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Frau Kollegin, vielen Dank für Ihre Bereitschaft. Gedenken Sie dann nach einer erfolgreichen Wahl auch weiterhin im Kabinett des Ministerpräsidenten anzugehören?
Prof. Dr. Topola Wielka
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Frau Kollegin, mich interessiert eher, ob das Ministeramt Ihre Verpflichtung dem Parlament gegenüber, dessen Aufgabe auch die Kontrolle der Regierung ist, nicht beeinträchtigt.
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Ich bitte Sie darum, von diesen persönlichen Angriffen auf meine Kompetenz Abstand zu nehmen. Als Präsidentin des Abgeordnetenhauses sind die als prima inter pares oberste Repräsentantin des Hauses und sollten die Aufgaben des Parlaments mit höchster Würde in Ihrer Person vereinen.
Prof. Dr. Topola Wielka
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Signora, ich bin der Auffassung, das hätte ich schon vorgetragen, wenn es aber nochmal im Detail benötigen, möchte ich mich natürlich nicht versperren, meine Haltung in der Angelegenheit erneut und in mehr Worten dazulegen. Verstehen Sie mich bei den folgenden Ausführungen bitte richtig, dass ich damit nicht Sie persönlich und Ihre Integrität angreife, sondern es sich um grundsätzliche Erwägungen handelt. Artikel 12 Absatz 1 der Verfassung legt als Aufgabe des Abgeordnetenhauses die Kontrolle der Regierung fest. Nun hat es sich in unseren Ländern eingebürgert, dass auch Mitglieder der Regierung einem Parlament angehören, auch wenn ich das ethisch und logisch für einen Regelverstoß gegen die Gewaltentrennung halte, habe ich mir gesagt, dass ich diese Gewaltenverschränkung toleriere, soweit die Regierungsmitglieder die deutliche Minderheit des Parlaments darstellen und keine hohen Parlamentspositionen bekleiden. Das Abgeordnetenhaus, so die Verfassung in Artikel 13 weiter, wählt nun aus seiner Mitte einen Präsidenten, der, wie Sie Absatz 2 des Paragraphen entnehmen können, das Hausrecht und die Polizeigewalt im Abgeordnetenhaus ausübt. In der jüngst verabschiedeten Geschäftsordnung ist weiterhin in § 3 Absatz 1 festgelegt, dass dem Präsidenten die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Abgeordnetenhauses obliegt und dazu gehört auch eine effektive Kontrolle der Regierung, die in § 7 nochmal näher definiert ist. Da Gewährleistung der Funktionsfähigkeit dieses Instruments eben auch einer Präsidentin obliegt, sehe ich da zumindest die Möglichkeit von Interessenkonflikten, wenn die Präsidentin auch Ministerin ist, da sie auf beiden Seiten steht, einerseits hat sie eine effektive Kontrolle zu gewährleisten, andererseits ist sie möglicherweise auch die kontrollierte. Vor dem Hintergrund meiner grundsätzlichen Erwägungen zum parlamentarischen System, hoffe ich, dass Sie meine Gedankengänge zumindest nachvollziehen können.
Prof. Dr. Topola Wielka
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Signor Wielka, ich denke, dass Sie das Amt der Präsidentin falsch charakterisieren, wenn sie ihm die Aufgabe zuschreiben, aktiv eine Kontrolle der Regierung zu betreiben. Dem Abgeordnetenhaus kommt insgesamt die Rolle eines Kontrollorgans zu. Die Präsidentin hat in erster Linie eine Verwaltungsaufgabe inne. Auch andere Regierungsmitglieder sind Mitglieder im Abgeordnetenhaus. Auch von diesen Mitgliedern kann man keine sinnvolle Kontrolle der Regierung erwarten. Diese aktive Rolle kommt effektiv den übrigen Mitgliedern, insbesondere der Opposition, zu.
Prof. Dr. Francesca Giovannini 
Presidente della Casa dei Deputati di Herót
Direttore dell'Istituto Herótiano per la Ricerca Economica


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