Gesetz zur Demokratisierung des staatlichen Hochschulwesens
Veröffentlicht im Gesetzblatt am 14.10.2014.
§ 1
§ 6 des Bildungsgesetzes wird wie folgt geändert:
§6 Verwaltung
(1) Jeder Hochschule steht ein Präsident vor. Dieser wird vom Senat auf
Vorschlag des für Kultus zuständigen Ministerium gewählt.
(2)Der Präsident vertritt die Hochschule nach Innen und Außen und
schließt im Namen der Hochschule mit Zustimmung des Senats Verträge ab.
(3) Der Präsident kann nur abgewählt werden, wenn zugleich ein neuer
Präsident gewählt wurde. Ein Personalvorschlag des für Kultus
zuständigen Ministeriums ist nicht notwendig.
(4) Die Forschungsgebiete einer Hochschule gliedern sich in Fakultäten.
Die Fakultäten gliedern sich in Fachbereiche. Über die Einteilung einer
Hochschule entscheidet der Senat.
(5)Jeder Fakultät steht ein Dekan vor. Dieser stammt aus den Reihen der Dozenten und wird vom Senat gewählt.
§ 2
Das Bildungsgesetz wird wie folgt ergänzt:
"§ 6a
(1) Der Senat besteht aus 21 Mitgliedern, davon 14 Professoren bzw. Dozenten, 4 sonstige Angestellte und 3 Studenten.
(2) Der Präsident leitet die Sitzung des Senats. Er übt kein Stimmrecht aus, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist.
(3) Der Senat wird alle vier Monate neu gewählt. Die Wahl findet getrennt nach Statusgruppen statt.
(4) Der Senat entscheidet über die Verwendung des Etats der Hochschule
und bestimmt die Dozenten sowie über sonstige Angestellten der
Hochschule auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Vorschlag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder des Senats.
§ 3
Dieses Gesetz mit seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.