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Unionsgesetz über das Unionsgesetzblatt (UGUGBl)

Aktenzeichen: nicht bekannt
Aufhebung: 18.05.2009 durch das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union


§ 1. Grundlagen
(1) Die Demokratische Union RXXXlon veröffentlicht auf der Grundlage von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung der Demokratischen Union ein „Unionsgesetzblatt (UGBl)“ in ratelonischer Sprache. (2) Die maßgebende Originalversion des Unionsgesetzblatts liegt an geeigneter Stelle im Unionspräsidialamt für jeden zur Einsicht aus.

§ 2. Zweck des Unionsgesetzblatts
(1) Im Unionsgesetzblatt werden veröffentlicht:
1. Gesetzesbeschlüsse der Union;
2. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister;
3. Urteile des Unionsgerichts über die Aufhebung verfassungswidriger Gesetze der Union und ihrer Länder;
4. Staatsverträge und sonstige Vereinbarungen der Union und ihrer Länder untereinander;
5. Entschließungen des Unionspräsidenten im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Rechte;
6. diplomatische Abkommen und Verträge der Union mit auswärtigen Staaten.
(2) Sonstige Veröffentlichungen des Unionspräsidenten, der Unionsregierung und der Unionsminister können im Unionsgesetzblatt platziert werden, wenn sie einen rechtsverbindlichen Inhalt haben, und wenn eine Veröffentlichung einer Unionsbehörde im Unionsgesetzblatt in einer Rechtsvorschrift vorgesehen ist.

§ 3. Formale Vorschriften
(1) Jede Ausgabe des Unionsgesetzblattes enthält das Aussendungsdatum und die Überschrift.
(2) Jede Veröffentlichung im Unionsgesetzblatt erhält eine eindeutige Kennung, die sich nach dem Jahr und, von der Jahreszahl durch einen Schrägstrich getrennt, dem Jahresrang der Veröffentlichung bestimmt.
(3) Alle im Unionsgesetzblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, sofern nicht anders bestimmt, für das gesamte Unionsgebiet.
(4) Jede Kundmachung im Unionsgesetzblatt bestimmt den Tag ihres Inkrafttretens. Fehlt eine solche Bestimmung, tritt die Kundmachung vierzehn Tage nach der Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

§ 4. Schlussbestimmungen
(1) Das Unionsgesetzblatt wird vom Unionspräsidenten veröffentlicht.
(2) Mit dem Vollzug dieses Unionsgesetzes ist der Unionspräsident betraut.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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