Antworten
Erleuchteter
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Strafvollzugsgesetz (SVG)

Aktenzeichen: nicht bekannt

Artikel 1

§1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Strafvollzugs und gilt für Haftstrafen, welche durch Zwangsvollstreckung, rechtskräftige Urteile oder Haftbefehle von Unions- oder Landesgerichten verordnet wurden.

§2 Untersuchungshaft
(1) Die durch richterlichen Beschluss verhängte Untersuchungshaft ist anhand dieses Gesetz zu vollstrecken.
(2) Für die Dauer der Haftprüfung vor Gericht ist der Inhaftierte aus dem Strafvollzug zu holen. Alternativ kann die Haftprüfung in einem eigens dafür geschaffenen Raum innerhalb der Justizvollzugsanstalt stattfinden, um den technischen Aufwand zu reduzieren. Darüber entscheidet der zuständige Haftprüfungsrichter.

§3 Rechtsmittelfrist
Der durch ein richterliches Urteil verhängte Freiheitsstrafe darf erst nach Ablauf der möglichen Fristen für Rechtsmittel erfolgen. Dies schließt Untersuchungshaft während des Rechtsmittelverfahrens nicht aus.

§4 Vollzugsanstalt
(1) Der Strafvollzug findet in einem separaten Unterforum, der Justizvollzugsanstalt (JVA), statt.
(2) Die Insassen der JVA werden während ihrer Haftstrafe einer speziellen Usergruppe zugeordnet, welche es unterbinde, die anderen Bereiche des Forums zu besuchen.

§5 Vollstreckung
(1) Für die Vollstreckung der Haftstrafe ist der zuständige Staatsanwalt verantwortlich. Er hat dafür zu sorgen, dass nach Ablauf der in §3 angegebenen Frist, der Verurteilte seine Haftstrafe antritt.
(2) Sollten Probleme bei der Vollstreckung auftreten, so ist das Unionsministerium der Justiz umgehend zu informieren.

§6 Haftentschädigung
Im Falle eines späteren Freispruches ist der ehemalige Inhaftierte für die erlittene Zeit in Haft mit 2 Bramer pro Tag zu entschädigen. Die Haftentschädigung trägt die Körperschaft, deren Gericht die Haft verfügt hat.

Artikel 2. Änderungen im Strafgesetzbuch
Folgende Änderungen werden im StGB gemacht:
a) Ergänzen eines Paragraphen 98a:

§98a Übertragung verhängter Strafen an eine neue Identität
(1) Scheidet eine Identität, die nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes eine noch offene Haftstrafe zu verbüßen hat, durch Tod oder sonst einen Grund aus der Simulation aus, so muss die neugeschaffene Identität die Haftstrafe komplett verbüßen.
(2) Wird die gleiche Emailadresse oder der gleiche Anschluss zweimal zur Schaffung einer neuen Identität gem. Abs. 1 missbraucht, so wird die Erlangung einer Staatsbürgerschaft unter dieser Adresse auf unbeschränkte Zeit verhindert.

b) Neufassung von §29:

§29 Anrechnung
Wird ein Richterspruch revidiert und eine alte Strafe durch eine neue ersetzt, oder hat der Täter zur gleichen Tat bereits eine gewisse Haftzeit in Untersuchungshaft oder im Ausland verbüßt, so wird die alte oder bereits abgesessene Haftdauer auf die neue Angerechnet.

Artikel 3: Änderung im Zwangsvollstreckungsgesetz
Einfügen eines neuen § 7. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen verschiebt sich gemäß.

§7: Beugehaft
Erschwert oder verhindert der Schuldner die Zwangsvollstreckung, so ist er auf Antrag des Zwangsvollstreckungsbemächtigten durch einen richterlichen Haftbefehl nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes für eine vom Richter bestimmte Dauer zu inhaftieren. Die Beugehaft hat keine aufschiebende Wirkung und ersetzt nicht offene Vollstreckungstitel.

Artikel 4: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

Zurück zu „Gültige Gesetze“