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Strafprozessgesetz

Aktenzeichen: nicht bekannt
Letzte Änderung: 19.09.2010 durch das Änderungsgesetz zur Einführung der Privatklage in die Strafprozessordnung
I. Definitionen

§1: Anwendungsbereich, Definition
Dieses Gesetz regelt Strafverfahren in der Demokratischen Union RXXXlon. Es bindet alle beteiligten Organe. Ein Strafverfahren umfasst das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren.

§2: Beteiligte Organe
(1) Organe in Strafermittlungsverfahren sind:
a) jeder Beschuldigte
b) die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes
(2) Organe im strafgerichtlichen Verfahren sind:
a) jeder Angeklagte
b) jeder Strafverteidiger
c) die Öffentlichkeit, vertreten durch die Unionsanwaltschaft
d) eine Kammer eines Gerichtes der Gerichtsbarkeit der Union oder eines Landes
(3) Parteien im strafgerichtlichen Verfahren sind
a) die Verteidigung mit den Absatz (2) Nr. 1 und 2
b) die Anklage mit dem Absatz (2) Nr. 3

§3: Wesen der Verfahrensteile
Das Ermittlungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes durchgeführt und dient der Feststellung, ob eine strafbare Handlung vorliegen könnte, wer diese begangen haben könnte und wie diese zu bestrafen sein könnte.
Das gerichtliche Strafverfahren wird vor der Kammer eines Gerichtes der Gerichtsbarkeit der Union oder eines Landes durchgeführt und dient der Feststellung der Straftat und der Bemessung der Strafe.

II. Ermittlungsverfahren

§4: Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie Kenntnis von Umständen erlangt, die den Anfangsverdacht auf die Begehung einer Straftat begründen. Wird auf eine Strafanzeige hin kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ist der Anzeigenerstatter so zu stellen, als sei das Ermittlungsverfahren eingestellt worden (§5 Absatz 3).

§5: Einstellung des Ermittlungsverfahrens
(1) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes stellt ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sich strafrechtlich relevante Umstände oder Handlungen nach eingehender Prüfung nicht oder nicht in ausreichender Hinsicht erkennen lassen.
(2) Die Einstellung kann gegen eine angemessene Geldauflage an die Union erfolgen, wenn von geringer Schuld des Täters ausgegangen werden kann.
(3) Die Einstellung ist dem Anzeigenerstatter, wenn dieser selbst das Opfer ist, mitzuteilen. Der Geschädigte ist durch die Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit einer Privatklage gemäß § 8b der Strafprozessordnung hinzuweisen. Reicht der Geschädigte in einer Frist von vierzehn Tagen nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Unionsanwaltschaft keine Klage ein, so gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Unionsanwaltschaft kann mit Zustimmung des zuständigen Unionsrichters für Strafsachen, des Geschädigten und des Täters die Einstellung des Ermittlungsverfahrens von einer Geldauflage an die Union abhängig machen.
(4) Für Verfahrensteile wie eine Teilmenge der Beschuldigten oder eine Teilmenge der mutmaßlichen Straftaten, gelten die Abs. 1-3 entsprechend.

§6: Das Ermittlungsverfahren
(1) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes ermittelt unabhängig und neutral. Sie hat gleichermaßen nach be- und entlastenden Beweisen zu ermitteln.
(2) Alle staatlichen Institutionen RXXXlons sind der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes zur Amtshilfe verpflichtet.
(3) Kein Bürger ist gezwungen, eine Aussage vor der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes machen.
(4) Vernimmt die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes jemanden, der der Tat verdächtigt wird, hat sie diesen darauf hinzuweisen, dass er als Beschuldigter nicht aussagen muss. Wer zum Zeitpunkt der Aussage die Tatsache, dass der Befragte beschuldigt werden würde, noch nicht bekannt, oder unterbleibt der Hinweis aus anderen Gründen, hat die Aussage keinerlei Beweiskraft; sie gilt als nicht geäußert.
(5) Bei Befragungen muss die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes einen Rechtsbeistand zulassen.
(6) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes ist berechtigt, mit Bewilligung des Unionsministers der Justiz, von jeder Person die Herausgabe von mit dem Fall zusammenhängenden Beweisstücken zu verlangen.
(7) Ermittlungsverfahren sind nicht öffentlich. Wer ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht nachweist, dem kann diese auf Antrag gewährt werden. Ob ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird, entscheidet der Oberste Unionsanwalt, für einen Widerspruch gilt §5 Abs. 3 entsprechend.

§7: Zusammenführung und Splittung von Ermittlungsverfahren
(1) Ergibt sich bei den Ermittlungen ein Tatzusammenhang, kann die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes die Verfahren zusammenführen.
(2) Ergeben sich bei den Ermittlungen mehrere unabhängige Tateinheiten, kann die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes das Verfahren splitten.
(3) Über die Zusammenführung oder Splittung von Ermittlungsverfahren entscheidet der Leiter der zuständigen Ermittlungsbehörde.

§8a: Klageerhebung
(1) Die Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes muss Klage gegen den Beschuldigten erheben, wenn sie soviel Beweis- und Indizenmaterial für dessen Schuld hat, dass sie ein strafgerichtliches Verfahren für aussichtsreich hält.
(2) Die Klage wird vom Obersten Unionsanwalt oder ermittelnden Staatsanwalt erhoben.

§ 8b Erhebung einer Privatklage
(1) Im Wege der Privatklage können vom Verletzten oder seinen Bevollmächtigten vor dem Unionsgericht für Strafsachen verfolgt werden, ohne dass es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,
1. Beleidigung (§ 66 des Strafgesetzbuches)
2. Üble Nachrede (§ 67 des Strafgesetzbuches)
3. Verleumdung (§ 68 des Strafgesetzbuches)
4. Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses (§ 92 des Strafgesetzbuches)
5. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 92a des Strafgesetzbuches)
6. Leichte Straftaten gegen Besitz, Leib und Leben (§96 Nr. 6, 9, 10, 11)
7. Betrug und Untreue im geschäftlichen Verkehr (§ 97a des Strafgesetzbuches)
8. Schreiben unter falschen Namen (§ 99 des Strafgesetzbuches)
9. Unbefugtes Löschen von Forumseinträgen (§100 Strafgesetzbuches)
10. Mißbrauch von RL Bildern (§ 102 des Strafgesetzbuches)
11. Verletzung des Urheberrechtes (§ 103 des Strafgesetzbuches)
12. Sonstige Strafsachen, die nicht die Allgemeinheit schädigen.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist zur Mitwirkung in einem Privatklageverfahren nicht verpflichtet. Sie kann zu jedem Zeitpunkt, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils, durch Erklärung die Verfolgung übernehmen. In der Einlegung eines Rechtsmittels ist die Übernahme der Verfolgung enthalten.
(3) Das Gericht kann, wenn es die Übernahme der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft für geboten hält, der Staatsanwaltschaft die Akten vorlegen und die Übernahme anordnen. Geboten kann die Übernahme durch die Staatsanwaltschaft sein, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte ausschließlich die Allgemeinheit schädigt.
(4) Der Privatkläger ist hinsichtlich der Rechte im Verfahren so zu stellen, wie die Staatsanwaltschaft in einer öffentlichen Klageerhebung. Alle Entscheidungen, die dort der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht werden, sind hier dem Privatkläger bekanntzugeben.
(5) Die Privatklage muss in der Geschäftsstelle des Unionsgerichts oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Unionsrichter für Strafsachen erklärt werden. Der § 9 Abs. 1 a, c gelten entsprechend für den Privatkläger.

§9 Klagebegründung
(1)Jede Anklage muss von der Staatsanwaltschaft der Union oder eines Landes mit folgenden Angaben begründet werden:
a) Die als strafbar angesehene Handlung
b) Die für die als strafbar angesehene Handlung relevanten Gesetzesartikel
c) Kurzer Begründungstext der Anklage
d) Vorstrafen
(2) Alle an der Gerichtsverhandlung teilnehmenden Parteien, sowie das Unionsministerium der Justiz müssen die Klagebegründung zugestellt erhalten.

III. Strafgerichtliche Verfahren

§10: Einleitung des strafgerichtlichen Verfahrens
(1) Ein strafgerichtliches Verfahren muss vom Gericht aufgrund einer Klageerhebung der Staatsanwaltschaft oder einer Klage nach §5 Abs 3 eingeleitet werden.
(2) Eine anderweitige Einleitung eines strafgerichtlichen Verfahrens ist ausgeschlossen.

§11: Nebenklage
(1) Im gerichtlichen Strafverfahren kann jeder Geschädigte gegenüber dem Gericht seinen Anschluss als Nebenkläger erklären.
(2) Die Anschlusserklärung ist zulässig, wenn mindestens eines der angeklagten Delikte nicht ausschließlich die Allgemeinheit schädigt. Sie ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens zulässig.
(3) Die Anschlusserklärung kann gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben werden. Sie wird erst mit Eröffnung des gerichtlichen Strafverfahrens wirksam.
(4) Für die Rechte des Nebenklägers im Prozess gelten die Rechte für den Staatsanwalt sinngemäß, jedoch nicht deren Pflichten.
(5) Der Nebenkläger kann zudem einen in der Straftat begründeten Schadenersatzanspruch in Geld geltend machen (Restitutionsantrag). Das Gericht muss über diesen entscheiden, wenn keine wesentlichen zivilrechtlichen Fragen zu klären sind; sonst hat es das Restitutionsverfahren an das zuständige Zivilgericht abzugeben.
(6) Der Nebenkläger ist in der Redefolge nach dem Staatsanwalt und vor dem Angeklagten zu berücksichten.
(7) Ausländische Staaten können Anschluss als Nebenkläger erklären, sofern dies durch internationalen Vertrag bestimmt ist.

§12 Öffentlichkeit des Verfahrens
Strafgerichtliche Verfahren sind grundsätzlich öffentlich.

§13 Rechte des Angeklagten
(1) Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtliches Gehör.
(2) Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtlichen Beistand (Strafverteidiger). Ihm wird notwendigenfalls vom Gericht ein Rechtsanwalt von Amts wegen vermittelt. Die Vermittlung kann unterbleiben, wenn der Angeklagte ausdrücklich auf einen Strafverteidiger verzichtet und der Angeklagte sich bei Betrachtung seiner Fähigkeiten und der Komplexität der Sach- und Rechtslage wohl selbst vertreten kann. In diesem Fall hat, sofern dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, der Angeklagte alle Rechte, die sein Strafverteidiger hätte.
(3) Dem Angeklagten ist die geschützte Kommunikation mit seinem Strafverteidiger zu gestatten.
(4) Der Angeklagte kann sich wegen wahrheitswidriger Äußerungen vor Gericht nicht strafbar machen.
(5) Ist eines dieser Rechte nicht gewährleistet, muss das Gericht das Verfahren aussetzen, bis der Mangel behoben ist.
(6) Bei mehreren Angeklagten gelten die Rechte für jeden einzeln.
(7) Der Angeklagte kann die Aussage verweigern.

§14 Rechte des Strafverteidigers
(1) Dem Strafverteidiger ist Einsicht in die betreffenden Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sowie die betreffenden Gerichtsakten zu gewähren.
(2) Dem Strafverteidiger ist die geschützte Kommunikation mit seinem Mandanten in angemessener Weise zu gestatten. §13 Abs. 2 Satz 3 gilt nicht.
(3) Der Strafverteidiger ist verpflichtet seinen Mandanten bis zum Abschluss des Prozesses gem. §21 zu vertreten. Liegen hinreichende Gründe seitens des Strafverteidigers vor, kann das Gericht dem Verteidiger die Erlaubnis erteilen, sich von seinem Mandanten zu trennen.

§15 Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft muss, wenn sich erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten ergeben, die Einstellung des Verfahrens beantragen.
(2) Gibt es mehrere Angeklagte, gilt Abs. 1 auch für einzelne.

§16 Rechte aller Parteien
(1) Jede Partei kann jederzeit Beweisanträge stellen.
(2) Jede Partei kann jederzeit einen begründeten Antrag auf Verfahrenspause stellen.
(3) Jede Partei kann die Vereidigung eines Zeugen vor und nach dessen Aussage beantragen.

§17 Verfahrensanträge
(1) Das Gericht beschließt über alle Verfahrensanträge gem. §§ 14-16.
(2) Gegen einen Verfahrensbeschluss kann jede Partei nur binnen 48 Stunden begründeten Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet das Gericht endgültig.

§18 Beweiserhebung, Zeugen
(1) Das Gericht erhebt die Beweise aufgrund eines entsprechenden Verfahrensantrages oder von Amts wegen aus eigener Initiative.
(2) Zeugenaussagen sind Beweismittel.
(3) Jedermann muss, wenn er vom Gericht zu einer Zeugenaussage geladen wird, erscheinen.
(4) Jedermann muss wahrheitsgetreu Aussagen.
(5) Das Gericht kann Fristen setzen, um den Verlauf des Verfahrens zu beschleunigen, wenn es der Ansicht ist, dass es zu unnötigen Verzögerungen im Prozess kommt.
(6) Niemand darf gezwungen werden gegen sich selber oder einem Verwandten bis zum 3. Grad, einem Lebenspartner oder einer anderen Person, mit welcher er im engeren Zusammenhang steht auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.
(7) Zuwiderhandlungen gegen die Absätze (3) oder (4) oder Nichteinhaltung von Fristen gemäß Absatz (5) kann das Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ahnden. In schweren Fällen oder wiederholter Zuwiderhandlung kann Ordnungshaft bis zu 20 Tagen angeordnet werden.

§19 Schlussplädoyers
(1) Nach der Beweiserhebung hält zunächst die Staatsanwaltschaft, dann die Verteidigung ein Schlussplädoyer, das den Antrag auf Straferkennung und Strafmaß enthalten soll.
(2) Vor dem jeweiligen Plädoyer wird das Verfahren unterbrochen. Zur Ausarbeitung der Plädoyers haben die Parteien je 72 Stunden Zeit.
(3) Während und nach der Phase der Schlussplädoyers sind Verfahrensanträge unzulässig.

§20 Urteil
(1) Das Gericht verkündet nach den Schlussplädoyers das begründete Urteil.
(2) Die Urteilsverkündung muss binnen 168 Stunden nach dem Plädoyer der Verteidigung verkündet werden. Diese Frist darf nur in Ausnahmefällen mit Begründung um maximal 168 Stunden überschritten werden.

§ 21 Erledigungsgrundsatz
Jedes Strafverfahren ist durch eine der folgenden Arten zu beenden:
a) Verurteilung
b) Freispruch
c) Durch Einstellung des Verfahrens wie nach §5 Absatz 5, wenn der Angeklagte zustimmt.

IV. Strafbefehlsverfahren

§21 a
(1) Im Verfahren vor dem Strafgericht können auf schriftlichen Antrag der Unionsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Der Antrag ist zu stellen, wenn nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung für nicht erfoderlich gehalten wird. Durch den Antrag wird öffentliche Anklage erhoben; er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten.
(2) Durch Strafbefehl darf Freiheitsstrafe mit oder ohne Bewährung nur dann festgelegt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.
(3) Durch Strafbefehl kann Geldbuße auch gegen eine juristische Personen oder Personenvereinigung festgelegt werden.
(4) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht bedarf es nicht.
(5) Die Beantragung eines Strafbefehls entspricht dem Klageerhebungserfordernis aus Paragraph 8.
(6) Die Beantragung des Strafbefehls ist zulässig in folgenden Fällen:
1. §52 Sachbeschädigung
2. §56 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
3. §57 Gefangenenbefreiung
4. §57 a Verstöße gegen das Waffenrecht
5. §66 Beleidigung
6. §67 Üble Nachrede
7. §68 Verleumdung
8. §73 Falsche Uneidliche Aussage
9. §76 Falsche Versicherung an Eides Statt
10. §77 Verleitung zur Falschaussage
11. §78 Falsche Verdächtigung
12. §79 Amtsanmassung
13. §79a Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
14. §83 Bestechung
15. §87 Falschbeurkundung im Amt
16. §91 Verstoss gegen das Berufsverbot
17. §92 Verletzung des Kommunikationsgeheimnisses
18. §92a Verletzung von Privatgeheimnissen
19. §96 Nr. 4 Zuhälterei, Nr. 6 Körperverletzung, Nr. 9 Diebstahl, Nr. 10 Unterschlagung, Nr. 11 Hausfriedensbruch
20. §97a Betrug und Untreue

§21 b
(1) Das Gericht hat dem Antrag der Unionsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen und es mit der rechtlichen Beurteilung durch die Unionsanwaltschaft übereinstimmt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn das Gericht den Angeschuldigten für nicht hinreichend verdächtig hält.
(3) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls ab, so kann die Unionsanwaltschaft in der Sache Klage erheben.

§21 c
Erwägt das Gericht den Erlaß eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe als Rechtsfolge, so hat es dem verteidigerlosen Angeschuldigten einen Verteidiger zu bestellen.

§21 d
Der Strafbefehl enthält
1. Angaben zur Person des Angeklagten
2. den Namen des Verteidigers
3. Die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird sowie Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat
4. die angewendeten Vorschriften
5. die Beweismittel
6. die Festsetzung der Rechtsfolgen
7. die Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs und die dafür vorgesehene Frist und Form sowie den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn kein Einspruch nach §21 e eingelegt wird.

§21 e
(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlichen Einspruch einlegen.
(2) Legt der Angeklagte fristgerecht Einspruch gegen den Strafbefehl ein, so wird die Hauptverhandlung gegen ihn eröffnet. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich und wird veröffentlicht.

§22
Die folgenden Paragraphen regeln den Umgang aller Beteiligten in jedwedem Prozess vor einem Gericht der DU RXXXlon.

§23 Als Prozessbeteiligte gelten
(a) der Richter und seine eventuellen Beisitzer
(b) der Staatsanwalt oder Kläger
(c) der Angeklagte oder Beklagte
(d) Zeugen und Gutachter
Kläger, Angeklagte oder Beklagte haben das Recht, einen Rechtsbeistand zu benennen, um ihre Sache zu vertreten. Diese gelten dann auch als Prozessbeteiligte.

§24
Ein Prozess wird durch den vorsitzenden Richter geleitet. Dieser sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens.

§25
(1) Der vorsitzende Richter erteilt den einzelnen Prozessparteien solange nacheinander das Wort, bis er sich eine Meinung gebildet hat und ein Urteil fällen kann.
(2) Zeugen und Gutachter werden dabei zuerst von der Partei befragt, die ihr erscheinen beantragt hat. Danach ist die Gegenpartei berechtigt Fragen zu stellen. Dieses Verfahren wird solange wiederholt, bis beide Parteien erklären, das sie keine weiteren Fragen haben. Danach wird der Zeuge oder Gutachter durch den vorsitzende Richter entlassen.
(3) Prozessparteien nach §23(d) dürfen erst dann dem Prozess beiwohnen, wenn ihre Befragung durch den vorsitzenden Richter beendet wurde.

§26
Die §§10, 12, 16, 17, 18, 19 20 und 21 StPG gelten sinngemäss auch für Verfassungs- und Zivilverfahren.

§27
Eine Prozesspartei, die sich vor Gericht ungebührlich benimmt, den Prozessablauf stört oder die Aussage verweigert, kann zu einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen oder Ordnungshaft bis zu 50 Tagen belegt werden.

§28
Dabei darf niemand gezwungen werden gegen sich selber oder einem Verwandten bis zum 3. Grad, einem Lebenspartner oder einer anderen Person, mit welcher er im engeren Zusammenhang steht auszusagen. Im Zweifelsfall entscheidet darüber der vorsitzende Richter.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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