Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
Aktenzeichen: UGBl 2011/25
Inkrafttreten: 07.11.2011
Zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuordnung von Unionsbürgerschaft und -angehörigkeit vom 21. April 2015
§ 1 Inhalt dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit.
§ 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
(3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden. Es macht durch realen Personenbezug miteinander verbundene Unionsbürgerschaften im Sinne von Paragraf sechs, Absatz zwei dieses Gesetzes auf geeignete Weise im Bürgerverzeichnis kenntlich
§ 3 Unionsangehörigkeit
(1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
1. Name;
2. Wohnsitz innerhalb der Union
3. E-Mail-Adresse und
4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.
§ 4 Unionsbürgerschaft
(1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
(2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.
§4a Zugang zu öffentlichen Ämtern
(1) Sofern nicht durch Gesetz abweichende Vorschriften getroffen werden, haben Unionsangehörige im Sinne dieses Gesetzes das Recht,
das Amt eines Unionsministers im Sinne von Art. 44 der Unionsverfassung
das Amt eines Unionsrichters im Sinne von Art. 59 der Unionsverfassung
Ämter im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Einführung des Berufsbeamtentums mit Ausnahme von Beamtenverhältnissen auf Zeit, deren rechtliche Grundlage sich auf die Unionsverfassung stützt und die nicht von den Vorschriften der Nummern eins und zwei dieses Paragrafen umfasst sind,
anzunehmen.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis über die öffentlichen Ämter, die von Unionsangehörigen angenommen werden können.
§ 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
(1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2;
3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB;
4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder
4. wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat.
(3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen.
4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. oder wenn der Unionsangehörige dies wünscht.
(5) Sie kann ferner entzogen werden, wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist.
(6) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein.
(7) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen.
§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Jede reale Person hat das Recht, zwei Unionsbürgerschaften zu besitzen.
(2a) Sofern eine reale Person mehr als eine Unionsbürgerschaft beantragt, so dem Antrag auf Einbürgerung die bereits bestehende Unionsbürgerschaft mit Namen kenntlich zu machen. Bei Unterlassen einer Kenntlichmachung sind die Vorschriften des Paragrafen fünf, Absatz eins Nummer eins anzuwenden.
(3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige.
(3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben.
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
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[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
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