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Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union

Aktenzeichen: nicht bekannt

§ 1 Grundlegendes
(1) Dieses Gesetz regelt den allgemeinen Aufbau der ratelonischen Armee.
(2) Offizielle Bezeichnung der XXXischen Armee ist „Unionsstreitkräfte“.

§ 2 Aufgaben der Unionsstreitkräfte
(1) Oberste Aufgabe der Unionsstreitkräfte ist die Sicherung des Staatsgebietes sowie der staatlichen Souveränität und die Führung von bewaffneten Konflikten der Demokratischen Union Ratelon und ihrer Verbündeten zu Lande, zu Wasser und in der Luft auf Befehl ihres Oberbefehlshabers.
(2) Eine weitere Aufgabe besteht im Schutz offizieller Repräsentanten im Ausland und in der Sicherung der Handelswege.
(3) Der Einsatz der Unionsstreitkräfte im Innern bestimmt sich nach der Verfassung

§ 3 Dienst in den Unionsstreitkräften
Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union Ratelon kann in den Dienst der Unionsstreitkräfte eintreten, sofern er
a) das 17. Lebensjahr vollendet hat;
b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Unionsminister der Verteidigung per Verordnung festlegt.

§ 4 Aufbau und Struktur der Unionsstreitkräfte
(1) Die Unionsstreitkräfte gliedern sich in:
1. Das Unionsheer (Landmacht)
2. Die Unionsmarine (Seemacht)
3. Die Unionsluftwaffe (Luftmacht).
(2) Die Unterteilung der Demokratischen Union Ratelon in Militärbezirke obliegt dem Unionsminister der Verteidigung per Organisationserlass.

§ 5 Oberbefehl
Der Oberbefehl der Unionsstreitkräfte ist in der Verfassung festgelegt.

§ 6 Der Generalstab
(1) Das höchste Gremium der Unionsstreitkräfte bildet der Generalstab.
(2) Der Generalstab besteht aus je einem Vertreter der drei Teile der Unionsstreitkräfte und dem Unionsminister der Verteidigung. Die nähere Zusammensetzung bestimmt der Unionsminister der Verteidigung per Organisationserlass.
(3) Die Aufgaben des Generalstabs bestehen darin,
1. im Kriegsfalle die Streitkräfte zu koordinieren und dem Oberbefehlshaber zu beraten;
2. die Verteilung des Wehretats zu beschließen und
3. die Logistik und Einsatzbereitschaft der Unionsstreitkräfte zu gewährleisten.
(4) Beschlüsse des Generalstabs sind nur einstimmig möglich und für die Oberkommandos bindend.

§ 7 Das Unionsheer
Das Unionsheer umfasst die zu Land eingesetzten Kräfte der Unionsstreitkräfte.

§ 8 Die Unionsmarine
Die Unionsmarine umfasst alle zur See eingesetzten Teile der Unionsstreitkräfte und die daran gebundenen Truppen.

§ 9 Die Unionsluftwaffe
Die Unionsluftwaffe umfasst alle zur Luft kämpfenden Einheiten der Unionsstreitkräfte und die daran gebundenen Truppen.

§ 10 Zusammensetzung der Teilstreitkräfte
Die genaue Zusammensetzung der einzelnen Teilstreitkräfte sowie deren Organisation erfolgt auf Beschluss des Generalstabes.

§ 11 Militärische Ränge
(1) Die Einteilung der Dienstgrade der Unionsstreitkräfte obliegt dem Minister der Verteidigung per Organisationserlass, er hat sich dabei an die Unterteilung in Mannschaften, Unteroffiziere, Offiziere und Generäle (Admiräle bei der Marine) zu halten:
(2) Der Oberbefehlshaber der Unionsstreitkräfte ernennt alle Dienstgerade ab dem Range des Generalmajors/Konteradmirals. Nach der Ernennung ist in diesem Falle eine Vereidigung durch den Unionspräsidenten vorzunehmen.

§ 12 Militärische Ehrungen
Für herausragende Verdienste innerhalb der Unionsstreitkräfte wird das „Güldene Kreuz“ in erster oder zweiter Klasse auf Vorschlag eines Kommandierenden vom Oberbefehlshaber der Truppen verliehen. Leistet ein Träger abermals hervorragende Verdienste, so kann dem „Güldenen Kreuz“ zusätzlich Lorbeer hinzugefügt werden, was als höchste militärische Auszeichnung in Ratelon gilt. Weitere Ehrungen können auf Beschluss des Generalstabs eingeführt werden.

§ 13 Truppenstärke
(1) Die Truppenstärke der Unionsstreitkräfte als Ganzes soll möglichst dem Richtwert der Sollstärke von 500.000 Mann entsprechen. Ziviles Personal ist dabei nicht berücksichtigt.
(2) Die Truppenstärke, Gliederungen und Organisationen der einzelnen Verbände werden vom Generalstab und dem Oberkommandierenden festgelegt.

§ 14 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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