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Gesetz über den Staatsfeiertag der Demokratischen Union


Aktenzeichen: UGBl 2010/7
Inkrafttreten: 28.03.2010


§1 Allgemeines
(1) Am 18. August eines jeden Jahres wird der Gründung der Demokratischen Union und somit der Entstehung eines freiheitlichen, föderalen und republikanischen Staates gedacht und als Staatsfeiertag gefeiert.
(2) Ferner soll neben der Errungenschaften der Demokratischen Union für Demokratie und Bürgerrechte auch die Identität der Union an sich unter dem Aspekt des Zusammenlebens in kultureller und völkischer Vielfalt in Frieden und Gemeinsamkeit hervorgehoben werden.
(3) Der Staatsfeiertag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Ausnahmen können durch Landesgesetz oder Verordnung der Unionsregierung für solche Tätigkeiten zugelassen werden, die erforderlich sind um einen ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 6 Uhr bis 24 Uhr.

§2 Gestaltung des Staatsfeiertages
(1) Am Staatsfeiertag findet ein zentraler Festakt mit dem Unionspräsidenten, dem Präsidenten des Unionsparlamentes, dem Präsidenten des Unionsrates, und den Mitgliedern der Unionsregierung statt. Die Unionsregierung kann weitere Ehrengäste hinzuladen.
(2) Der zentrale Festakt findet grundsätzlich in Manuri statt. Die Unionsregierung kann beschließen den Festakt in die Hauptstadt eines Unionslandes zu verlagern.
(3) In den Unionsländern können angemessene weitere Veranstaltungen durchgeführt werden.
(4) Der Unionspräsident und der Unionskanzler sollen jeweils eine Rede zur Lage der Union halten, in der auf die politische und gesellschaftliche Situation eingegangen wird.
(5) Am Staatsfeiertag sind alle Unionseinrichtungen zu beflaggen.
(6) Mit der Organisation der Festlichkeiten ist die Unionsregierung beauftragt, zu diesem Zweck kann sie weitere Verordnungen erlassen. Sie hat dabei den Unionspräsidenten und den Präsidenten des Unionsrats über den Stand der Planungen zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und Eingabe zu geben.
(7) Der Öffentlichkeit ist zum 01. August eine erste Planung für den Ablauf zu präsentieren. Der interessierten Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§3 Schlußbestimmungen
(1) Wer die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsruhe mißachtet kann mit Geldbuße bis zu 1000 Bramern belegt werden.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)

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