Den Absatz scheinen sie dann nicht verstanden zu haben.
§17
Mitglieder und Verwaltung der Hochschule
(1) Mitglieder einer Hochschule sind die Lehrkräfte sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
(2) Die von der Regierung der Republik berufenen Lehrkräfte bilden den Senat der Hochschule, der aus seiner Mitte den Rektor wählt. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
(3) Der Senat regelt die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
Erstens steht dort nichts von einem Universitätspräsidenten, zweitens besteht ein Selbstverwaltungsrecht der Hochschulen.
Ich bin ja grundsätzlich ein Freund ihrer Handlungsfreude, aber wenn sie die Freiheit der Wissenschaft und Lehre beschneiden, hört bei mir die Freundschaft auf.