Antworten
Fortgeschrittener
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Ich möchte auf diesem Wege einmal die Öffentlichkeit auf einen höchst bemerkenswerten und in meinen Augen weitgehend verfehlten, ja verfassungsrechlich hochproblematischen Gesetzentwurf der Unionsregierung aufmerksam machen, welcher zur Zeit im Unionsparlament beraten wird. Es handelt sich um ein geplantes "Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots", so der doch recht sperrige Titel.

Was steckt da eigentlich dahinter und was beabsichtigt die Unionsregierung damit zu erreichen, also was soll das werden?

In der Gesetzesbegründung innerhalb der Aussprache zum Gesetzentwurf spricht Unionskanzlerin Bont von Verbraucherschutz und der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtiger Waren und Dienstleistungen. Klingt ansich nicht verkehrt und lässt sich politisch gut verkaufen, der Teufel steckt aber auch hier, wie sooft im Detail.

Da steht im Gesetzentwurf etwas über Monopolisten und Oligopolisten, die entweder Alleinanbieter einer Ware oder Dienstleistung sind oder einen Marktanteil von 30 % und mehr bei dieser Ware oder Dienstleistung haben. Und diese Anbieter sind nach dem Gesetzentwurf "zum Vertragsabschluss verpflichtet". Darüber hinaus sollen Anbieter von bestimmten, im Gesetz benannten Waren und Dienstleistungen unabhängig von ihren Marktanteilen auch diesem Kontrahierungszwang unterworfen werden. Dabei handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die offenbar von der Unionsregierung dem Bereich der "lebensnotwendigen Waren und Dienstleistungen", sprich der Daseinsvorsorge, zugeordnet werden.

Was in dem Gesetzentwurf völlig fehlt, ist eine Aussage, zu welchen Bedingungen die dem Kontrahierungszwang unterfallenden Unternehmer zum Vertragsabschlus verpflichtet sein sollen. Wer legt diese Bedingungen fest? Soll es eine staatliche Festsetzung von Preisen, Zahlungs- und Lieferbedingungen geben? Und wenn ja, wer konkret soll das tun? Und wenn nein, was soll der Kontrahierungszwang dann bewirken?

Daneben ist die Bestimmung zum Kontrahierungszwang für Monopolisten und Oligopolisten absolut innovations- und neugründerfeindlich. Wer ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung auf den Markt bringt, die es so noch nicht gibt, er also Alleinhersteller oder Alleinanbieter sein würde, wäre nach dem Wortlaut des Gesetzes automatisch Monopolist und würde dem Kontrahierungszwang unterfallen. Wer bitte soll sich dann noch mit innovativen Ideen in der Demokratischen Union auf den Markt trauen?

Meine Einschätzung gegenüber der Unionsregierung zu dem Gesetz lautet kurz und knapp: 6 - setzen.

Da sich aber abzeichnet, dass im neuen Unionsparlament nur noch Parteigänger der Unionskanzlerin Bont vertreten sind, steht zu befürchten, dass dieses unsägliche Gesetzesmachwerk verabschiedet wird. Man kann dann nur auf den Sachverstand des Unionsrats hoffen, der es vielleicht verhindern könnte. Aber bei der derzeitigen Arbeitsweise des Rats habe ich da auch so meine Zweifel.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

former Speaker of the Parliament of Roldem
Unionsangehörige
Beiträge: 1261
Registriert: Mi 23. Jul 2014, 22:05
Benutzeravatar
Unionsangehörige
Herr Schwertfeger, die Vorlage wurde im Laufe der Kabinettsberatungen bereits abgeschwächt. Allerdings gehe ich mit Ihnen in weiten Teilen Ihrer Beurteilung einig.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Sylvester Calzone
Unionsparlamentarier
Vizekanzler a.D.
Unionsminister des Auswärtigen a.D.
Präsident des Unionsparlaments a.D.
Unionsminister der Finanzen a.D.
Fraktionsvorsitzender der KDU a.D.
Erleuchteter
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Benutzeravatar
Erleuchteter

Beitrag von Helen Bont »

Vielen Dank, Herr Schwertfeger, dass Sie sich als ausgewiesener Rechtsexperte öffentlich zu Worte melden. Gerne bin ich bereit, auf Ihre Argumente einzugehen, auch in der Hoffnung, dass insgesamt zu einer sachlichen Diskussion gefunden werden kann.
Sie fragen zu Recht, was hinter der von Ihnen angesprochenen Gesetzesinitiative der Unionsregierung steckt, und was erreicht werden soll.
Lassen Sie mich wie folgt antworten: Es ist der Unionsregierung sehr wohl bewusst, dass ein gesetzlicher Kontrahierungszwang in die Privatautonomie eingreift. Die Unionsregierung hat sich daher sehr gut überlegt, welche Unternehmer sie einem solchen Kontrahierungszwang unterwerfen muss und welche nicht, und ob bei einem gesetzlichen Kontrahierungszwang die Regelung so gestaltet werden soll, dass etwaige wirtschaftliche Schäden für den Kontrahierungszwangunterworfenen möglichst vermieden werden können. Das haben wir unter anderem dadurch erreicht, dass zum Beispiel Giro-Konten nur auf Guthabenbasis angeboten werden können.
Ziel der Unionsregierung ist es in der Tat, Schäden vom Verbraucher abzuwehren, die entstehen können, wenn ihm bestimmte Waren oder Dienstleistungen verweigert werden. Jeder Mensch braucht ein Dach über den Kopf, Lebensmittel, medizinische Versorgung, Elektrizität oder Gas oder eine Haftpflichtversicherung, um nur ein paar Beispiele zu nennen. Das Fehlen dieser Waren oder Dienstleistungen kann zu Schäden führen. Allein das Fehlen einer Haftpflichtversicherung kann einem Betroffenen sein gesamtes Leben ruinieren, nämlich dann, wenn er aus Versehen einem anderen einen Schaden verursacht hat, bei dem die Schadenssumme so hoch ist, dass er sein ganzes Leben damit beschäftigt sein, den Schaden zu regulieren. Hier kann und darf die Politik nicht wegsehen.
Bei der Frage, was alles dem Kontrahierungszwang unterliegen sollte, hat sich die Unionsregierung auf zwei Gruppen geeinigt: zum Einen auf die Monopolisten und Oligopolisten. Denn hier hat der Verbraucher entweder gar keine oder nur eine sehr beschränkte Möglichkeit auf Alternativen zurückzugreifen. Und ich muss ehrlich sagen, Herr Schwertferger, dass ich Ihre Argumentation nicht nachvollziehen kann: denn in der Regel haben wir es ja nicht auf der Anbieterseite mit einem Erfinder zu tun, der jetzt in die Lage kommt, dass er seine Erfindung jedem anbieten muss. Sie wissen selbst wie ich, dass das Prinzip "Solange Vorrat reicht" dann gilt. Es geht vielmehr zum Beispiel um Strom- oder Gasversorger, die ein lebenswichtiges Gut anbieten und eine Monopol- oder Oligopolstellung innehaben. Hier will die Unionsregierung verhindern, dass Menschen, aus welchen Gründen auch immer, von der Versorgung abgeschnitten werden.
Die zweite Gruppe bezieht sich konkret auf Waren und Dienstleistungen. Hier stand die Unionsregierung vor der Frage, ob wir die Gruppe der Waren und Dienstleistungen, die einem Kontrahierungszwang unterworfen werden sollen, lediglich die lebensnotwendigsten umfassen sollten, oder auch jene, die darüber hinausgehen, und zum Beispiel die Teilhabe am kulturellen Leben ermöglichen. Wir haben uns dazu entschlossen, die Gruppe auf die lebensnotwendigsten Waren und Dienstleistungen zu beschränken, und selbst bei einigen dieser Waren und Dienstleistungen noch einmal Einschränkungen vorzunehmen.
Ich denke, alles in allem stellt das Gesetz daher eine gute Balance zwischen Privatautonomie und Verbraucherschutz dar.
Ich sage Ihnen, Herr Schwertfeger, aber ganz offen und ehrlich: selbst die Unionsregierung ist nicht perfekt. Für sachliche Hinweise, für begründete Kritik oder Verbesserungsvorschläge bin ich nicht nur offen, sondern auch dankbar.

Aber bevor ich es vergesse: Sie fragten, zu welchen Bedingungen die dem Kontrahierungszwang unterfallenden Unternehmer zum Vertragsabschlus verpflichtet sein sollen und wer diese Bedingungen festlegt, ob es eine staatliche Festsetzung von Preisen, Zahlungs- und Lieferbedingungen geben soll, und wenn ja, wer konkret das tun soll, und wenn nein, was der Kontrahierungszwang dann bewirken soll.
Ich denke, die Bedingungen sind klar: die Monopolisten und Oligopolisten immer, ansonsten jeder Anbieter der genannten Waren und Dienstleistungen mit den eventuell im Gesetz genannten Einschränkungen.
Eine staatliche Festsetzung von Preisen, Zahlungs- und Lieferbedingungen sind nicht genannt, mit einigen Ausnahmen, wie zum Beispiel die mögliche Beschränkung des Angebots durch den Anbieters auf ein Guthaben-Giro-Konto. Damit soll verhindert werden, dass ein Konto-Inhaber sein Giro-Konto überzieht und das Geldinstitut auf dem Defizit eventuell sitzen bleibt. Es gibt noch andere mögliche Beschränkungen, die vom Anbieter vorgenommen werden können, um einen wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, die jederzeit im Gesetzestext nachgelesen werden können.
Was soll der Kontrahierungszwang bewirken? Wie gesagt: Schäden vom Verbraucher abwehren, die dadurch entstehen können, dass ihm Medikamente nicht verkauft, eine Operation verweigert oder die Abschluss zum Beispiel einer Haftpflichtversicherung verwehrt wird.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Fortgeschrittener
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Benutzeravatar
Fortgeschrittener
Sehr geehrte Frau Unionskanzlerin, vielen Dankn dass Sie sich an dieser öffentlichen Diskussion außerhalb des Unionsparlaments beteiligen.

Ihre Antworten könne jedoch nicht wirtklich befriedigen. Ich möchte der Unionsregierung gern guten Willen unterstellen, etwas für den Bereich der Daseinsvorsorge für die Bürger der Demokratischen Union tun zu wollen. Dieses Gesetz jedoch ist dafür denkbar ungeeignet. Ja ich wage sogar zu behaupten, dass in einer grundlegend marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaft ein derartiges Gesetz nur sehr schwer umsetzbar, wenn nicht gar unmöglich ist. Von den verfassungsrechlichen Problemen möchte ich erst garnicht reden.

Aber konkret. Sie verehrte Frau Unionskanzlerin behaupten, das Gesetz ziele grundsätzlich auf den Bereich der Daseinsvorsorge und dort vor allem auf die Monopolisten und Oligopolisten ab. Das kann man dem Gesetzestext leider so nicht entnehmen. Im § 2 werden grundsätzliche ALLE Anbieter mit Marktanteilen von 30% und mehr zum Vertragsabschluss gezwungen. In Absatz 5 kommen dann noch die von der Unionsregierung dem Bereich der Daseinsvorsorge zugeordneten Branchen und Marktbereiche hinzu, in welchen wiederum ALLE Anbieter unabhängig von ihrem Marktanteil kontrahierungspflichtig werden sollen. Auch über diese Aufzählung ließe sich wunderbar diskutieren, wenn ich mir nur ansehe, dass auch der Taxiunternehmer, der Schönheitschirurg und der Zeitungsgroßhändler zu den lebensnotwendigen Bereichen gehören sollen. Aber das wäre ein Thema für sich.

Frau Unionskanzlerin, Sie konnten meine Befürchtungen nicht entkräften, dass die allumfasende Monopolistenregelung den innovativen Neugründer oder Anbieter von Marktneuheiten nicht abschrecken muss. Ein "solange der Vorrat reicht" kann es bei einem gesetzlichen Kontrahierungszwang nicht geben. Der Verbraucher hat nach dem Gesetz das Recht auf Abschluss eines Kaufvertrags und Verträge sind einzuhalten und auszuführen. Einen kapazitäts- oder liefermöglichkeitenabhängigen Kontrahierungszwang sieht das Gesetz jedenfalls nicht vor.

Aber unabhängig davon haben Sie, verehrte Frau Unionskanzlerin weder im Gesetz noch in Ihren Ausführungen eine Aussage zu den Vertragsbedingungen gemacht. Meine Frage danach zielte nicht darauf ab, ob und wer Verträge abschließen muss, denn das steht weitgehend unmissverständlich im Gesetz. Nein, es geht um den Preis der Waren und Dienstleistungen, um Versicherungsprämien, um Lieferbedingungen, Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen. Wie sind diese Grundelemente der dem Kontrahierungszwang zu unterwerfenden Verträge zu regeln? Sie können doch nicht einfach nur bestimmen, DASS ein Zwang zum Vertragsabschluss bestehen soll, sondern müssen dann schon auch regeln
WIE und ZU WELCHEN BEDINGUNGEN es zum Vertragsanschluss kommen soll.

Und eben darin sehe ich in unserer freiheitlich und marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaft unüberwindliche Hürden für ein solches Gesetz, wenn wir nicht einen Staatsmonopolismus für weite Teile der Wirtschaft haben wollen.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

former Speaker of the Parliament of Roldem
Fortgeschrittener
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Benutzeravatar
Fortgeschrittener
... und Sie hat es schon wieder getan. Und zwar die Unionsregierung mit der Unionskanzlerin an der Spitze.

Was? Nun sie hat diesen unsäglichen "Entwurf über ein Gesetz zur Einführung des Kontrahierungszwangs und des Diskriminierungsverbots" in das aktuelle Unionsparlament eingebracht, da es in der abgelaufenen Legislatur nicht mehr zur Abstimmung gelangte. Und sie hat ihn unverändert eingebracht, also genauso schlecht und mit hoher Wahrscheinlichkeit in wesentlichen Teilen verfassungswidrig, auf jeden Fall marktwirtschafts- und innovationsfeindlich.

Es kann interessant werden, wie die Unionsregierung den Gesetzentwurf im Parlament begründet. Aber ich vermute, ja befürchte geradezu, dass außer den im Rahmen der letzten öffentlichen Diskussion geäußerten allgemeiplatzmäßigen Argumenten nichts Neues kommen wird und die Regierungsfraktion, hoppla das ist ja das gesamte Parlament, den Unfug durchwinkt.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

former Speaker of the Parliament of Roldem
Routinier
Beiträge: 458
Registriert: Mo 8. Jun 2009, 14:05
Benutzeravatar
Routinier

Beitrag von Tatjana Bont »

...fp...
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

Tatjana Bont

Vize-Präsidentin des Unionsparlaments
Mitglied des Unionsparlaments
Mitglied der KDU
Erleuchteter
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Benutzeravatar
Erleuchteter

Beitrag von Helen Bont »

Noch mal, Herr Schwertfeger: bei dem Kontrahierungszwang geht es zum Einen um einen Abschlusszwang in den Bereichen, in denen es entweder keinen oder keinen wirklichen Wettbewerb geht und zum Anderen in den Bereichen, in denen die Verweigerung zu einer Schädigung oder Gefährdung von Rechtsgütern des Verbrauchers kommt.
Die Unionsregierung geht davon aus, dass bei einem Marktanteil von mindestens 30% kein wirklicher Wettbewerb mehr gegeben ist, und der Verbraucher daher nicht die Möglichkeit, zwischen Anbietern, die in einem wirklichen Wettbewerb stehen zu wählen.
Des Weiteren gibt es Branchen, in denen es wirklichen Wettbewerb gibt, wo der einzelne Anbieter jedoch sich weigern könnte, mit einem bestimmten Personenkreis Verträge abzuschließen, was zu Schäden auf Seiten des betroffenen Verbrauchers führen könnte, zumindest aber zu einer Gefährdung eines seiner Rechtsgüter. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn ein Arzt eine Behandlung verweigert, ein Taxifahrer sich weigert, in einer einsamen Gegend eine Person zu befördern. Ohne ein Bankkonto können Menschen nur in seltensten Fällen einer Beschäftigung nachgehen oder nur eingeschränkt am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, da Lohn- oder Mietzahlungen in den allermeisten Fällen heute bargeldlos abgewickelt werden.

Es gibt keinen einzigen Punkt an diesem Gesetz, der auch nur im Entferntesten verfassungswidrig wäre.

Auch sehe ich nicht die Problematik bei den von Ihnen genannten:
- Bei einem Schönheitschirurg handelt es sich nicht um eine Arztpraxis. Arztpraxen dienen entweder der Wiederherstellung der Gesundheit oder der Vorbeugung von Krankheiten.

- Wer nicht leisten kann, der kann nicht leisten. Ein Bestehen auf die Leistungspflicht würde schon nach § 2 Absatz 2 Zivilgesetzbuch ausgeschlossen sein.

- Die Vertragsbedingungen regeln die Vertragspartner - soweit es nicht gesetzlich vorgeschrieben wird, wie etwa beim Guthabenkonto - selbst. Das wird nicht gesetzlich geregelt, und das soll auch nicht gesetzlich geregelt werden.

- Erst recht sehe ich nicht, wo durch einen Kontrahierungszwang ein Staatsmonopolismus geschaffen wird, da der Staat in keinster Weise betriebswirtschaftlich tätig wird.

- Das Gesetz ist auch nicht innovationsfeindlich, da niemand gezwungen wird, seine Produktneuheiten zum Nulltarif zu veräußern; mehr noch: er kann nach wie vor selbst den Preis bestimmen.

Zum Schluss aber doch noch eine Bemerkung zu Ihrem Vorwurf, ich hätte nur argumentativ nur Allgemeinplätze vorgebracht: ich denke, ich habe durchaus präzise auf Ihre Bedenken geäußert, während Sie ganz allgemein in den Raum werfen, der Gesetzentwurf sei marktwirtschafts-, innovations- und verfassungsfeindlich. Dann sagen Sie doch mal ganz konkret, welche Abschnitte Sie für marktwirtschafts-, welche für innovations- und welche Sie für verfassungswidrig halten.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Fortgeschrittener
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Benutzeravatar
Fortgeschrittener
Sehr geehrte Frau Unionskanzlerin, es tut mir leid, aber Ihre Argumentationen und auch der Gesetzentwurf sind nach über 2 Monaten "Bedenkzeit" immer noch nicht besser geworden.

Es fehlt immer noch die konkrete Festlegung, und damit die Begrenzung, der Gesellschafts- und Wirtschaftsbereiche, in welchen der Kontrahierungszwang gelten soll. So wie sich der Gesetzestext jetzt darstellt, würde der Kontrahierungszwang allumfasssend und einschränkungslos gelten, und zwar für die Bereiche der Daseinsvorsorge ebenso wie für alle anderen Waren und Dienstleistungen, bis hin selbst zu Luxusgütern und anderen Nischenmärkten. Dem Kontrahierungszwang würden also der örtliche Wasserversorger und der Bäcker vor Ort genauso unterfallen, wie der einzige Anbieter von mit Brillanten besetzten handgefertigten goldenen Luxus-Armbanduhren.

Und es unterfallen ihm automatisch ALLE Anbieter von neuen, und damit zumeist innovativen Produkten, da diese im Zeitpunkt der Markteinführung Alleinanbieter und damit Monopolisten im Sinne des neuen Gesetzes sind. Und das wiederum nenne ich innovationsfeindlich.

Und selbst wenn es auf einem inhaltlich abgrenzbaren Markt möglicherweise einen funktionierenden Wettbewerb gäbe, kann ein einzelner Anbieter schnell zum Monopolisten oder Oligopolisten werden, da die absolut schwammige Bestimmung von einer "unzumutbaren Weise" für den Zugriff auf Alternativangebote der Interpretation und damit dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Es ist einfach nicht definiert, auf welche Märkte oder Marktsegmente sich die Monopolisten- und Oligopolistendefinitionen beziehen.

Das nächste völlig ungelöste Problem sind und bleiben die konkreten Vertragsbedingungen, zu welchen der Kontrahierungszwang umzusetzen ist. Wenn Sie, werte Frau Unionskanzlerin behaupten diese würden die Vertragspartner regeln, kann ich über soviel Naivität nur den Kopf schütteln. Sie zwingen den Unternehmer gesetzlich zum Vertragsabschluss und wollen die Bedingungen dieses zu erzwingenden Vertrags aber nicht regeln? Welche Verhandlungsposition hat denn Ihrer Meinung nach der Unternehmer noch? Der Verbraucher kann doch seine Vorstellungen von den Vertragsbedingungen, sprich also vor allem natürlich vom Preis, mit dem Kontrahierungszwang einseitig diktieren. Das hat doch mit Vereinbarung oder einvernehmlicher Regelung nichts zu tun. Das ist einfach nur ein völlig marktwirtschaftsfremdes einseitiges Diktat eines Vertragspartners, wobei hier schon die Bezeichnung Partner übertrieben scheint. Jedenfalls ist es wegen der eingangs begründeten allumfassenden Geltung des Gesetzes grundlegend marktwirtschaftsfeindlich, wenn derart massiv in die Marktmechanismen eingegriffen wird.

Werte Frau Unionskanzlerin, mit Ihrem Beispiel vom Schönheitschirurgen begeben Sie sich auf sehr dünnes Eis. Wieso können Sie so lapidar behaupten, ein Schönheitschirurg sei keine Arztpraxis? Wollen Sie den plastischen Chirurgen gleich komplett des Arztstatus absprechen? Oder wollen Sie den Chirurgen verwehren, neben Schönheitschirurgie z.B. auch Unfallchirurgie zu betreiben? Oder sprechen Sie plastischen Chirurgen, die aus den unterschiedlichsten Gründen entstellten Menschen wieder ein weitgehend normales Äußere herstellen, aber auch Schönheitsoperationen auf Wunsch ausführen auch gleich den Arztstatus ab?

Dieser Grundgedanke der unzulässigen Pauschalisierung, wo Differenzierung angezeigt wäre, zieht sich durch das gesamt Gesetzesvorhaben. Über das eigentlich zu unterstützenden Ziel, in dem Bereich der Daseinsvorsorge, und nur dort, ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu garantieren wird mit diesem Gesetzesvorhaben in dieser Form und Fassung meilenweit hinaus geschossen.

Und jetzt nur noch ganz kurz erst mal zum Abschluss: Ich sehe verfassungsrechtliche Probleme im Bereich der Eigentumsrechte und des Selbsverwirklichungsrechts. Aber dazu würde sich wohl im Falle eines Falles das Oberste Unionsgericht positionieren müssen, falls es denn mal wieder voll arbeitsfähig sein sollte.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

former Speaker of the Parliament of Roldem
Erleuchteter
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Benutzeravatar
Erleuchteter

Beitrag von Helen Bont »

Original von Armin Schwertfeger
Es fehlt immer noch die konkrete Festlegung, und damit die Begrenzung, der Gesellschafts- und Wirtschaftsbereiche, in welchen der Kontrahierungszwang gelten soll. So wie sich der Gesetzestext jetzt darstellt, würde der Kontrahierungszwang allumfasssend und einschränkungslos gelten, und zwar für die Bereiche der Daseinsvorsorge ebenso wie für alle anderen Waren und Dienstleistungen, bis hin selbst zu Luxusgütern und anderen Nischenmärkten. Dem Kontrahierungszwang würden also der örtliche Wasserversorger und der Bäcker vor Ort genauso unterfallen, wie der einzige Anbieter von mit Brillanten besetzten handgefertigten goldenen Luxus-Armbanduhren.
Es wurde in § 2, Absätze 1, 2 und 4 eine Begrenzung festgelegt, und zwar auf alle Monopolisten und Oligopolisten im Sinne des Gesetzes und in Absatz 5 festgelegt, welche Branchen auf jeden Fall kontrahierungspflichtig sind. In Absatz 5 werden die Wasser- Gas- und Elektrizitätsanbieter sowie Netzbetreiber verplfichtet, in der Tat, nicht genannt werden dagegen die Bäcker. Die Bäcker werden nur dann verpflichtet, wenn sie die einzigen im Ort sind. In einer Stadt wird man davon ausgehen können, dass es keine Bäckerei gibt, die einen Marktanteil von 30% hat.
Was nun den Schmuckverkäufer angeht, so gilt das selbe wie für den Bäcker. Und für beide gilt, dass niemand - auch das Gesetz nicht - von Ihnen erwartet, dass sie ihre Waren zum Nulltarif verkaufen, sondern zu dem von ihnen festgelegten Preis.
Original von Armin Schwertfeger
Und es unterfallen ihm automatisch ALLE Anbieter von neuen, und damit zumeist innovativen Produkten, da diese im Zeitpunkt der Markteinführung Alleinanbieter und damit Monopolisten im Sinne des neuen Gesetzes sind. Und das wiederum nenne ich innovationsfeindlich.
Das ist so nicht richtig. Wenn ein Unternehmen ein neues Telefon auf den Markt bringt, dann wird er damit nicht automatisch bezüglich dieses neuen Telefons kontrahierungspflichtig, da es neben diesem neuen Telefon noch weitere Telefone von anderen Telefonanbietern gibt.
Original von Armin Schwertfeger
Und selbst wenn es auf einem inhaltlich abgrenzbaren Markt möglicherweise einen funktionierenden Wettbewerb gäbe, kann ein einzelner Anbieter schnell zum Monopolisten oder Oligopolisten werden, da die absolut schwammige Bestimmung von einer "unzumutbaren Weise" für den Zugriff auf Alternativangebote der Interpretation und damit dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Es ist einfach nicht definiert, auf welche Märkte oder Marktsegmente sich die Monopolisten- und Oligopolistendefinitionen beziehen.
Auch hier stimme ich nicht mit Ihnen überein. Denn ein Monopolist ist ein Alleinanbieter, ein Monopolist ist jemand, der mindestens 30% des Marktes beherrscht. Beide Begriffe beziehen sich auf alle Marktsegmente. Das hat mit dem Begriff "unzumutbar" nichts zu tun. Unzumutbar ist eine Anstrengung des Verbrauchers dann, wenn sie zu anstrengend oder zu schwer ist, um das gewünschte Ziel zu erreichen.
Original von Armin Schwertfeger
Das nächste völlig ungelöste Problem sind und bleiben die konkreten Vertragsbedingungen, zu welchen der Kontrahierungszwang umzusetzen ist. Wenn Sie, werte Frau Unionskanzlerin behaupten diese würden die Vertragspartner regeln, kann ich über soviel Naivität nur den Kopf schütteln. Sie zwingen den Unternehmer gesetzlich zum Vertragsabschluss und wollen die Bedingungen dieses zu erzwingenden Vertrags aber nicht regeln? Welche Verhandlungsposition hat denn Ihrer Meinung nach der Unternehmer noch? Der Verbraucher kann doch seine Vorstellungen von den Vertragsbedingungen, sprich also vor allem natürlich vom Preis, mit dem Kontrahierungszwang einseitig diktieren. Das hat doch mit Vereinbarung oder einvernehmlicher Regelung nichts zu tun. Das ist einfach nur ein völlig marktwirtschaftsfremdes einseitiges Diktat eines Vertragspartners, wobei hier schon die Bezeichnung Partner übertrieben scheint. Jedenfalls ist es wegen der eingangs begründeten allumfassenden Geltung des Gesetzes grundlegend marktwirtschaftsfeindlich, wenn derart massiv in die Marktmechanismen eingegriffen wird.
Original von Armin Schwertfeger
Werte Frau Unionskanzlerin, mit Ihrem Beispiel vom Schönheitschirurgen begeben Sie sich auf sehr dünnes Eis. Wieso können Sie so lapidar behaupten, ein Schönheitschirurg sei keine Arztpraxis? Wollen Sie den plastischen Chirurgen gleich komplett des Arztstatus absprechen? Oder wollen Sie den Chirurgen verwehren, neben Schönheitschirurgie z.B. auch Unfallchirurgie zu betreiben? Oder sprechen Sie plastischen Chirurgen, die aus den unterschiedlichsten Gründen entstellten Menschen wieder ein weitgehend normales Äußere herstellen, aber auch Schönheitsoperationen auf Wunsch ausführen auch gleich den Arztstatus ab?
Da mögen Sie durchaus recht haben. Wichtig ist, dass der Chirurg einen heilenden Eingriff ausführt, so wie ihn Ärzte durchführen, wenn sie einen Patienten behandeln, und nicht einen Eingriff, der nur dem Erreichen eines Schönheitsideals dient.
Original von Armin Schwertfeger
Dieser Grundgedanke der unzulässigen Pauschalisierung, wo Differenzierung angezeigt wäre, zieht sich durch das gesamt Gesetzesvorhaben. Über das eigentlich zu unterstützenden Ziel, in dem Bereich der Daseinsvorsorge, und nur dort, ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu garantieren wird mit diesem Gesetzesvorhaben in dieser Form und Fassung meilenweit hinaus geschossen.
Wie bereits gesagt: Apotheken, Arztpraxen und Kliniken dienen der Wiederherstellung der Gesundheit oder auch der Vorbeugung von Krankheiten. Einrichtungen, die dem Erreichen eines Schönheitsideals dienen, fallen nicht darunter.
Original von Armin Schwertfeger
Und jetzt nur noch ganz kurz erst mal zum Abschluss: Ich sehe verfassungsrechtliche Probleme im Bereich der Eigentumsrechte und des Selbsverwirklichungsrechts. Aber dazu würde sich wohl im Falle eines Falles das Oberste Unionsgericht positionieren müssen, falls es denn mal wieder voll arbeitsfähig sein sollte.
Nun, ich bin sehr gespannt, wo Sie hier beim Eigentumsrecht und Selbstverwirklichungsrecht verfassungsrechtliche Probleme sehen.

Aber weil Sie es angesprochen haben: Kontrahierungszwang bedeutet nicht, dass ein Unternehmen gezwungen ist, einen Vertrag nach den Vorstellungen des jeweiligen Kunden abzuschließen, sondern er wird verpflichtet nach seinen Bedingungen, die er allgemein anbietet, mit allen Interessenten den Vertrag abzuschließen.
Und ich will auch noch mal klar stellen, dass niemand leisten muss, wenn er nicht leisten kann.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Fortgeschrittener
Beiträge: 186
Registriert: Fr 21. Jan 2011, 15:51
Benutzeravatar
Fortgeschrittener
Original von Helen Bont
.....
Aber weil Sie es angesprochen haben: Kontrahierungszwang bedeutet nicht, dass ein Unternehmen gezwungen ist, einen Vertrag nach den Vorstellungen des jeweiligen Kunden abzuschließen, sondern er wird verpflichtet nach seinen Bedingungen, die er allgemein anbietet, mit allen Interessenten den Vertrag abzuschließen.
Und ich will auch noch mal klar stellen, dass niemand leisten muss, wenn er nicht leisten kann.
Also kann jeder dem Kontrahierungszwang unterfallende Unternehmer seine Preise machen, wie er will? Jeder Monopolist ist nach Ihrer Lesart des Gesetzes, werte Frau Unionskanzlerin, also völlig frei, auch im Bereich der Daseinsvorsorge Preise zu verlangen und Vertragsbedingungen zu diktieren, die sich möglicherweise gerade hilfsbedürftige Bevölkerungsschichten garnicht oder nur sehr schwer leisten können? Eine ganz tolle Lesart, wirklich Frau Unionskanzlerin, die zwar so nicht aus dem Gesetzestext hervorgeht aber für die Auslegung des Gesetzes vor Gericht vielleicht interessant sein könnte.

Jede weitere Diskussion über dieses stümperhafte und hochproblematische Gesetzesmachwerk hat sich aber sowieso erledigt. Unter Ausnutzung der Monopolistenstellung der KDU wurde das Gesetz ja bereits vom Unionsparlament abgesegnet und ich sehe weit und breit niemanden, der diesen Unfug noch stoppen wöllte oder könnte.
 

POSTREACT(ions) SUMMARY

former Speaker of the Parliament of Roldem
Antworten

Zurück zu „Öffentliches Leben“