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Also, der Zwischenstand sähe jetzt folgendermaßen aus:
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Demokratischen Union
Seine Majestät, der König beider Archipele und
Ihre Exzellenz, die Unionspräsidentin der Demokratischen Union,
eingedenk der Verantwortung, die die Völker des Königreiches beider Archipele und der Demokratischen Union für den Frieden zwischen den Völkern tragen,
geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren,
schließen nachfolgenden Vertrag:
§ 1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen und territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
§ 2
(1) Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme diplomatischer Kontakte zueinander und werden zu diesem Zweck Gesandte austauschen, die diplomatische Immunität genießen.
(2) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt.
(3) Alle entsandten diplomatischen Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes. Für nicht als Diplomaten tätige Personen gelten die ausländerrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes, sofern diese nicht dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
(4) Für bestimmte Aufgabenbereich können die Vertragsparteien Attachés entsenden.
(5) Zum Zweck der nachrichtendienstlichen und anderweitigen sicherheitspolitischen Kooperation werden die Vertragspartner nachrichtendienstliche Residenten in ihre Gesandtschaften entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.
(6) Gebäude und Gelände dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von den Behörden des Gastlandes betreten und durchsucht werden; das Post- und Fernmeldegeheimnis wird von den Behörden des Gastlandes gewährleistet.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners zu enthalten.
§ 3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Förderung des freien Handels und des kulturellen Ausches an. Darüber hinaus erklären Sie ihre Bereitschaft, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des grenzüberschreitenden Terrorismus zusammenzuarbeiten.
§ 4
Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten.
§ 5
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.
§ 6
Dieser Grundlagenvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist vor Aussprache der Kündigung in Kenntnis zu setzen.
N.N., den ...
Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc.
Der Premierminister und Minister des Äußeren der Regierung Seiner Archipelischen Majestät
Der Kanzler en titre Seiner Archipelischen Majestät
Die Präsidentin der Demokratischen Union
Grundlagenvertrag zwischen dem Königreich beider Archipele und der Demokratischen Union
Seine Majestät, der König beider Archipele und
Ihre Exzellenz, die Unionspräsidentin der Demokratischen Union,
eingedenk der Verantwortung, die die Völker des Königreiches beider Archipele und der Demokratischen Union für den Frieden zwischen den Völkern tragen,
geleitet von der Erkenntnis um die Bedeutung von Kooperation und Zusammenarbeit,
verbunden in der Freundschaft ihrer Völker und
in der festen Absicht, das Wohl der Menschen zu mehren,
schließen nachfolgenden Vertrag:
§ 1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen und territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
§ 2
(1) Die Vertragspartner vereinbaren die Aufnahme diplomatischer Kontakte zueinander und werden zu diesem Zweck Gesandte austauschen, die diplomatische Immunität genießen.
(2) Die Gesandtschaften werden durch die Behörden des aufnehmenden Vertragspartners besonders geschützt.
(3) Alle entsandten diplomatischen Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes. Für nicht als Diplomaten tätige Personen gelten die ausländerrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes, sofern diese nicht dessen Staatsbürgerschaft besitzen.
(4) Für bestimmte Aufgabenbereich können die Vertragsparteien Attachés entsenden.
(5) Zum Zweck der nachrichtendienstlichen und anderweitigen sicherheitspolitischen Kooperation werden die Vertragspartner nachrichtendienstliche Residenten in ihre Gesandtschaften entsenden. Die Identität des Residenten wird auf Wunsch des entsendenden Vertragspartners gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich behandelt.
(6) Gebäude und Gelände dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von den Behörden des Gastlandes betreten und durchsucht werden; das Post- und Fernmeldegeheimnis wird von den Behörden des Gastlandes gewährleistet.
(7) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich nachrichtendienstlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet des jeweils anderen Vertragspartners zu enthalten.
§ 3
Beide Vertragspartners streben im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die Förderung des freien Handels und des kulturellen Ausches an. Darüber hinaus erklären Sie ihre Bereitschaft, zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des grenzüberschreitenden Terrorismus zusammenzuarbeiten.
§ 4
Beide Vertragspartner verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner neutral zu verhalten.
§ 5
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Organe der Vertragspartner in Kraft.
§ 6
Dieser Grundlagenvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen ordentlich gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist vor Aussprache der Kündigung in Kenntnis zu setzen.
N.N., den ...
Philipp V, von Gottes Gnaden König beider Archipele, König von Livornien, König von Melba, etc. etc.
Der Premierminister und Minister des Äußeren der Regierung Seiner Archipelischen Majestät
Der Kanzler en titre Seiner Archipelischen Majestät
Die Präsidentin der Demokratischen Union
Zuletzt geändert von Helen Bont am Do 6. Aug 2015, 02:02, insgesamt 2-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Aber kommen wir zum nächsten Punkt:
§ 1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen und territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
Ich denke, dieser Punkt dürfte soweit in Ordnung sein.
§ 1
Die Vertragspartner erkennen sich als souveräne Völkerrechtssubjekte an und verpflichten sich, die Grenzen und territoriale Integrität des jeweils anderen Vertragspartners zu achten.
Ich denke, dieser Punkt dürfte soweit in Ordnung sein.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Selbstverständlich, an dieser Formulierung habe ich nichts auszusetzen. Mir ist aufgefallen, daß Sie die Worte "in einer friedlichen Koexistenz " gestrichen haben. Da dies meines Erachtens aber selbstverständlich und implizit im Vertragstext enthalten ist, bestehe ich natürlich nicht darauf.
Antoine Pomery
Königreich beider Archipele
Premier- und Außenminister Seiner Majestät
Königreich beider Archipele
Premier- und Außenminister Seiner Majestät
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Das ist richtig, und zwar wegen der Formulierung. Ich dachte, wenn wir diesen Satzabschnitt streichen, wird der Sinn deutlicher.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Als nächstes ist da § 2. Hier habe ich mir erlaubt einige Paragraphen Ihres Entwurfs, die inhaltlich zusammenpassen, zusammenzufassen.
Zuletzt geändert von Helen Bont am Fr 31. Jul 2015, 22:39, insgesamt 1-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: So 10. Mai 2015, 19:21
Vielen Dank, damit sind wir natürlich einverstanden. Das einzige, was ich mich frage, ist, ob nichtdiplomatische Mitarbeiter wie Hauspersonal auch akkreditiert, oder bloss gemeldet werden müssen.
Antoine Pomery
Königreich beider Archipele
Premier- und Außenminister Seiner Majestät
Königreich beider Archipele
Premier- und Außenminister Seiner Majestät
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Ich denke, dass es vollkommen ausreichend ist, wenn nicht diplomatisches Personal, sofern es sich nicht um Staatsbürger der Demokratischen Union handelt, den gleichen ausländerrechtlichen Bestimmungen unterliegen, wie andere Ausländer auch.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: So 10. Mai 2015, 19:21
Das sehe ich genauso. Meinen Sie, daß die Formulierung im gegenwärtigen Vertragsentwurf diesen Konsens zum Ausdruck bringt?
(3) Alle entsandten diplomatischen Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes. Für nicht diplomatisch tätiges Personal ist dies nicht notwendig.
Um sicherzustellen, daß nichtdiplomatisches Personal nicht unter diese Bestimmung fällt, würde ich eine Präzisierung vorschlagen:Original von Helen Bont
(3) Alle entsandten Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes.
(3) Alle entsandten diplomatischen Mitarbeiter bedürfen der offiziellen Akkreditierung durch die Regierung des Gastlandes. Für nicht diplomatisch tätiges Personal ist dies nicht notwendig.
Zuletzt geändert von Antoine Pomery am Mo 3. Aug 2015, 16:34, insgesamt 1-mal geändert.
Antoine Pomery
Königreich beider Archipele
Premier- und Außenminister Seiner Majestät
Königreich beider Archipele
Premier- und Außenminister Seiner Majestät