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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 11:34
Als ich als Vizepräsident angetreten bin, habe ich versprochen, mich um die Satzung zu kümmern, da ich die aktuelle nicht für ideal halte. Ich lege hiermit also meinen Vorschlag vor, der hoffentlich in klar strukturierter Weise all das regelt, was der UFB zu seiner Arbeit braucht.
Der erste Teil wurde dabei weitestgehend übernommen.
Satzung des Unionsfußballbundes
Wichtigste Aufgabe des Unionsfußballbundes, im folgenden UFB genannt, ist die Ausübung des Fußballsports in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklassen der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Einheit des Fussballs der Demokratischen Union. Der UFB handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fairplay verbunden. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport. Der UFB setzt sich für die Belange des Umwelt- und Naturschutzes ein. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Unionsfußballbund folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz
Der Unionsfußballbund (UFB) ist die Vereinigung der Landesverbände, Regionalverbände und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben wird.
Der Unionsfußballbund ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Manuri (Katista).
§ 2 - Allgemeine Grundsätze
Der Unionsfußballbund ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Jedes Amt im UFB ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich.
Satzung und Ordnungen des UFB gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 3 - Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des UFB ist es insbesondere,
a) den Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem im Jugendbereich zu fördern und die fußballspezifische sowie überfachliche Qualifizierung zu sichern,
b) den Fußballsport der Demokratischen Union im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geiste zu regeln,
c) die Infrastruktur seiner gemeinnützigen Mitgliedsverbände sowie Bildungsmaßnahmen für ihre Mitglieder direkt oder indirekt zu fördern,
d) dafür zu sorgen, dass die Fußballspiele innerhalb des UFB-Gebiets nach den internationalen Fußballregeln ausgetragen werden und die internationalen Fußballregeln verbindlich auszulegen,
e) Auswahlmannschaften zu bilden, zu unterhalten und Länderspiele der Auswahlmannschaften sowie die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Spiele und Lehrgänge durchzuführen,
f) mit seinen Auswahlmannschaften an internationalen Wettbewerben teilzunehmen und internationale Spiele zu bestreiten,
g) die Unionsliga als seine Vereinseinrichtung zu organisieren,
h) in Wettbewerben den Fußballmeister der Demokratischen Union, die Auf- und Absteiger, die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben sowie in überregionalen Pokalwettbewerben deren Sieger zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen,
i) die Zulassung von Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichtern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern,
j) das Ehrenamt zu pflegen und zu fördern.
§ 4 - Gemeinnützigkeit
(1) Der UFB verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des UFB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des UFB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen in der Satzung festzulegenden steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
II. Organisation
§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied im UFB ist, wer im ordentlichen Verzeichnis der Demokratischen Union als Mitglied des UFB eingetragen ist.
§ 6 - Organe
Die Organe des UFB sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
§ 7 - Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des UFB.
(2) Sie tagt öffentlich und stimmt öffentlich ab.
(3) Sie wählt den Präsidenten und trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen über den UFB, vor allem die Änderung der Statuten, sowie über die ausgetragenen Wettbewerbe.
§ 8 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die Generalversammlung gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes endet durch Rücktritt oder Tod, spätestens jedoch nach 6 Monaten, wobei der Stellvertreter nicht an die Amtszeit des Vorsitzenden gebunden ist.
(4) Der Vorstand kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
III. Mannschaften und Wettbewerbe
§ 9 - Die Nationalmannschaft
(1) Die Nationalmannschaft vertritt den UFB auf Turnieren der internationalen Länderauswahlen. Sie wird vom Nationaltrainer trainiert.
(2) Der Nationaltrainer wird vom Vorstand benannt. Er trifft alle die Nationalmannschaft betreffenden Entscheidungen.
§ 10 - Die Wettbewerbe
(1) Über die Durchführung, Neuaufnahme und Absetzung von Wettbewerben entscheidet die Hauptversammlung.
(2) Wettbewerbe des UFB sind die "Erste Unionsliga", die "Zweite Unionsliga" und der "UFB-Pokal" für Vereinsmannschaften.
(3) Die Wettbewerbe werden nach den Regularien der VMF ausgetragen.
(4) Der Vorstand leitet in Zusammenarbeit mit der Hauptversammlung die Wettbewerbe und ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig.
§ 11 - Die Erste Unionsliga
(1) Die Erste Unionsliga ist der höchste Vereinswettbewerb des UFB.
(2) Sie wird halbjährlich und in Harmonisierung mit dem Rahmenterminkalender des VMF ausgetragen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(4) Entscheidungen, die nur die Erste Unionsliga betreffen, fällen die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Erste Unionsliga besteht aus maximal 16 Mannschaften. Dies sind die 14 bestplatziertesten Mannschaften der vorangegangenen Saison und die beiden bestplatziertesten Mannschaften der vorangegangenen Saison der zweiten Unionsliga.
(6) Meldet sich eine Mannschaft nicht fristgerecht zum Spielbetrieb zurück, so rückt der Nächstplatzierte der zweiten Unionsliga an seine Stelle usw.
§ 12 - Die Zweite Unionsliga
(1) Die zweite Unionsliga wird gleichzeitig mit der Ersten Unionsliga ausgetragen, beginnt jedoch 2-4 Wochen später.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(3) Entscheidungen, die nur die zweite Unionsliga betreffen, fällen die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine mit einfacher Mehrheit.
(4) Die zweite Unionsliga besteht aus maximal 16 Mannschaften. Dies sind die 14 besten Mannschaften der vorangegangenen Saison und die beiden schlechtesten Mannschaften der vorangegangenen Saison der ersten Unionsliga.
(5) Meldet sich eine Mannschaft nicht fristgerecht zum Spielbetrieb zurück oder sind nicht genug Anmeldungen vorhanden, so werden neue Mannschaften für die zweite Unionsliga gesucht.
§ 13 - UFB-Pokal
(1) Der UFB-Pokal ist ein Wettbewerb der Vereinsmannschaften, der im KO-System ausgetragen wird.
(2) Er wird halbjährlich, jeweils direkt nach dem Ende einer Saison der ersten Unionsliga ausgetragen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mannschaften der ersten und zweiten Unionsliga, sowie alle weiteren Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(4) Das Endspiel findet in einem vor dem Wettbewerb nach einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählten Stadion statt.
§ 14 - Internationale Wettbewerbe für Vereinsmannschaften
(1) Der Bestplatzierte der vorangegangen Saison der ersten Unionsliga vertritt den UFB im Superior Cup.
(2) Kann der UFB einen weiteren Vertreter in den Superior Cup entsenden, ist dies der Zweitplatzierte der ersten Unionsliga.
(3) Der Sieger des UFB-Pokals vertritt den UFB im VMF-Pokal. Ist dieser bereits für den Superior Cup qualifiziert, vertritt der Verlierer des Finales des UFB-Pokals den UFB im VMF-Pokal.
(4) Kann der UFB weitere Vertreter in den VMF-Pokal oder die VMF-Pokal-Qualifikation entsenden, oder erklärt einer der qualifizierten Vereine seine Nichtteilnahme, rückt der Nächstplatzierte der vorangegangenen ersten Unionsliga-Saison nach usw.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15 - Vereine
(1) Der Name eines Vereins ist frei Wählbar, so lange er keine rassistischen Anspielungen o.ä. enthält.
(2) Trainer der Vereine müssen keine Staatsbürger der Demokratischen Union sein.
§ 16 - Änderung der Satzung
Diese Satzung kann mit 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung verändert werden.
§ 17 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung in Kraft.
Der erste Teil wurde dabei weitestgehend übernommen.
Satzung des Unionsfußballbundes
Wichtigste Aufgabe des Unionsfußballbundes, im folgenden UFB genannt, ist die Ausübung des Fußballsports in Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklassen der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Er trägt die Gesamtverantwortung für die Einheit des Fussballs der Demokratischen Union. Der UFB handelt in sozialer und gesellschaftspolitischer Verantwortung und fühlt sich in hohem Maße dem Gedanken des Fairplay verbunden. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport. Der UFB setzt sich für die Belange des Umwelt- und Naturschutzes ein. Zur Erfüllung und Durchführung seiner Aufgaben gibt sich der Unionsfußballbund folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz
Der Unionsfußballbund (UFB) ist die Vereinigung der Landesverbände, Regionalverbände und des Ligaverbandes, in denen Fußballsport betrieben wird.
Der Unionsfußballbund ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Manuri (Katista).
§ 2 - Allgemeine Grundsätze
Der Unionsfußballbund ist parteipolitisch und religiös neutral. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Jedes Amt im UFB ist Frauen und Männern gleichermaßen zugänglich.
Satzung und Ordnungen des UFB gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 3 - Zweck und Aufgabe
Zweck und Aufgabe des UFB ist es insbesondere,
a) den Fußballsport und seine Entwicklung, vor allem im Jugendbereich zu fördern und die fußballspezifische sowie überfachliche Qualifizierung zu sichern,
b) den Fußballsport der Demokratischen Union im In- und Ausland zu vertreten und alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen zum gemeinsamen Wohl aller Mitglieder in sportlichem Geiste zu regeln,
c) die Infrastruktur seiner gemeinnützigen Mitgliedsverbände sowie Bildungsmaßnahmen für ihre Mitglieder direkt oder indirekt zu fördern,
d) dafür zu sorgen, dass die Fußballspiele innerhalb des UFB-Gebiets nach den internationalen Fußballregeln ausgetragen werden und die internationalen Fußballregeln verbindlich auszulegen,
e) Auswahlmannschaften zu bilden, zu unterhalten und Länderspiele der Auswahlmannschaften sowie die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Spiele und Lehrgänge durchzuführen,
f) mit seinen Auswahlmannschaften an internationalen Wettbewerben teilzunehmen und internationale Spiele zu bestreiten,
g) die Unionsliga als seine Vereinseinrichtung zu organisieren,
h) in Wettbewerben den Fußballmeister der Demokratischen Union, die Auf- und Absteiger, die Teilnehmer an den internationalen Wettbewerben sowie in überregionalen Pokalwettbewerben deren Sieger zu ermitteln oder ermitteln zu lassen und die hierzu notwendigen Regelungen zu treffen,
i) die Zulassung von Trainern, Übungsleitern und Schiedsrichtern sowie ihre Aus-, Fort- und Weiterbildung und die von ehren- und hauptamtlichen Vereins- und Verbandsmitarbeitern zu regeln und zu fördern,
j) das Ehrenamt zu pflegen und zu fördern.
§ 4 - Gemeinnützigkeit
(1) Der UFB verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des UFB dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des UFB oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen in der Satzung festzulegenden steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.
II. Organisation
§ 5 - Mitgliedschaft
Mitglied im UFB ist, wer im ordentlichen Verzeichnis der Demokratischen Union als Mitglied des UFB eingetragen ist.
§ 6 - Organe
Die Organe des UFB sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
§ 7 - Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung besteht aus allen Mitgliedern des UFB.
(2) Sie tagt öffentlich und stimmt öffentlich ab.
(3) Sie wählt den Präsidenten und trifft mit einfacher Mehrheit Entscheidungen über den UFB, vor allem die Änderung der Statuten, sowie über die ausgetragenen Wettbewerbe.
§ 8 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit durch die Generalversammlung gewählt, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes endet durch Rücktritt oder Tod, spätestens jedoch nach 6 Monaten, wobei der Stellvertreter nicht an die Amtszeit des Vorsitzenden gebunden ist.
(4) Der Vorstand kann mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitglieder seines Amtes enthoben werden.
III. Mannschaften und Wettbewerbe
§ 9 - Die Nationalmannschaft
(1) Die Nationalmannschaft vertritt den UFB auf Turnieren der internationalen Länderauswahlen. Sie wird vom Nationaltrainer trainiert.
(2) Der Nationaltrainer wird vom Vorstand benannt. Er trifft alle die Nationalmannschaft betreffenden Entscheidungen.
§ 10 - Die Wettbewerbe
(1) Über die Durchführung, Neuaufnahme und Absetzung von Wettbewerben entscheidet die Hauptversammlung.
(2) Wettbewerbe des UFB sind die "Erste Unionsliga", die "Zweite Unionsliga" und der "UFB-Pokal" für Vereinsmannschaften.
(3) Die Wettbewerbe werden nach den Regularien der VMF ausgetragen.
(4) Der Vorstand leitet in Zusammenarbeit mit der Hauptversammlung die Wettbewerbe und ist für die ordnungsgemäße Durchführung zuständig.
§ 11 - Die Erste Unionsliga
(1) Die Erste Unionsliga ist der höchste Vereinswettbewerb des UFB.
(2) Sie wird halbjährlich und in Harmonisierung mit dem Rahmenterminkalender des VMF ausgetragen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(4) Entscheidungen, die nur die Erste Unionsliga betreffen, fällen die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine mit einfacher Mehrheit.
(5) Die Erste Unionsliga besteht aus maximal 16 Mannschaften. Dies sind die 14 bestplatziertesten Mannschaften der vorangegangenen Saison und die beiden bestplatziertesten Mannschaften der vorangegangenen Saison der zweiten Unionsliga.
(6) Meldet sich eine Mannschaft nicht fristgerecht zum Spielbetrieb zurück, so rückt der Nächstplatzierte der zweiten Unionsliga an seine Stelle usw.
§ 12 - Die Zweite Unionsliga
(1) Die zweite Unionsliga wird gleichzeitig mit der Ersten Unionsliga ausgetragen, beginnt jedoch 2-4 Wochen später.
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(3) Entscheidungen, die nur die zweite Unionsliga betreffen, fällen die am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine mit einfacher Mehrheit.
(4) Die zweite Unionsliga besteht aus maximal 16 Mannschaften. Dies sind die 14 besten Mannschaften der vorangegangenen Saison und die beiden schlechtesten Mannschaften der vorangegangenen Saison der ersten Unionsliga.
(5) Meldet sich eine Mannschaft nicht fristgerecht zum Spielbetrieb zurück oder sind nicht genug Anmeldungen vorhanden, so werden neue Mannschaften für die zweite Unionsliga gesucht.
§ 13 - UFB-Pokal
(1) Der UFB-Pokal ist ein Wettbewerb der Vereinsmannschaften, der im KO-System ausgetragen wird.
(2) Er wird halbjährlich, jeweils direkt nach dem Ende einer Saison der ersten Unionsliga ausgetragen.
(3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mannschaften der ersten und zweiten Unionsliga, sowie alle weiteren Vereinsmannschaften aus dem Einzugsgebiet der Unionsländer der Demokratischen Union.
(4) Das Endspiel findet in einem vor dem Wettbewerb nach einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählten Stadion statt.
§ 14 - Internationale Wettbewerbe für Vereinsmannschaften
(1) Der Bestplatzierte der vorangegangen Saison der ersten Unionsliga vertritt den UFB im Superior Cup.
(2) Kann der UFB einen weiteren Vertreter in den Superior Cup entsenden, ist dies der Zweitplatzierte der ersten Unionsliga.
(3) Der Sieger des UFB-Pokals vertritt den UFB im VMF-Pokal. Ist dieser bereits für den Superior Cup qualifiziert, vertritt der Verlierer des Finales des UFB-Pokals den UFB im VMF-Pokal.
(4) Kann der UFB weitere Vertreter in den VMF-Pokal oder die VMF-Pokal-Qualifikation entsenden, oder erklärt einer der qualifizierten Vereine seine Nichtteilnahme, rückt der Nächstplatzierte der vorangegangenen ersten Unionsliga-Saison nach usw.
IV. Schlussbestimmungen
§ 15 - Vereine
(1) Der Name eines Vereins ist frei Wählbar, so lange er keine rassistischen Anspielungen o.ä. enthält.
(2) Trainer der Vereine müssen keine Staatsbürger der Demokratischen Union sein.
§ 16 - Änderung der Satzung
Diese Satzung kann mit 2/3 der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung verändert werden.
§ 17 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung in Kraft.
Zuletzt geändert von Richard Heyl zu Wintersberg am Mo 25. Jun 2007, 08:21, insgesamt 1-mal geändert.

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Mache ich. Wenn ich Sachen nur verschoben oder umstrukturiert habe, lasse ich eine Markierung weg.
Wie gesagt, im Endeffekt ist alles außer dem ersten Abschnitt neu. Nur einzelne Punkte und Regulierungen wurden wieder aufgegriffen.
Wie gesagt, im Endeffekt ist alles außer dem ersten Abschnitt neu. Nur einzelne Punkte und Regulierungen wurden wieder aufgegriffen.
Zuletzt geändert von Richard Heyl zu Wintersberg am Mo 25. Jun 2007, 08:22, insgesamt 1-mal geändert.

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Die Mitgliedschaft in der UFB-Hauptversammlung sollte beim besten Willen nicht an das instabile Bnet geknüpft sein. Ausserdem wären, wenn eine einfache Vereinsmitgliedschaft genügt, Personen stimmberechtigt, die mit dem Fussball nichts am Hut haben.
TRÄGER DES WALRITTERORDEN
KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


KOMMANDEUR - EHRENLEGION
VORSTANDSVORSITZ - SPE HOLDING


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Das finde ich nicht sinnvoll, höchstens es wäre festgelegt, dass Mitglieder des UFB grundsätzlich nur Vereine, niemals aber Privatpersonen werden können. Unter diesen Umständen kann man das mit dem Stimmrecht so regeln.
Wenn aber auch Privatpersonen Mitglieder sind, müssen diese auch das Recht zur Abstimmung haben.
Da wir hier nicht auf einen Kompromiss kommen, sondern sich zwei gegensätzliche Konzepte entgegenstehen, bitte ich Sie um die Formulierung eines Gegenantrags in den entsprechenden Punkten, dann kann das per Abstimmung festgelegt werden.
Wenn aber auch Privatpersonen Mitglieder sind, müssen diese auch das Recht zur Abstimmung haben.
Da wir hier nicht auf einen Kompromiss kommen, sondern sich zwei gegensätzliche Konzepte entgegenstehen, bitte ich Sie um die Formulierung eines Gegenantrags in den entsprechenden Punkten, dann kann das per Abstimmung festgelegt werden.
