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Haudegen
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VORSTAND - SLVP
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Folgende Satzung wurde durch den Unionsparteitag am 22.11.14 um 16:32 verabschiedet.
Die alte Satzung verliert somit ihre Gültigkeit.

Satzung der Sozialliberalen Volkspartei

Präambel:
Die Sozialliberale Volkspartei ist eine politische Partei der Demokratischen Union. Sie bekennt sich zur Unionsverfassung und zur Einheit der Demokratischen Union. Ihre Ausrichtung ist sozialliberal. Sie möchte das Leben der Bürger der Demokratischen Union sozial und demokratisch gestalten.


§ 1 Organisation
(1) Die Partei führt den Namen "Sozialliberale Volkspartei". Das Kürzel ist SLVP.
(2) Sie gliedert sich in den Hauptverband und die Landesverbände.
(3) Der Sitz des Hauptverbandes ist Saint Pierre.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Unionsbürgerschaft besitzen und sich zur Satzung und zum Parteiprogramm bekennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Mitgliedschaftsantrag, in welchem man sich zur Satzung und zum Parteiprogramm bekennt.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Parteiprogramm und der Satzung zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann der Unionsparteitag Einspruch erheben. Dieser Entscheidet in einer Abstimmung endgültig mit einer 2/3 Mehrheit für einen Ausschluss. Der Betroffene ist anzuhören.

§ 3 Unionsparteitag
(1) Oberstes Organ der SLVP ist der Unionsparteitag. Er tagt ständig mit Ausschluss der Öffentlichkeit
(2) Jedes Mitglied der Sozialliberalen Volkspartei ist rede-und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Der Unionsparteitag fasst Beschlüsse und entscheidet Wahlen mit einer einfachen Mehrheit in einer namentlichen Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Unionsparteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten Beschlussfähig.
(5) Der Vorstand führt den Vorsitz über den Unionsparteitag

§ 4 Hauptverbandsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird alle 4 Wochen durch den Unionsparteitag in einer geheimen und allgemeinen Wahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlleiter geführt den der Vorstand bestimmt.
(3) Der Vorstand vertritt die Partei nach außen und ist ihr juristischer Vertreter.
(4) Mitglieder des Vorstandes verlieren ihr Amt wenn sie aus der Partei ausgeschlossen werden, austreten oder bei einem erfolgreichen Misstrauensvotum.
(5) Ein Misstrauensvotum ist bei absoluter Mehrheit als erfolgreich zu betrachten.

§ 5 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung der politischen Ausrichtung der Partei und die Auflösung entscheidet der Unionsparteitag. Vorschläge zu Satzungsänderungen, der Änderung der politschen Ausrichtung der Partei oder zur Auflösung der Partei können von jedem stimmberechtigen Mitglied eingebracht werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch den Unionsparteitag. Sie sind den Mitgliedern spätestens in einer Woche mitzuteilen.
 

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Stellvertretende Vorsitzende der SLVP
Haudegen
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Beitrag von Hans Truschke »

Satzung der Sozialliberalen Volkspartei

Präambel:
Die Sozialliberale Volkspartei ist eine politische Partei der Demokratischen Union. Sie bekennt sich zur Unionsverfassung und zur Einheit der Demokratischen Union. Ihre Ausrichtung ist sozialliberal. Sie möchte das Leben der Bürger der Demokratischen Union sozial und demokratisch gestalten.

§ 1 Organisation

(1) Die Partei führt den Namen "Sozialliberale Volkspartei". Das Kürzel ist SLVP.
(2) Sie gliedert sich in den Hauptverband und die Landesverbände.
(3) Der Sitz des Hauptverbandes ist Saint Pierre.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Unionsbürgerschaft besitzen und sich zur Satzung und zum Parteiprogramm bekennen.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen Mitgliedschaftsantrag, in welchem man sich zur Satzung und zum Parteiprogramm bekennt.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Parteiprogramm und der Satzung zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Partei nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann der Unionsparteitag Einspruch erheben. Dieser Entscheidet in einer Abstimmung endgültig mit einer 2/3 Mehrheit für einen Ausschluss. Der Betroffene ist anzuhören.

§ 3 Unionsparteitag
(1) Oberstes Organ der SLVP ist der Unionsparteitag. Er tagt ständig mit Ausschluss der Öffentlichkeit
(2) Jedes Mitglied der Sozialliberalen Volkspartei ist rede-und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Der Unionsparteitag fasst Beschlüsse und entscheidet Wahlen mit einer einfachen Mehrheit in einer namentlichen Abstimmung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Der Unionsparteitag ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten Beschlussfähig.
(5) Der Vorstand führt den Vorsitz über den Unionsparteitag

§ 4 Hauptverbandsvorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird alle 8 Wochen durch den Unionsparteitag in einer geheimen und allgemeinen Wahl gewählt. Die Wahl wird von einem Wahlleiter geführt den der Vorstand bestimmt.
(3) Der Vorstand vertritt die Partei nach außen und ist ihr juristischer Vertreter.
(4) Mitglieder des Vorstandes verlieren ihr Amt wenn sie aus der Partei ausgeschlossen werden, austreten oder bei einem erfolgreichen Misstrauensvotum.
(5) Ein Misstrauensvotum ist bei absoluter Mehrheit als erfolgreich zu betrachten.

§ 5 Landesverbände
(1) In jedem Unionsland darf ein Landesverband durch die dort ansässigen Parteimitglieder errichtet werden.
(2) Gehört einem Landesverband nur eine Person an, so bekleidet diese automatisch das Amt des Landesvorstandes.
(3) Der Landesvorstand wird vom Unionsparteitag gewählt.
(4) Neu gegründete Landesverbände sind dem Unionsparteitag unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung der politischen Ausrichtung der Partei und die Auflösung entscheidet der Unionsparteitag. Vorschläge zu Satzungsänderungen, der Änderung der politschen Ausrichtung der Partei oder zur Auflösung der Partei können von jedem stimmberechtigen Mitglied eingebracht werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch den Unionsparteitag. Sie sind den Mitgliedern spätestens in einer Woche mitzuteilen.
 

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