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Werte Kolleginnen und Kollegen,
die Unionspräsidentin hat die Ausfertigung und Verkündigung des folgenden Gesetzentwurfes wegen Formfehler verweigert. Diese wurden nun behoben.
Die KDU-Fraktion bringt den geänderten Gesetzentwurf daher erneut zur Debatte und Abstimmung ein.
Die Antragstellerin hat das Wort, danach ist die Aussprache eröffnet, die mindestens 96 Stunden dauern wird.
Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung

§ 1
§ 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:

§1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.

§ 2
Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:

§ 1a Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.

§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.

§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Helen Bont »

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
die vorliegende Gesetzesinitiative, mit der das Strafrecht der Demokratischen Union ergänzt werden soll, untergliedert sich in zwei Bereich: zum Einen in den Bereich, wonach die Schuld als Voraussetzung einer Bestrafung explizit in das Strafgesetz aufgenommen werden soll und zum Anderen in die Einführung einer allgemeinen Regel zum Instrument der Maßregel zur Sicherung der Besserung.

Werte Kolleginnen und Kollegen, zur Frage, ob ein Täter sich strafbar gemacht hat, gehört neben der Rechtswidrigkeit der Tat auch die Schuldhaftigkeit. Während man die Rechtswidrigkeit bereits in den einzelnen Normen des StGB herauslesen kann, ist die Schuldhaftigkeit noch nicht explizit erwähnt. Mit der Ergänzung des § 1 und die Einfügung der Paragraphen 1a und und 1b sollen hier Lücken, auch bezüglich Schuldunfähigkeit und verminderter Schuldfähigkeit geschlossen werden.

Ein weiteres Instrument, welches bereits in § 11 Absatz Gesetz über die Untersuchungshaft erwähnt, aber noch nicht gesetzlich geregelt ist, ist das der Maßregel zur Sicherung und Besserung.
Dieses Instrument unterstreicht, dass das Strafrecht nicht nur eine abschreckende und eine zur Rechtstreue gemahnende Funktion hat, sondern darüber hinaus auch eine die Allgemeinheit schützende Funktion wahrnimmt. Diese Schutzfunktion kommt darin zum Ausdruck, dass Person, die nach Verbüßung ihrer Haftstrafe, von der Gesellschaft ferngehalten werden können, wenn von ihnen eine erhebliche Gefahr für ihre Mitmenschen ausgeht. Diese Fernhalten ist verbunden mit Maßnahmen der Sicherung und Besserung, die ein Angebot an den Täter sein sollen, nach erfolgreicher Absolvierung wieder in die Gesellschaft integriert werden zu können.

Werte Kolleginnen und Kollegen, der vorliegende Entwurf stellt in den Augen der KDU-Fraktion eine wertvolle und hilfreiche Ergänzung für das StGB dar. Ich bitte daher um ihre Zustimmung.
 

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Beitrag von Johannes Kleven »

:klatsch:
 

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Johannes Kleven
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Beitrag von Helen Bont »

Werte Kolleginnen und Kollegen,
die Zeit ist abgelaufen. Ich beende hiermit die Debatte und leite die Abstimmung ein.
 

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