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Manuri | 16. V. 2014 AD
Sehr verehrter Herr Unionsparlamentspräsident,
sehr verehrte Mitglieder des Hohen Hauses,
es freut mich Ihnen mitzuteilen, dass ich gemäß Artikel 41 Abs. 1 der Unionsverfassung dem 40. Unionsparlament Herrn Massimiliano Napolitani als Kandidaten zur Wahl des Unionskanzlers vorschlagen kann.
Mit ausgezeichneter Hochachtung

[size=110][color=#000080][i][b]Mag. Draga Markievic [img]http://mn-wiki.de/images/e/e3/Spdu_logo_kleiner.jpg[/img][/b][/i][/color][/size]
- Unionspräsidentin a.D. -[size=85][/size]
[size=85]
[/size]
[size=85]- Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -[/size]
[size=85]
[/size]
[size=85]Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie
[/size]
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[/size]
Im Übrigen bin ich der Meinung, [url=https://ratelon.mns.li/forum/index.php?thread/12094-unionsexekution-11-2014-wahlen/&postID=232404#post232404]dass ein Tunnel gebaut werden muss[/url].
- Unionspräsidentin a.D. -[size=85][/size]
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[size=85]- Ehem. Mitglied des Unionsparlamentes -
- Ministerpräsidentin des Landes Salbor-Katista a.D. -[/size]
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[size=85]Mitglied des Wissenschaftlichen Kollegiums der Unionsstiftung für Kultur, Gesellschaft und Geschichte
und Lehrbeauftragte an der Katistianischen Nationalakademie
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Im Übrigen bin ich der Meinung, [url=https://ratelon.mns.li/forum/index.php?thread/12094-unionsexekution-11-2014-wahlen/&postID=232404#post232404]dass ein Tunnel gebaut werden muss[/url].
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Die KDU-Fraktion beantragt hiermit Debatte und Abstimmung über den folgenden Gesetzentwurf:
1. Gesetz zur Reform des Mordtatbestands
§ 1
§ 95a des strafgesetzes der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:
"Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird, wenn er die Tötung mit Überlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit Freiheitsstrafe nicht unter 100 Tagen bestraft."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Namens der KDU-Fraktion beantrage ich Debatte und Abstimmung über den folgenden Gesetzenwurf:
Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung
§ 1
§ 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:
§1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.
§ 2
Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:
§ 1a Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(2) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
Zuletzt geändert von Helen Bont am Mo 9. Jun 2014, 19:44, insgesamt 1-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Die KDU-Fraktion beantragt Aussprache und Beschlussfassung über die folgende Vorlage:
Freundschafts- und Kooperationsvertrag
zwischen dem Kaiserreich Chinopien und der Demokratischen Union
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestebt, ihre bilateralen Beziehungen auf eine solide vertragliche Basis zu stellen,
gewillt, ihre bilateralen Beziehungen im Geiste der Freundschaft auszubauen und
bestrebt, eventuelle Differenzen partnerschaftlich und einvernehmlich zu lösen,
sind wie folgt überein gekommen:
Artikel I
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien erkennen einander als souveräne Staaten an.
Artikel II
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekennen sich zur territorialen Integriät des jeweils anderen Vertragspartners und bekunden ihren Willen, etwaige Differenzen friedlich beizulegen.
Artikel III
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Abhaltung von Regierungskonsultationen im Abstand von etwa sechs Monaten. Diese sollen möglichst der Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen den Hohen Vertragsschließenden Mächten dienen.
Artikel IV
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien unterhalten nach Möglichkeit Botschaften bei der jeweils anderen Partei. Das Botschaftsgebäude, das Botschaftsgelände und das entsandte diplomatische Personal genießen nach erfolgter Akkreditierung gemäß den internationalen Gepflogenheiten diplomatische Immunität.
Artikel V
Die Hohen Vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, ihre bilateralen Beziehungen durch eine kontinuierliche Zusammenarbeit, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschaft, der Telekommunikation, des Verkehrswesens, der Kultur und der jusitiziellen Zusammenarbeit, zu vertiefen.
Artikel VI
Dieser Vertrag hat unbegrenzte Laufzeit. Er kann einseitig binnen vier Wochen gekündigt werden.
Die Kündigung ist der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich in einer diplomatischen Note mitzuteilen.
Artikel VII
Dieser Vertrag tritt mit dem Abschluss der Ratifizierung durch beide Vertragsparteien in Kraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
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Die KDU-Fraktion bringt die vorliegende Gesetzesvorlage zur Debatte und Beschlussfassung ein:
Erstes Änderungsgesetz zum
Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union
§ 1
§ 3 des Gesetzes über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union wird wie folgt geändert:
"§ 3 Dienst in den Unionsstreitkräften
Jeder Staatsbürger der Demokratischen Union Ratelon kann in den Dienst der Unionsstreitkräfte eintreten, sofern er
a) das 19. Lebensjahr vollendet hat;
b) nicht in ein laufendes Strafverfahren verwickelt ist und
c) die physischen und psychischen Voraussetzungen erfüllt, welche der Unionsminister der Verteidigung per Verordnung festlegt."
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
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Die KDU-Fraktion beantragt Debatte und Abstimmung über den folgnden Gesetzentwurf
Gesetz zur Präzisierung der Geschäftsfähigkeit
§ 1
Das I. Buch des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt ergänzt:
"§ 1a Volljährigkeit
Die Volljährigkeit beginnt mit dem 19. Lebensjahr.
§ 2
§ 3 des II. Buchs des Zivilgesetzbuchs wird wie folgt geändert:
§ 3 Geschäftsfähigkeit
(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich bindende Willenserklärungen abzugeben.
(2) Personen, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben und Personen, die wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder eines ähnlichen Zustands an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln, sind geschäftsunfähig.
(3) Die in Absatz 2 genannten Personen können Geschäfte abschließen, sofern sie die von ihnen zu erbringenden Leistungen mit geringen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort bewirken können.
(4) Personen, die nicht volljährig sind und die nicht unter § 3 Absatz 2 fallen, sind beschränkt geschäftsfähig. Für Geschäfte, die sie nicht mit geringfügigen Mitteln, die ihnen zur freien Verfügung gestellt wurden, und sofort beweriken können, benötigen sie die vorherige Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
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Die KDU-Fraktion legt den folgenden Gesetzentwurf zu Debatte und Beschlussfassung vor
Gesetz über die Einführung des Ausschlusses des Gegenleistungsanspruchs bei unbestellten Sachen und sonstiger unbestellter Dienstleistungen
§ 1
Buch I des Zivilgesetzbuches wird wie folgt ergänzt:
" § 3
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begründet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat, es sei denn, das die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(2) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken des persönlichen Konsums abschließt."
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
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Die KDU-Fraktion stellt den Anntrag auf Debatte und Beschlussfassung der folgenden Vorlage:
Misstrauensvotum gegen Unionskanzler Massimiliano Napolitani und gleichzeitige Wahl der Abgeordneten Helen Bont zur Unionskanzlerin
Das Unionsparlament möge dem Unionskanzler Massimiliano Napolitani das Misstrauen aussprechen und gleichzeitig die Abgeordnete Helen Bont zur Unionskanzlerin wählen.
Zuletzt geändert von Helen Bont am So 13. Jul 2014, 15:54, insgesamt 1-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
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Die KDU-Fraktion beantragt Debatte und Abstimmung über die folgende Gesetzesvorlage:
Gesetz zur Regelung der Schuldunfähigkeit und der Maßregel zur Sicherung und Besserung
§ 1
§ 1 des Strafgesetzbuches der Demokratischen Union (StGB) wird wie folgt ergänzt:
§1 Keine Strafe ohne Gesetz und ohne Schuld
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihr zum Tatzeitpunkt ein Gesetz zu Grunde liegt und der Täter schuldhaft gehandelt hat.
§ 2
Es werden die folgenden Paragraphen in das StGB aufgenommen:
§ 1a Schuldunfähigkeit
(1) Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
(2) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
§ 1b Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 1a Absatz 2 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe gemildert werden.
§ 22a Maßregel zur Sicherung und Besserung
(1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 1a Absatz 2) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 1b) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
(2) Hat eine Per son den Hang, alkoholische Getränke oder an dere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechts widrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(3) Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurück gehen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
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[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
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