Herr Präsident,
meine verehrten Damen und Herren,
zu den Punkten 1-7 der Anfrage aus Roldem erlaube ich mir für die Unionsregierung eine Antwort:
1. Welche Unterschiede bestehen zwischen Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit?
Bei der Verabschiedung des Gesetzes über die Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber zwei Kategorien innerhalb des Staatsbürgerschaftsrechts kodifiziert. Die
Basisoption der Unionsangehörigkeit und die
Zusatzoption der Unionsbürgerschaft.
Dabei wurden folgende Unterscheidungen festgelegt, an welche die gegenwärtige Unionsregierung gebunden ist:
Unionsangehörigkeit: Hierbei handelt es sich um die
Basisoption. Jeder der einen Antrag beim AfEa stellt, kann die Unionsangehörigkeit erhalten. An den Erhalt sind keine näheren Voraussetzungen geknüpft. Bisherige Neben-IDs sollen zukünftig auch zu Unionsangehörigen werden.
Unionsbürgerschaft: Diese
Zusatzoption wird auf Antrag vergeben und verlangt von ihrem Inhaber die Akvitität, die auch im bisherigen Staatsbürgerschaftsrecht vorgesehen ist. Neu ist aber, daß bei Minderaktivität bzw. Inaktvität kein Totalverlust und Löschung aus dem Bürgerverzeichnis mehr erfolgt, sondern der Betreffende lediglich wieder die
Basisoption erhält.
Die Unterschiede hat der Gesetzgeber damals auch benannt, indem er ausdrücklich erklärt hat, dass
- aus der bisherigen Staatsbürgerschaft die Unionsbürgerschaft wird und nur an diese das grundsätzliche das Wahlrecht gekoppelt ist.
- er ausdrücklich den Unionsländern freistellt künftig nur Staatsbürger (d.h. Unionsbürger) wichtige Ämter wahrnehmen zu lassen oder wahlweise auch Unionsangehörige zu zulassen.
- den Unionsländern freigehalten hat das Wahlrecht auch auf Unionsangehörige auszuweiten.
- er grundsätzlich eine Entwicklung zur politischen Teilhabe für Unionsangehörige auf Unionsebene offen gelassen hat, explizit und beispielhaft für die Richterämter.
2. Wie bewertet die Unionsregierung den in den den meisten Gesetzen verankerten Staatsbürgerbegriff in Zusammenschau mit den Begrifflichkeiten der Unionsbürgerschaft und der Unionsangehörigkeit aus Unionsverfassung und Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit?
Aus dem oben gesagten folgt, dass ausschließlich der Begriff der Staatsangehörigkeit mit dem der Unionsangehörigkeit gleichzusetzen ist.
3. Für welche Ämter der Union, der Länder und der Kommunen sind nach Auffassung Unionsangehörige aktiv oder passiv wahlberechtigt?
Für solche, die die Länder und Kommunen den Unionsangehörigen durch Gesetz oder Verordnung eröffnen. Ob Unionsangehörige betreffende Länder oder Kommunen auf Unionsebene vertreten können (z.B. im Unionsrat) wäre im Hinblick auf die Unionsverfassung zu prüfen, wobei im Zweifel die Gesetzeshierarchie gilt. Wenn beispielsweise die Unionsverfassung von einem Ländervertreter explizit oder implizit die Staatsbürgerschaft fordert, dann ist die Unionsangehörigkeit ausgeschlossen und die Unionsbürgerschaft gemeint.
4. Sieht die Unionsregierung es als geboten an, das Wahlrecht hinsichtlich der Differenzierung nach Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit zu ändern? Wenn ja, wohingehend? Wenn nein, warum nicht?
Ja. Es ist erklärter Wille der gegenwärtigen Unionsregierung in Zukunft auch Unionsangehörige auf Unionsebene mitwirken zu lassen.
5. Für welche Ämter der Union, der Länder und der Kommunen können nach Auffassung Unionsangehörige ernannt werden?
Nach gegenwärtiger Rechtslage können Unionsangehörige auf Unionsebene in das Richteramt berufen werden. Ob andere Ämter auf Unionsebene in Fragen kommen ist im Einzelfall darauf zu prüfen, ob die Unionsverfassung oder ein Unionsgesetz die Staatsbürgerschaft fordert.
6. Hat sich die Einführung des Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit aus Sicht der Unionsregierung bewährt?
Insgesamt ja. Das Potential wurde bisher aber nicht ausgeschöpft.
7. Welche Weiterentwicklungen sieht die Unionsregierung hinsichtlich des Rechtes der Unionsbürgerschaften und die Unionsangehörigkeiten als geboten an?
Ich meine die Frage unter Punkt 4 beantwortet zu haben. Sollte ich Ihre Fragestellung aber nicht verstanden haben, bitte ich diese Frage präziser zu formulieren.