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Sehr geehrte Kollegen,

die Unionsregierung stellt folgenden Antrag:

Gesetz zur politischen Beteiligung Unionsangehöriger (GzpBU)

§ 1. Änderungen der Verfassung der Demokratischen Union

1.
Der Artikel 20 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 20 – Staatsbürgerliche Rechte und öffentlicher Dienst
(1) Unionsbürger und Unionsangehörige haben die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, soweit sie nicht nach der Unionsverfassung oder auf Grund eines Gesetzes Unionsbürgern vorbehalten sind.
(2) Jeder Unionsbürger und jeder Unionsangehöriger hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis oder der Weltanschauung. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Vor- oder Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes haben bei ihrem Amtsantritt einen Treueeid auf die Verfassung zu leisten.

2.
Der Artikel 21 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 21 – Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit
(1) Unionsbürger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsbürgerschaft besitzt.
(2) Unionsangehöriger im Sinne dieser Verfassung ist, wer die Unionsangehörigkeit besitzt.
(3) Die Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit darf nur aufgrund eines Gesetzes und durch das Urteil eines Gerichtes entzogen werden.
(4) Kein Unionsbürger und Unionsangehöriger darf an das Ausland ausgeliefert werden.

3.
Der Artikel 37 Abs. 1 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
Artikel 37 – Wahl des Unionspräsidenten
(1) Der Unionspräsident wird von allen Unionsbürgern in direkter Volkswahl gewählt. Wählbar ist, wer Unionsbürger oder Unionsangehöriger ist.

4.
Artikel 45 – Geschäftsordnung der Unionsregierung
Der Artikel 45 Abs. 4 der Unionsverfassung wird wie folgt gefasst:
(4) Das Amt des Unionskanzlers endet durch Tod, Rücktritt, Verlust der Unionsbürgerschaft oder Amtsenthebung durch das Unionsgericht. Es endet in jedem Fall mit der Wahl eines neuen Unionskanzlers. Die Ämter der Unionsminister enden mit jeder Erledigung des Amtes des Unionskanzlers.

§ 2. In Kraft treten
Dieses Gesetz am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Die Aussprache ist eröffnet!
Das Wort zur Begründung hat die Unionsregierung.
 

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Registriert: Fr 4. Mai 2012, 16:23
Herr Präsident, verehrte Kollegen,

der vorliegende Entwurf ergänzt und konkretisiert die Begriffe der Unionsbürgerschaft und Unionsangehörigkeit und nimmt sie in die Verfassung mit auf. Diesem Entwurf immanent ist die Option der politischen Teilhabe Unionsangehöriger.
 

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Registriert: Mi 15. Aug 2012, 21:48
Verstehe ich es richtig, dass im Prinzip alle Ämter auf Unionsebene sowohl für Unionsbürger als auch Unionsangehörige zugänglich sind mit Ausnahme des Kanzlers?
Das würde keinen Sinn machen, da der Kanzler aus der Mitte des Unionsparlaments kommt. Dort säßen aber nach ihrem anderen Gesetzesvorschlag künftig aber auch Unionsangehörige.
 

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Geert van Bloemberg-Behrens
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Registriert: Fr 4. Mai 2012, 16:23
Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Verstehe ich es richtig, dass im Prinzip alle Ämter auf Unionsebene sowohl für Unionsbürger als auch Unionsangehörige zugänglich sind mit Ausnahme des Kanzlers?
Das würde keinen Sinn machen, da der Kanzler aus der Mitte des Unionsparlaments kommt. Dort säßen aber nach ihrem anderen Gesetzesvorschlag künftig aber auch Unionsangehörige.
Ja. Sie haben die Regelung richtig erfasst. Ich würde an dieser Norm gerne festhalten, weil ich glaube, dass der Unionskanzler zwingend auch Unionsbürger mit den dazugehörigen Mindestmaß an Aktivität sein sollte. Es spricht nichts dagegen, wenn ein gewählter Unionsparlamentarier, der sich der Unionskanzlerwahl stellt die Unionsbürgerschaft annimmt.
 

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Registriert: Mi 15. Aug 2012, 21:48
Ich halte diese Regelung für unnötig und unlogisch. Warum sollte gerade das Amt des Unionskanzlers anders sein als alle anderen Ämter? Zudem hätte ich verfassungsrechtliche Einwände. Der Unionskanzler wird schließlich aus der Mitte des Unionsparlaments gewählt. Ich bin mir ziemlich sicher, dass diese Regelung so gemeint ist, dass auch jeder Parlamentarier dort in der Mitte stehen können sollte.
 

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Geert van Bloemberg-Behrens
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Der Unionskanzler muss nicht Mitglied des Unionsparlaments sein. Ansonsten sollten wir klarstellen, dass die gesetzgebenden Körperschaften der Union nicht aus Unionsangehörigen bestehen. Die Exekutivämter können sicher auch mit denen besetzt werden.
 

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Original von Anaïs Gribonne-Fritz
Der Unionskanzler muss nicht Mitglied des Unionsparlaments sein. Ansonsten sollten wir klarstellen, dass die gesetzgebenden Körperschaften der Union nicht aus Unionsangehörigen bestehen. Die Exekutivämter können sicher auch mit denen besetzt werden.
Ich habe gerade noch einmal nachgeschaut. Tatächlich, der Kanzler muss nicht aus der Mitte des Unionsparlaments gewählt werde. Ich finde allerdings trotzdem dass das Amt auch von einem Unionsangehörigen ausgeübt werden kann.

Die gesetzgebenden Körperschaften sollen ja gerade auch aus Unionsangehörigen bestehen können! Sie waren doch auch anwesend in der Debatte um die Wahlrechtsänderung, dort wurde der Vorschlag wohlwollend aufgenommen. Nur Detailfragen sind noch zu klären.
Unionsangehörige können gewählt werden, nur Unionsbürger können wählen. Ein gutes System, was sich auch seit Längerem auf Salbor-Katista bewährt.
 

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Beitrag von Helen Bont »

Herr Präsident, Hohes Haus,
natürlich könnte, rein theoretisch, auch ein Unionsangehöriger zum Unionskanzler gewählt werden. Warum die Regierungskoalition sich entschlossen hat, dieses Amt den Unionsbürgern vorzuenthalten, liegt in der besonderen Verantwortlichkeit dieses Amtes: der Unionskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und er allein ist für die von der Unionsregierung betriebene Politik verantwortlich, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass nur dem Unionskanzler das konstruktive Misstrauen ausgesprochen werden kann.
Die Unionsregierung ist daher der Überzeugung, dass das Amt des Unionskanzlers eine besondere Bindung und Verantwortlichkeit an die Demokratische Union verlangt, die nur durch die Unionsbürgerschaft gegeben ist.

Ein nicht unbeachtlicher Einwand wurde gemacht mit dem Hinweis, dass, wenn ein Unionsangehöriger sich zur Wahl stellt, um ein Mandat im Unionsparlament zu erringen, es kenntlich gemacht werden sollte, welche der kandidierenden Unionsangehörigen zu welchem Unionsbürger gehört. Als Argument wurde hier insbesondere das der Transparenz angeführt; der Wähler habe ein Anspruch darauf zu erfahren, ob hier eventuell parteipolitische Loyalitätskonflikte auftreten könnten.
Ich will nicht bestreiten, dass dies ein gewichtiger Einwand ist. Ich denke aber, dass die folgende Überlegung diesen Einwand entkräftet: die Parteien selbst sind ja auch daran interessiert, dass sie Abgeordnete ins Unionsparlament entsenden, die sich mit der jeweiligen Parteiprogrammatik und den parteipolitischen Zielen identifizieren, da ansonsten die Gefahr relativ hoch ist, dass ein Abgeordneter bei einem inhaltlichen innerparteilichen Meinungsstreit seine Partei und damit auch die Fraktion verlässt. Ich bin daher durchaus zuversichtlich, dass diese Überlegung dazu führen wird, dass "unsichere Kantonisten" nicht auf die Liste gelangen werden oder vielleicht sogar ganz verhindert, dass überhaupt Unionsangehörige auf die Liste kommen.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Original von Geert van Bloemberg-Behrens
Die gesetzgebenden Körperschaften sollen ja gerade auch aus Unionsangehörigen bestehen können! Sie waren doch auch anwesend in der Debatte um die Wahlrechtsänderung, dort wurde der Vorschlag wohlwollend aufgenommen. Nur Detailfragen sind noch zu klären.
Unionsangehörige können gewählt werden, nur Unionsbürger können wählen. Ein gutes System, was sich auch seit Längerem auf Salbor-Katista bewährt.
Es mag ja sein, dass Sie das wollen, damit Sie und Ihre Mischpoke möglichst in allen Gesetzgebungsorganen rumhuren. Ich will das nicht.
 

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Ich ermahne hiermit Frau Gribonne Fritz. Ihre Wortwahl verletzt die Würde des Hauses und ich bitte daher künftig auf derart verbale Entgleisungen zu verzichten.
 

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