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    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der Abgeordnete Geert van Bloemberg-Behrens hat den folgenden Gesetzesentwurf eingebracht und zugleich die Aussprache beantragt.
    Der Antragsteller hat das erste Wort. Die daran anschließende Aussprache dauert zunächst 96 Stunden.
  • Geert van Bloemberg-Behrens
    Präsident
Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung

§1 Paragraph, Absatz 2 der Unionsgerichtsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens 3 % der Unionsbürger
c.) eine politische Partei
d.) jeder Abgeordnete des Unionsparlaments oder Vertreter des Unionsrats"
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
 

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Geert van Bloemberg-Behrens
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Geachte dames en heren,
meine sehr geehrten Damen und Herren!

Der bisherige Passus in der Unionsgerichtsordnung sieht vor, dass mindestens 5 Wahlberechtigte oder ein Kandidat Beschwerde beim Unionsgericht gegen eine Wahl einlegen können.

Ich halte diesen Passus für veraltet und daher erneuerungsbedürftig.
Das Gesetz wurde verabschiedet, als die Union noch viel mehr Wahlberechtigte hatte als heutzutage. Eine Zahl von 5 zu fordern, ist nach heutigen Maßstäben völlig unangemessen und undemokratisch. Die Schwelle zur Einreichung einer Wahlbeschwerde muss niedrig sein.

Desweiteren halte ich es auch für nötig, den Kreis der nötigen Antragsteller zu erweitern. Es ist, wie zurzeit auch gerade deutlich, nicht immer hundertprozentig klar, wer denn tatsächlich wahlberechtigt ist. So kann das Bürgernetz fehlerhaft sein und die Liste des Wahlleiters stimmt somit nicht. Es ist ergo undeutlich, ob man zur Klageeinreichung überhaupt berechtigt ist.
Das sollte man zukünftig umgehen können.

Kurzum: Mehr Demokratie, mehr Flexibilität, mehr Niedrigschwelligkeit.

Dank u wel, vielen Dank.
 

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Geert van Bloemberg-Behrens
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Meine Damen, meine Herren?
 

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Beitrag von Helen Bont »

Gerne Herr Präsident, ich habe nur etwas lange nachgedacht.
Meine Gedanken drehten sich um die Frage, ob es nicht praktikabler ist, wenn man eine bestimmte Mindestzahl an Antragsstellern festsschreibt, als wenn man eine Prozentgröße nimmt. Die Überlegung ist, dass bei wachsender Wahlbevölkerung auch die nominelle Mindestquote steigt, was, wenn ich Ihre Begründung richtig verstanden habe, doch eigentlich nicht in Ihrem Sinn ist.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Eine Prozentgröße ist allerdings flexibler.
3 % wären bei der jetzigen Bevölkerungsgröße ein Bürger, man könnte nun also die Zahl von einem einzelnen Bürger ins Gesetz schreiben. Wenn die Bevölkerung allerdings auf 200 steigt, halte ich einen einzelnen Bürger für zu wenig, hier läge das Quorum mit der Prozentregelung bei 6 Leuten. Deswegen halte ich die Prozentregelung für angemessener.
 

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Danke für den Hinweis. Da fehlt in der Tat eine entscheidende Zahl.

Korrigierte Version:

Gesetz zur Änderung der Unionsgerichtsordnung

§1 Der Paragraph 22, Absatz 2 der Unionsgerichtsordnung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) Antragsteller können sein:
a) jeder Kandidat
b) mindestens 3 % der Unionsbürger
c.) eine politische Partei
d.) jeder Abgeordnete des Unionsparlaments oder Vertreter des Unionsrats"
§2 Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
 

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Bei der Gelegenheit könnten wir auch den Abs. 4 reformieren. Oder? Das ist überfällig.

(4) Das Oberste Unionsgericht muss die Wahl für ungültig erklären, wenn nicht unerhebliche Verfahrensfehler vorliegen und nicht sehr unwahrscheinlich ist, dass diese das Wahlergebnis beeinflusst haben. Jede andere Korrektur des Wahlergebnisses ist nicht möglich.
 

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Können Sie das erläutern, Herr Napolitani?
 

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Herr Präsident, verehrte Kollegen,
derzeit hat das Unionsgericht nur die Möglichkeit eine Unionswahl für nichtig zu erklären. Dem Unionsgericht steht es nicht frei eine nur Mandatsrelevante Korrektur vorzunehmen und z.B. ein fehlerhaftes Mandat neu wählen zu lassen. Hier könnten wir ein etwas umfassenderes Wahlprüfungsverfahren einführen.
 

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Original von Massimiliano Napolitani
Herr Präsident, verehrte Kollegen,
derzeit hat das Unionsgericht nur die Möglichkeit eine Unionswahl für nichtig zu erklären. Dem Unionsgericht steht es nicht frei eine nur Mandatsrelevante Korrektur vorzunehmen und z.B. ein fehlerhaftes Mandat neu wählen zu lassen. Hier könnten wir ein etwas umfassenderes Wahlprüfungsverfahren einführen.
Das möchte ich gerne in einer anderen Gesetzesinitiative anpacken.
 

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