Unionsgericht für Strafsachen
Vorladung
An Herrn
Tiberius Kaulmann
Geschäftsnummer UStG 01 XXIII 214
In der Strafsache
gegen
Tiberius Kaulmann,
wohnhaft in Katista,
Unionsbürger der Demokratischen Union
wegen Verleumdung
werden Sie darüber informiert, dass gegen Sie im Rahmen der Privatklage ein Strafverfahren nach § 8b StPG eingeleitet wurde.
Ihnen wird aufgetragen sich im Gerichtssaal einzufinden.
Sie können einen rechtlichen Beistand hinzuziehen oder erklären, dass Sie auf einen Strafverteidiger verzichten. Zur Abgabe einer solchen Erklärung setzt das Gericht eine Frist bis zum
23.02.2014
v. Löwenherz
Direktor des Unionsgerichts für Strafsachen
§13 Rechte des Angeklagten
(1) Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtliches Gehör.
(2) Der Angeklagte hat ein Recht auf rechtlichen Beistand (Strafverteidiger). Ihm wird notwendigenfalls vom Gericht ein Rechtsanwalt von Amts wegen vermittelt. Die Vermittlung kann unterbleiben, wenn der Angeklagte ausdrücklich auf einen Strafverteidiger verzichtet und der Angeklagte sich bei Betrachtung seiner Fähigkeiten und der Komplexität der Sach- und Rechtslage wohl selbst vertreten kann. In diesem Fall hat, sofern dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt, der Angeklagte alle Rechte, die sein Strafverteidiger hätte.
(3) Dem Angeklagten ist die geschützte Kommunikation mit seinem Strafverteidiger zu gestatten.
(4) Der Angeklagte kann sich wegen wahrheitswidriger Äußerungen vor Gericht nicht strafbar machen.
(5) Ist eines dieser Rechte nicht gewährleistet, muss das Gericht das Verfahren aussetzen, bis der Mangel behoben ist.
(6) Bei mehreren Angeklagten gelten die Rechte für jeden einzeln.
(7) Der Angeklagte kann die Aussage verweigern.
Prof. Dr. Heinrich von Löwenherz
Nebenamtlicher Unionsrichter
Direktor des Unionsgerichtes für Strafsachen