Kamahamea, 9. August 2013
Stiftungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 ZGB VII
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Stiftung Édition Friedmann ist derzeit eine altrechtliche Stiftung nach Unionsgesellschaftsgesetz (§ 6 UGesG a.F.). Diese möchte ich als Stifterin und Vorsitzende des Stiftungsrates in eine Stiftung nach den seit dem 3. Februar 2013 geltenden den Regelungen des Siebenten Buches Zivilgesetzbuch überführen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 ZGB VII ist dafür die Stiftungsbehörde zuständig.
Derzeit ist öffentlich nicht einsehbar, welche Behörde ebendiese Stiftungsbehörde ist. Ich bitte Sie zwecks des Begehrens und der vorigen Beratung um die Mitteilung der entsprechenden Behörde.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Pandora Friedmann
Vorsitzende des Stiftungsrates


