
Verehrte Kollegen,
aufgrund des Ausscheidens des Landesvertreters aus Heroth aus dem Unionsrat steht die Neuwahl des Unionsratspräsidenten an. Ich eröffne hierzu die Aussprache und Übergebe die Sitzungsleitung gleichzeitig an den stellvertretenden Unionsratspräsidenten Herrn Steinhoff.
§ 3 Der Unionsratspräsident
(1) Der Unionsratspräsident wird von allen Ländervertretern gewählt. Wählbar ist jeder Ländervertreter. Auf Antrag eines Mitglieds wird die Wahl geheim abgehalten.
(2) Die Amtszeit des Unionsratspräsidenten beträgt drei Monate. Die Neuwahl findet spätestens 160 Tage nach der vorhergehenden Wahl statt. Wiederwahl in direkter Folge ist zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, so findet binnen vierzehn Tagen eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Als Wahlleiter fungiert der bisherige Unionsratspräsident, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, oder in Abwesenheit beider Personen das Mitglied mit der niedrigsten Bürgernummer.
Es dürfen Kandidaturen und Personalvorschläge gemacht werden. Die Aussprache hierzu dauert regulär bis zu fünf Tage. Anträge auf geheime Wahl sind ebenfalls hier zu stellen.
Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz