
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abgeordnete Dr. h.c. Helen Bont (KDU-Fraktion) hat am 24. März 2013 den Beschluss des Unionsverfassungsschutzgesetzes beantragt. Im selben Schreiben beantragte sie Aussprache, dies wurde am selben Tag vom Abgeordneten Burkhard Bokelmann unterstützt.
Die Antragstellerin hat das erste Wort. Die daran anschließende Aussprache dauert zunächst 96 Stunden.
- Dr. Pandora Friedmann
Präsidentin
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
(1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist eine Unionsbehörde im Zuständigkeitsbereich des Unionsministeriums des Innern. Es übt die Rechts- und Dienstaufsicht gegenüber dem Unionsamt für Verfassungsschutz aus.
(2) Sitz des Unionsamtes für Verfassungsschutz ist Manuri.
(3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit der Union und der Unionsländer.
(4) Die Sicherheitsbehörden der Union und der Länder sind dem Unionsamt für Verfassungsschutz gegenüber bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Amtshilfe verpflichtet.
§ 2 Aufgabenbereich
(1) Zu den Aufgaben des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über:
01. Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane der Union oder eines Unionslandes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,
02. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eine fremde Macht,
03. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Demokratischen Union gefährden,
04. Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 17 Abs. 1 des Unionsverfassung) gerichtet sind.
(2) Zum weiteren Aufgabenbereich des Unionsamtes für Verfassungsschutz gehören
01. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
02. die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
03. die Durchführung technischer Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte,
04. die Überprüfung von Personen in sonstigen gesetzlich bestimmten Fällen.
(3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist an die allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Bestrebungen gegen den Bestand der Union oder eines Landes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit der Union oder eines Unionslandes zugunsten fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen.
(2) Bestrebungen gegen die Sicherheit der Union oder eines Unionslandes sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Union, Unionsländer oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen.
(3) Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.
(4) Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes ist das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, sind Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut dieses Gesetzes erheblich zu beschädigen.
(5) Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
01. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
02. die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht,
03. das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition,
04. die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung,
05. die Unabhängigkeit der Gerichte,
06. der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und
07. die in der Unionsverfassung konkretisierten Menschenrechte.
§ 4 Weisungsrecht der Unionsebene
Die Unionsregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung der Union oder der Unionsländer erfolgt, den obersten Landesbehörden die für die Abwehr des Angriffs erforderlichen Weisungen erteilen.
Teil II Das Unionsamt für Verfassungsschutz – Struktur und Kompetenzen
§ 5 Struktur
(1) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz leitet das Unionsamt für Verfassungsschutz und vertritt dieses nach innen und außen.
(2) Der Präsident des Unionsamtes für Verfassungsschutz wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt.
(3) Der Präsident des Unionsamtes ist gegenüber der Unionsminister des Innern weisungsgebunden.
(4) Das Unionsamt für Verfassungsschutz ist in Referate gegliedert; die Gliederung erfolgt nach klar abgegrenzten Themen- und Sachgebiete.
§ 6 Befugnisse des Unionsamtes für Verfassungsschutz
(1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit nicht anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Ein Ersuchen des Unionsamtes für Verfassungsschutz um Übermittlung personenbezogener Daten darf nur diejenigen personenbezogenen Daten enthalten, die für die Erteilung der Auskunft unerlässlich sind. Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.
(2) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung, wie den Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden.
(3) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Unionsamt für Verfassungsschutz nicht zu; es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.
(4) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben. Der Betroffene ist auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen.
(5) Von mehreren geeigneten Maßnahmen hat das Unionsamt für Verfassungsschutz diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
§ 7 Besonderes Auskunftsverlangen
(1) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall und mit richterlicher Genehmigung bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr in Verzug kann die richterliche Genehmigung auch im Nachhinein eingeholt werden.
(3) Das Unionsamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei
01. Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,
02. Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,
03. denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,
04. denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und
05. denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu
a) Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,
b) Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und
c) Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,
soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 2 Abs. 1 dieses
Gesetzes genannten Schutzgüter vorliegen.
(4) Anordnungen nach § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach § 3 dieses Gesetzes nachdrücklich fördern.
(5) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 8 der Unionsverfassung) wird nach Maßgabe des § 7 dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 8 Parlamentarische Kontrollkommission
(1) Das Unionsamt richtet ein permanent tagendes Gremium, die Parlamentarische Kontrollkommission, ein.
(2) Zu den Aufgaben der Parlamentarischen Kontrollkommission gehören:
01. die Überwachung der Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz und
02. die Entgegennahme und Diskussion des vierteljährlichen Verfassungsschutzberichtes.
(3) Die Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission sind zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Der Präsident des Unionamtes für Verfassungsschutz berichtet der Parlamentarischen Kontrollkommission vierteljährlich über die Tätigkeit des Unionsamtes für Verfassungsschutz.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.

