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Foren Gott
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Gesetz über die sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe

Dieses Gesetz ändert das Gesetz zur Nutzung von Kernenergie vom 10. November 2009, zuletzt geändert durch das Endlagerstättengesetz vom 30. Mai 2011.

§ 1
(1) § 13 Absatz 1 wird neugefasst: „Die Unionsregierung trägt für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern Rechnung, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird. Die Kosten für die Errichtung und den Unterhalt entsprechender Endlager werden von den Betreibern von Atomkraftwerken getragen, wobei diese auch zur Vorauszahlung in einen Unterhaltsfonds verpflichtet werden können.“
(2) § 13 Absatz 2 wird neugefasst: „Die Standorte der Endlager werden im Einvernehmen mit den Unionsländern errichtet.“
(3) § 13 Absätze 3 und 4 werden ersatzlos gestrichen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Diese Abstimmung dauert maximal 96 Stunden.
 

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Kamler Johanssen,
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