
Verehrte Kollegen,
das Unionsparlament hat folgendes beschlossen. Sie haben die Möglichkeit gegen diesen Gesetzesentwurf Einspruch einzulegen.
Wollen Sie gegen den vorliegenden Entwurf Ihren Einspruch einlegen?
Sie haben nachfolgende Optionen:
Ja - für den Einspruch.
Nein - gegen einen Einspruch
Enthaltung - zur aktive Enthaltung
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)
§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Abstimmung ist eröffnet. Sie wird aufgrund der noch verbleibenden Einspruchsfrist bis zum 27.01.2013, 18 Uhr verkürzt. Dieses Gesetz ist ein Einspruchsgesetz, die Einspruchsfrist endet am 27. Januar 2013.
Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz
