Traité de paix entre la Barnstorvie et l'Union démocratique
["Sodstetter Friedensvertrag"]
vom 13. Januar 2013
Seine Exzellenz Hajo Poppinga, Unionspräsident der Demokratischen Union
Frau Helen Bont, Unionskanzlerin der Demokratischen Union,
handelnd im Namen der Demokratischen Union,
einerseits,
andererseits
Herr Jean Christophe Ferrier, Präsident der Barnstorvischen Republik
Herr Élie Raymond Ghyslain, Ministerpräsident der Barnstorvischen Republik,
Herr Edgar Aristide, Minister der auswärtigen Angelegenheiten der Barnstorvischen Republik,
handelnd im Namen der Barnstorvischen Republik,
sind übereingekommen, das Waffenstillstandsabkommen vom 21. Oktober 2007 mit den durch die nachfolgenden Bestimmungen vorzunehmenden Abänderungen in einen endgültigen Friedensvertrag zu verwandeln und haben festgesetzt, was folgt:
Erster Teil
Territoriale Klauseln
1.
Die Grenzen Barnstorvias und der Demokratischen Union in Antica sollen so sein, wie sie am 8. Oktober 2007 verliefen und wie sie auf der dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Karte (Anhang I) dargestellt sind. Beide Parteien erkennen das Staats- und Hoheitsgebiet des jeweils anderen als legitim und unantastbar.
2.
Barnstorvia bestätigt die Rückkehr der Unionsländer Freistein und Imperia zur Demokratischen Union. Die Demokratische Union wird diese Gebiete für immer mit vollem Souveränitäts- und Eigentumsrecht besitzen. Eine Kommission, welche beiderseits aus der gleichen Zahl von Vertretern der vertragenden Teile gebildet wird, soll unmittelbar nach dem Austausche der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages beauftragt werden, an Ort und Stelle die neue Grenzlinie in Gemäßheit der vorstehenden Verabredungen festzustellen.
Zweiter Teil
Politische Klauseln
3.
Beide Länder sollen alle notwendigen Schritte tun, um die Festnahme folgender Personen und ihre Übergabe zur gerichtlichen Verhandlung sicherzustellen:
a) Personen, die beschuldigt werden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit begangen, befohlen oder begünstigt zu haben;
b) Staatsangehörige irgendeiner Alliierten oder Assoziierten Macht, die beschuldigt werden, das Recht ihres Landes durch Verrat oder Zusammenarbeit mit dem Feinde während des Krieges verletzt zu haben.
4.
Die Kriegsgefangenen, welche nicht bereits auf dem Wege der Auswechslung in Freiheit gesetzt worden sind, werden unverzüglich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages zurückgegeben werden. Um den Transport der Gefangenen zu beschleunigen, werden beide Länder einen Teil des Fahrmaterials ihrer Eisenbahnen innerhalb ihrer Gebiete dem anderen zur Verfügung stellen, und zwar in einer, durch besondere Verabredung festzustellenden Ausdehnung, sowie zu denjenigen Preisen, welche in der Regel für Militärtransporte gezahlt werden.
Dritter Teil
Wirtschaftliche Klauseln und Wiedergutmachung
5.
Alle ausgewiesenen barnstorvischen und Unionstaatsbürger bleiben im vollen Genusse allen Eigentums, welches sie im jeweiligen Land erworben haben. Diejenigen, welche die verlangten Ermächtigungen erhalten haben, ihren Wohnsitz im jeweiligen Land aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wiedereingesetzt und können in Folge dessen von Neuem ihren Wohnsitz in Barnstorvia oder der Demokratischen Union nehmen.
6.
Die Verluste, die der Demokratischen Union durch militärische Operationen und durch die Besetzung unionistischen Staatsgebiets durch Barnstorvia verursacht worden sind, sollen der Demokratischen Union durch Barnstorvia ersetzt werden, nämlich durch einen Betrag in Höhe von 200.000.000 Bramern, zahlbar während acht Jahren vom 1. März 2013 an.
7.
Der Betrag der bezeichneten Verluste, deren Wiedergutmachung Barnstorvia schuldet, wird durch einen Fond verwaltet, der die materielle Entschädigung der Zivilisten und Familien gefallener Soldaten gewährleistet. Die Demokratische Union zahlt den selben Betrag wie Barnstorvia in den Fond ein.
8.
Beide Regierungen, die Barnstorvische und die Unionistische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten Soldaten respektieren und unterhalten zu lassen.
Vierter Teil
Weitere Klauseln und Gültigkeit
9.
Die Regulierung der nebensächlichen Punkte, über welche in Folge dieses Vertrages und des Waffenstillstandsabkommens eine Verständigung zu erfolgen hat, wird der Gegenstand weiterer Verhandlungen sein.
10.
Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch das Unionsparlament einerseits und andererseits durch die Nationalversammlung und durch die Oberhäupter der vollziehenden Gewalt der Barnstorvischen Republik und der Demokratischen Union werden in [lexicon]Brissac[/lexicon] binnen acht Wochen oder wo möglich früher ausgetauscht werden.
Sodstett, den 13. Januar 2013
Anhang
Anhang I

Die Unionsregierung hat den oben beigefügten Antrag eingebracht. Der Abgeordnete Kaulmann (SPDU) hat dazu eine Aussprache beantragt. Herr Kaulmann hat das Wort, danach ist die Aussprache eröffnet.


