Die Unionsregierung hat folgende Gesetzesvorlage zur Beratung und Beschlussfassung eingebracht. Ich eröffne die Aussprache und erteile das Wort dem Antragssteller. Anschließend ist die Aussprache eröffnet.
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)
§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.
§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.
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Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrte Damen und Herren,
die Unionsregierung schlägt mit diesem Gesetz vor, das Verwaltungshandeln in der gesamten Union zu vereinheitlichen, sodass die Bürgerinnen und Bürger sich auch auf alle staatlichen Organe verlassen können.
Selbstredend sollen die geübten Verwaltungshandlungen der Länder nicht ausgehebelt werden, was in § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Geltung kommt.
sehr geehrte Damen und Herren,
die Unionsregierung schlägt mit diesem Gesetz vor, das Verwaltungshandeln in der gesamten Union zu vereinheitlichen, sodass die Bürgerinnen und Bürger sich auch auf alle staatlichen Organe verlassen können.
Selbstredend sollen die geübten Verwaltungshandlungen der Länder nicht ausgehebelt werden, was in § 1 Absatz 2 Satz 2 zur Geltung kommt.
Miranda von Daldrup
Ministerpräsidentschaftskandidatin
für Salbor-Katista

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