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Original von Anaïs Gribonne-Fritz
Ich möchte hiermit dem Präsidenten mitteilen, dass in der Abstimmung in Vorgangsnummer 2012/24 mitnichten eine notwendige verfassungsändernde Mehrheit zu Stande gekommen ist. Diese betrüge vier von sechs Stimmen im gesamten Haus. Mit der Option „Ja“ votierten jedoch nur drei Mitglieder. Ich beantrage hiermit, die Sache erneut aufzurufen, auch damit die Republik Roldem ihr Abstimmungsverhalten erklären kann.
Das habe ich erwartet.

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Auf Antrag der Vertreterin der Republik Roldem, Frau Dr. Anaïs Gribonne-Fritz, rufe ich die Aussprache zum Vorgang 2012/24 ( Gesetz über das außenpolitische Mitbestimmungsrecht der Länder (Heroth)) erneut auf.
 

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Beitrag von Miranda von Daldrup »

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    Sehr geehrter Herr Präsident Napolitano,

    ich übersende Ihnen hiermit einen Gesetzentwurf, der von der Unionsregierung in das Unionsparlament eingebracht wurde. Da es sich um ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a UVerf handelt, setze ich Sie bereits vorab in Kenntnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    Miranda Marina von Daldrup
    Staatsministerin im Unionskanzleramt
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)

§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte.

§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Absatz 1 Unionverfassung.
(2) Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Unionslandes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des § 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.
(3) Dieses Gesetz tritt mit vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
 

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Miranda von Daldrup
Ministerpräsidentschaftskandidatin
für Salbor-Katista

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Beitrag von Burkhard Bokelmann »

Imperia wird gemäß Art. 18 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia ab sofort durch mich, den Sekretär der Imperialversammlung, im Unionsrat repräsentiert.
 

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Burkhard Bokelmann MdUP
Unionskanzler

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    An den
    Sekretär der Imperialversammlung
    Herrn Burkhard Bokelmann

    Manuri, den 26. Dezember 2012

    Verehrter Herr Bokelmann,

    ich bestätige hiermit Ihre Mitgliedschaft als Vertreter des Kaiserreichs Imperia und begrüße Sie herzlich im Namen des Hauses im Unionsrat.

    Mit freundlichen Grüßen
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    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates
    Primo Ministro di Herót
 

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    Manuri, den 26. Dezember 2012

    Stellvertretende Präsidentin des Unionsrates

    Gemäß § 3 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Unionsrates ernenne ich hiermit die Vertreterin der Republik Roldem
  • Frau Dr.
  • Anaïs Gribonne-Fritz



  • zur stellvertretenden Unionsratspräsidentin.

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    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates
    Primo Ministro di Herót
 

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    An Frau
    Staatsministerin im Unionskanzleramt
    Miranda Marina von Daldrup

    Manuri, den 26. Dezember 2012

    Verehrter Frau Staatsministerin von Daldrup,

    das Präsidium dankt Ihnen für Ihre freundliche Mitteilung, die wir zur Kenntnis genommen haben.

    Mit freundlichen Grüßen
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    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates
    Primo Ministro di Herót
Original von Miranda Marina Daldrup
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    Sehr geehrter Herr Präsident Napolitano,

    ich übersende Ihnen hiermit einen Gesetzentwurf, der von der Unionsregierung in das Unionsparlament eingebracht wurde. Da es sich um ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a UVerf handelt, setze ich Sie bereits vorab in Kenntnis.

    Mit freundlichen Grüßen
    Miranda Marina von Daldrup
    Staatsministerin im Unionskanzleramt
Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)

§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte.

§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz ist ein Vertretungsgesetz gemäß Artikel 47a Absatz 1 Unionverfassung.
(2) Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Unionslandes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des § 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.
(3) Dieses Gesetz tritt mit vierzehn Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Ich trete hiermit die Vertretung der Westlichen Inseln im Unionsrat an.
 

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TRÄGER DES WALRITTERORDEN
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Original von SRM
Ich trete hiermit die Vertretung der Westlichen Inseln im Unionsrat an.
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    An den
    Inselpräsidenten
    Herrn Sylvain M. Rousseau-Mason

    Manuri, den 28. Dezember 2012

    Verehrter Herr Rousseau-Mason,

    ich bestätige hiermit Ihre Mitgliedschaft als Vertreter der Westlichen Inseln und begrüße Sie herzlich im Namen des Hauses im Unionsrat.

    Mit freundlichen Grüßen
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    Massimiliano Napolitani
    Präsident des Unionsrates
    Primo Ministro di Herót
 

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    Sehr geehrte Mitglieder des Unionsrates,

    ich gebe Ihnen hiermit das heute übermittelte Schreiben an den Präsidenten des Unionsparlamentes, welches außerhalb des regulären Geschäftsganges abgesendet wurde, zur Kenntnis und weiteren Verwendung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Stellvertretende Präsidentin
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    Sehr geehrter Herr Präsident Macaluso,

    ich wende mich im Interesse aller Vertreter der Länder im Unionsrat in diesem Brief an Sie.

    Durch den stellvertretenden Präsidenten des Unionsparlamentes, Herrn Abgeordneten Franz Sperling wurde am 10. Januar 2013 in der Aussprache zum „Gesetz über die Konsolidierung von Unionsgesetzen“ der Unionsregierung (ohne Aktenzeichen) an die beiden Mitglieder des Unionsrates, Herrn Imperialsekretär Burkhard Bokelmann aus dem Kaiserreich Imperia und Herrn Landespräsidenten Massimiliano Napolitani aus der Unionsrepublik Heroth jeweils die Verweisung aus dem Plenarbereich durch einen Ordnungsruf erteilt. Als Begründung wurde in beiden Fällen seitens des Präsidium angeführt, die Vertreter hätten nur unter der Voraussetzungen der § 7 Absätze 1 oder 2 Geschäftsordnung des Unionsparlaments Rederecht.

    Ich möchte freundlich und im Sinne einer weiterhin fruchtbaren Zusammenarbeit unserer beider Kammern darauf hinweisen, dass ungeachtet der Regelungen der Geschäftsordnung des Unionsparlamentes der Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 Unionsverfassung ein jederzeitiges und unbedingtes Rederecht aller Mitglieder des Unionsrates ohne Ansehen des Beratungsgegenstandes einräumt.

    Ungeachtet dessen kann gemäß § 11 Absatz 5 Satz 2 Geschäftsordnung des Unionsparlamentes ein Verweis aus dem Plenarbereich des Unionsparlamentes nur in Folge eines vorangegangen Ordnungsrufes erfolgen. Allein deswegen wegen dieses Vorgehen seitens des Präsidiums schon ungeachtet der verfassungsrechtlichen Ausmaße ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung des Unionsparlamentes.

    Zudem möchte ich das ungebührliche Verhalten seitens des stellvertretenden Präsidenten des Unionsparlamentes, des Abgeordneten Franz Sperling monieren, der sich im selben Wortbeitrag abschätzig den beiden o.g. Mitgliedern des Unionsrates geäußert hat („Ihnen als Politikberater sollte die Geschäftsordnung des Unionsparlaments bekannt sein“ gegenüber Herrn Imperialsekretär Burkhard Bokelmann; „bevor Sie sich hier das Recht nehmen, ein Mitglied des Hohen Hauses bezüglich der G[e]schäftsordnung des Unionsparlaments zu maßre[.]geln“ gegenüber Herrn Landespräsidenten Massimiliano Napolitani). Dies ist ein Verhalten, welches sich mit dem Gebot der Neutralität der Sitzungsleitung nicht verträgt.

    Ich fordere hiermit im Namen des Unionsrates die unverzügliche Rücknahme der Verweise sowie der Ordnungsrufe, die an die Adresse des Herrn Imperialsekretärs Burkhard Bokelmann und des Landespräsidenten Massimiliano Napolitani ergingen.

    Ich fordere Sie weiterhin dazu auf, jeweils eine öffentliche, formelle Entschuldigung wegen des ungebührlichen Verhaltens seitens des Stellvertretenden Präsidenten des Unionsparlamentes, Herrn Abgeordneten Franz Sperling gegenüber den o.g. Mitgliedern des Unionsrates auszusprechen.

    Ich bitte Sie schließlich um die Überprüfung der Geschäftsordnung des Unionsparlamentes hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Unionsverfassung.

    Gestatten Sie mir, Ihnen abschließend zu versichern, dass dem Präsidium des Unionsrates wie dem gesamten Unionsrat weiterhin alles daran gelegen ist, die Beziehungen zwischen unseren beiden parlamentarischen Kammern fruchtbar zu gestalten.

    Mit vorzüglicher Hochachtung
    Dr. Anaïs Gribonne-Fritz
    Stellvertretende Präsidentin
 

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BildProf. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz

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Beitrag von Bernardo Macaluso »

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Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,

das Unionsparlament hat die folgenden Gesetze beschlossen, die ich Ihnen hiermit im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses weiterleite.

Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln
Gesetz über die Konsolidierung von Unionsgesetzen
Gesetz über die Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes und Einführung des VII. Buches Zivilgesetzbuches

Die Gesetzestexte sind als Anhang beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Bernardo Macaluso
Präsident des Unionsparlaments

Vertretungsgesetz über das einheitliche Verwaltungshandeln (VerwVertrG)

§ 1 Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes
(1) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verwaltungsverfahren untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte der Union.
(2) Der Anwendungsbereich des Unionsverwaltungsaktsgesetzes erstreckt sich vorbehaltlich weitergehender Regelungen gleichermaßen auf die Verfahren der Verwaltungen der Länder und ihrer untergeordneten, mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Rechtssubjekte. Verwaltungsverfahren, die einer regelmäßigen Übung in der Verwaltung eines jeweiligen Landes unterliegen (Gewohnheitsrecht der Verwaltung), gehen der Regelung des Satz 1 wie es ein Gesetz gemäß Artikel 47a Absatz 3 Unionverfassung unbeschadet der fehlenden expliziten Kodifizierung vor.

§ 2 Schlussbestimmungen
(1) Die Regelung des § 1 Absatz 2 gilt als Vertretungsgesetz im Sinne des Artikel 47a Absatz 1 Unionsverfassung.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des vierzehnten Tages nach seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz über die Konsolidierung von Unionsgesetzen

Artikel 1
Aufhebung von Gesetzen

§ 1 Gesetz über finanzielle Förderung durch die Demokratische Union
Das Gesetz über finanzielle Förderung durch die Demokratische Union vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben.

§ 2 Parlamentspräsidentenvertretungsgesetz
Das Parlamentspräsidentenvertretungsgesetz in seiner Fassung vom 19. September 2004 wird aufgehoben.

§ 3 Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels
Das Unionsgesetz zur Bekämpfung des Glücksspiels vom 2. Juni 2009 wird aufgehoben.

§ 4 Unionsgesetz zur Einführung der bsEcoSim
Das Unionsgesetz zur Einführung der bsEcoSim vom 1. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz über die Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes und Einführung des VII. Buches Zivilgesetzbuch UGeGÄnd-ZGBVII-G

Artikel 1
Änderung des Unionsgesellschaftsgesetzes

§ 1
(1) § 1 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Grundsätze“
(2) § 1 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Gründung von Gesellschaften ist frei.“
(3) § 1 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Gesellschaften, die nicht am Waren- und Wirtschaftssystem teilnehmen, führen hinter der Bezeichnung der Rechtsform einen Asterisk (*).“

§ 2
(1) § 2 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Gründung einer Gesellschaft“.
(2) Als § 2 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt gefasst: „Eine Gesellschaft gilt als gegründet, wenn sie in das Unternehmensverzeichnis des Amtes für Einwohnerangelegenheiten eingetragen ist. Aus dem Antrag müssen, soweit kein Gesellschaftervertrag mit diesen Angaben vorliegt, vorbehaltlich weitergehender Regelungen wenigstens hervorgehen:
a) der Name der Gesellschaft,
b) ihre Rechtsform,
c) ihre Geschäftsadresse,
d) ihre Adresse der Internetpräsenz,
e) die Namen und Adressen der Gesellschafter.
f) bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 die Angabe darüber.“
(3) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Die Rechtsform bzw. ihrer Abkürzung ist im Geschäftsverkehr zu verwenden.“
(4) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Eine Gesellschaft gilt als aufgelöst, wenn ihre Gesellschafter dies beschließen, die Gesellschafter ihre Rechtsfähigkeit verlieren oder die Liquidation abgeschlossen wurde. Befindet sich eine Gesellschaft in Liquidation, ist dies im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen.“
(5) Dem § 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: „Die Rechtsaufsicht obliegt dem für die Wirtschaft zuständigen Unionsminister. Die Regelung des § 2 Absatz 2 Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit bleiben davon unberührt.“

§ 3
(1) § 3 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Regionalisierung der Rechtsformen“.
(2) § 3 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird gestrichen.
(3) § 3 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Bezeichnungen und Abkürzungen der Rechtsformen können die Länder durch Gesetz festlegen. Davon unbenommen gelten die in diesem Gesetz festgelegten Bezeichnungen und Abkürzungen.“

§ 4
(1) § 4 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt gefasst: „Gesellschafter einer Personengesellschaft (PG) haften persönlich vollumfänglich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Sind einer oder mehrere Gesellschafter keine natürliche Person oder Gesellschaft nach Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung deren Rechtsformen mit dem Zusatz ‚& Compagnie Personengesellschaft‘ (& Co. PG, & Cie. PG) zu wählen.“
(2) Dem § 4 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 2 eingefügt: „Der Gesellschaftervertrag einer Kommanditgesellschaft (KG) kann vorsehen, dass nur ein Gesellschafter vollumfänglich persönlich haftet (Komplementär). Die übrigen Gesellschaft (Kommanditisten) haften nur in Höhe ihrer Einlage. Ist der Komplementär keine natürliche Person oder Gesellschaft gemäß Absatz 1 Satz 1, so ist die Rechtsform nach Nennung dessen Rechtsform mit dem Zusatz ‚& Compagnie Kommanditgesellschaft‘ (& Co. KG, & Cie. KG) zu wählen.“
(3) Dem § 4 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren Gesellschafter.“

§ 5
(1) § 5 Unionsgesellschaftsgesetz erhält den Titel „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“.
(2) § 5 Absatz 1 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haften persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bis zur Höhe ihrer Einlage.“
(3) § 5 Absatz 2 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Einlage beträgt mindestens 5.000 Bramer. Legt der Gesellschaftervertrag fest, dass die Einlage für den Geschäftsbetrieb verwendet werden darf, ist die Quartalsrechnung öffentlich zugänglich zu machen.“
(4) § 5 Absatz 3 Unionsgesellschaftsgesetz wird wie folgt neu gefasst: „Die Geschäftsführung obliegt einem oder mehreren durch die Gesellschafterversammlung bestellten Geschäftsführern.“
(5) Dem § 5 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 4 eingefügt: „Unterschreitet die Bilanzsumme einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß Absatz 2 Satz 2 dauerhaft die geforderte Einlagesumme, ist sie zu liquidieren.“
(6) Dem § 5 Unionsgesellschaftsgesetz wird ein neuer Absatz 5 eingefügt: „Bei Gesellschaften gemäß § 1 Absatz 2 entfällt das Erfordernis des Absatz 2.“

§ 6
§§ 6, 7 und 8 Unionsgesellschaftsgesetz werden gestrichen.

Artikel 2
Fassung des VII. Buch Zivilgesetzbuch: Stiftungsrecht

Das Zivilgesetzbuch wird um eine VII. Buch mit dem Titel „Stiftungsrecht“ ergänzt. Dies erhält folgende Fassung:
„§ 1 Stiftung, Übertragungspflicht
(1) Eine rechtsfähige Stiftung wird durch eine einseitige Willenserklärung eines oder mehrere Stifter errichtet (Stiftungsgeschäft). Das Stiftungsgeschäft kann durch Testament erfolgen.
(2) Die Stiftung ist bei der Stiftungsbehörde anzuerkennen. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.

§ 2 Satzung
Das Stiftungsgeschäft hat eine Satzung zu enthalten, die wenigstens enthält:
a) den Namen der Stiftung,
b) ihren Sitz,
c) ihren Zweck,
d) ihr Vermögen,
e) die Bildung ihres Vorstands.

§ 3 Stiftung von Todes wegen
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des Absatzes 1, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.“

Artikel 3
Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 1
(1) Bestehende Gesellschaften gemäß §§ 4, 5 Unionsgesellschaftsgesetz, bestehen unter der Maßgabe der bisherigen Regelung fort.
(2) Bestehende Stiftungen gemäß § 6 Unionsgesellschaftsgesetz, bestehen unter der Maßgabe der bisherigen Regelung fort. Sie sind als Stiftungen nach altem Recht (Stiftung (a.R.)) zu kennzeichnen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
 

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Unionskanzler a. D.


Primo Ministro di Herót a. D.
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