
Verehrte Kollegen,
der Vertreter der Unionsrepublik Heroth beantragte eine Anfrage an die Unionsregierung.
Die Aussprache ist eröffnet. Die Unionsregierung wird zunächst um Stellungnahme gebeten.
Anfrage an die Unionsregierung
Die Regierung der Unionsrepublik Heroth ersucht die Unionsregierung der Demokratischen Union zu folgenden Vertragswerk der Westlichen Inseln Stellung zu nehmen (Art. 34 Abs. 1 UVerf. i.V.m. § 6 Abs. 1 GOUR)
Insbesondere wird um Stellungnahme zu folgenden Punkten gebeten:
1. Ist die Unionsregierung der Ansicht, dass das Handelsabkommen zwischen der República Alcasalsa und dem Unionsland Westliche Inseln wirksam ist (vgl. Art. 47 Abs. 1 S. 3 UVerf.)?
2. Welche vertraglichen und/oder diplomatischen Beziehungen bestehen zwischen der República Alcasalsa und der Demokratischen Union?
3. Wurde die República Alcasalsa darüber informiert, dass die Westlichen Inseln kein geeigneter Vertragspartner für Verträge dieser Art sind?
4. Wie gedenkt die Unionsregierung gegen diesen Vertrag – sofern sie ihn für verfassungswidrig hält – vorzugehen?
5. Sofern der Vertrag in Vollzug ist: Wie hoch ist der wirtschaftliche Schaden, der z.B. durch entgangene Zolleinkünfte der Demokratischen Union entsandten ist und schließlich
6. Wer haftet für diesen Schaden?
Handelsabkommen zwischen der República Alcasalsa und dem Unionsland Westliche Inseln
§1
Dieses Abkommen ermöglicht den freien Handel zwischen der República Alcasalsa und dem Unionsland Westliche Inseln.
§2
Der Währungsumtausch erfolgt bei jeder Bank der Vertragspartner ohne Umtauschgebühren.
§3
Die Gründung von Firmenzweigstellen und -hauptsitzen ist ausdrücklich erwünscht, sofern die hergestellten und gelieferten Produkte nicht gegen Landesgesetze verstoßen.
§4
Der freie Im- und Export wird gewährt, jegliche Zollgebühren erlischen, sofern die zu liefernde Ware nicht gegen Landesgesetze verstößt.
§5
Änderungen an diesem Abkommen können im beidseitigen Einverständnis der Staatsoberhäupter und/oder der entsprechenden Bevollmächtigten durchgeführt werden.
§6
Subventionen können beantragt werden. Ob diesem Antrag stattgegeben wird, ist dem betroffenen, subventionierendem Staate selbst überlassen.
§7
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die entsprechenden Verfassungsorgane und tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
§8
Dieses Abkommen kann einseitig mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Bei beidseitiger Kündigung erlischt es fristlos.
Unterzeichner:


Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz