Gründungscharta des Transnordanikrates
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, einen Beitrag zu einer stabilen Weltordnung zu leisten,
gewillt, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen,
geeint in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
haben beschlossen den Transnordanikrat zu gründen und sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Grundsätzliches
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung und Gewaltverzicht
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie sich wechselseitig als souveräne und gleiche Staaten anerkennen. Sie bekunden ihren Bereitschaft und ihren Willen, sich gegenseitig mit Respekt und Würde zu behandeln, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und andere Differenzen friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen und das Ziel des Transnordanikrates, die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten zu intensivieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu födern.
Artikel 2 Kooperation
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- von Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(2) Sie vereinbaren die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses, der konkrete Vorschläge zu den einzelnen Punkten erarbeiten soll, über die ein Treffen der Staats- und Regierungschefs entscheiden.
Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten und
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel 5 Unverletzlichkeit der Grenzen, Selbstbestimmungsrecht der Völker
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie gewaltsam vorgenommene Grenzveränderungen nicht anerkennen.
(2) Sie erklären des Weiteren, das jedes Volk das Recht hat, in Freiheit innerhalb seiner staatlichen Grenzen zu leben.
Artikel 6 Internationale Verträge und Konventionen
(1) Die/der
- Konvention über die Völkerrechtssubjekte,
- Vertrag über Hoheitsgewässer,
- Konvention über die Polgebiete
sind Bestandteil dieser Gründungscharta. Sie werden im Anhang wiedergegeben.
Kapitel II Organisation
Artikel 7 Rat der Staats- und Regierungschefs
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs. Dieser tagt alle sechs Monate.
(2) Die Tagungen findet abwechselnd in jedem Mitgliedsstaat statt. Es gilt die alphabetische Reihenfolge.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates des Transnordanikrates initiativberechtigt.
(4) Der Rat der Staats- und Regierungschefs fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
Artikel 8 Ständiger Rat
(1) Ein permanent tagender Ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene wird eingerichtet. Er beräte über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Staats- und Regierungschefs Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Der Ständige Rat fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
Artikel 9 Depositar
(1) Die Ratifikationsurkunden werden der Regierung des Landes ... hinterlegt, welche hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(2) Der Depositar nimmt Beitrittsgesuche und Austrittserklärungen stellvertretend für den Transnordanikrat in Empfang und leitet diese an den Ständigen Rat weiter.
Kapitel III Freizügigkeit
Artikel 10 Befreiung vom Visumszwang
(1) Bürger eines Mitgliedsstaates des Transnordanikrates haben das Recht, sich zu urlaubszwecken bis zu sechs Monaten in jedem Mitgliedsstaat des Transnordanikrates aufzuhalten, ohne dass die Erteilung eines Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung notwendig ist.
(2) Etwaige Nationalstaatliche Regelungen über die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen bleiben hiervon unberührt.
Anhang
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Einmal angenommen, wir würden die drei Konventionen als Anhänge der Gründungschart anhängen und lediglich Artikel 5 Absätze 1 und 2 belassen würden, dann sähe - unter Einbeziehung der von mir vorgeschlagenen Freizügigkeitsregelung - der Entwurf wie folgt aus:
Zuletzt geändert von Helen Bont am Di 13. Nov 2012, 16:48, insgesamt 1-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Sa 2. Apr 2011, 22:21
Das wäre eine logische Ergänzung, ja.Original von Helen Bont
Wenn wir schon bei bestehenden Konventionen sind: die Unionsregierung würde es begrüßen, wenn wir ebenfalls die Polkonvention hinzunehmen würden.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja
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Also das halte ich insgesamt jetzt für keine gute Idee mehr.
Die Polkonvention ändert sich auch gerne mal, bei den anderen Dokumenten wäre das nicht der Fall. Wie soll das dann laufen? Wird dann jedesmal auch der Anhang geändert? Muß die ganze Gründungscharta neu ratifiziert werden in so einem Fall?
Desweiteren sind die Dokumente trozdem bei der jeweiligen Organisation zu hinterlegen.
Also ich bin nach wie vor dafür schlicht die Mitgliedschaft bei den beiden Verträgen vorzuschreiben ohne da groß einenAnhang dran zu hängen und dieses Völkerrechtssubjekteding kann man ja behalten wenn man diesen völlig irrelevanten und überflüssigen Text unbedingt behalten will.
Die Polkonvention ändert sich auch gerne mal, bei den anderen Dokumenten wäre das nicht der Fall. Wie soll das dann laufen? Wird dann jedesmal auch der Anhang geändert? Muß die ganze Gründungscharta neu ratifiziert werden in so einem Fall?
Desweiteren sind die Dokumente trozdem bei der jeweiligen Organisation zu hinterlegen.
Also ich bin nach wie vor dafür schlicht die Mitgliedschaft bei den beiden Verträgen vorzuschreiben ohne da groß einenAnhang dran zu hängen und dieses Völkerrechtssubjekteding kann man ja behalten wenn man diesen völlig irrelevanten und überflüssigen Text unbedingt behalten will.
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Das mit den Änderungen ist ein guter Einwand. Da habe ich doch das beste Argument für meinen Vorschlag glatt übersehen.
Das Völkerrechtssubjektedings würde ich auf jeden Fall extern lassen. Das ist doch was, das von möglichst vielen Staaten ratifiziert werden sollte, damit es irgendeinen Nutzen hat. Deswegen wäre es kontraproduktiv, davor die diversen Zugangsbeschränkungen zu setzen, die wir schon diskutiert haben.
Das Völkerrechtssubjektedings würde ich auf jeden Fall extern lassen. Das ist doch was, das von möglichst vielen Staaten ratifiziert werden sollte, damit es irgendeinen Nutzen hat. Deswegen wäre es kontraproduktiv, davor die diversen Zugangsbeschränkungen zu setzen, die wir schon diskutiert haben.
Jónas Sigurðsson
Republik Eldeyja
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Beiträge: 34
Registriert: Mo 5. Sep 2011, 10:15
Da es bei dem Völkerechtssubjektabschnitt nur um die Definition geht was ein Völkerrechtsubjekt ist, ist die für sich genommen völlig wertlos.
Das Ding würde erst dann Relevanz bekommen wenn es in einem Gesamtwerk stünde in dem es um konkrete Bestimmungen zu besagten Völkerrechtssubjekten geht.
Also zB wenn jemand wirklich jetzt ein Völkerrecht erstellen wollen würde.
Das Ding würde erst dann Relevanz bekommen wenn es in einem Gesamtwerk stünde in dem es um konkrete Bestimmungen zu besagten Völkerrechtssubjekten geht.
Also zB wenn jemand wirklich jetzt ein Völkerrecht erstellen wollen würde.
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Da haben sie in der Tat recht. Der Nordanikrat kann nicht jedes mal reagieren, wenn die Polkonvention geändert wird, und auch der Vertrag über die Hoheitsgewässer dürfte für Änderungen offen sein.Original von Jade Thrace
Also das halte ich insgesamt jetzt für keine gute Idee mehr.
Die Polkonvention ändert sich auch gerne mal, bei den anderen Dokumenten wäre das nicht der Fall. Wie soll das dann laufen? Wird dann jedesmal auch der Anhang geändert? Muß die ganze Gründungscharta neu ratifiziert werden in so einem Fall?
Desweiteren sind die Dokumente trozdem bei der jeweiligen Organisation zu hinterlegen.
Also ich bin nach wie vor dafür schlicht die Mitgliedschaft bei den beiden Verträgen vorzuschreiben ohne da groß einenAnhang dran zu hängen und dieses Völkerrechtssubjekteding kann man ja behalten wenn man diesen völlig irrelevanten und überflüssigen Text unbedingt behalten will.
Wir sollten es daher in der Tat bei einem entsprechenden Verweis belassen mit dem Hinweis, dass der Vertrag über die Hoheitsgewässer und die Polkonvention innherhalb einer bestimmten Frist ab Antragsstellung auf Mitgliedschaft unterzeichnet und ratifiziert sein muss.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Die Konvention über Völkerrechtssubjekte beinhaltet in der Tat derzeit nur reine Definitionen.Original von Jade Thrace
Da es bei dem Völkerechtssubjektabschnitt nur um die Definition geht was ein Völkerrechtsubjekt ist, ist die für sich genommen völlig wertlos.
Das Ding würde erst dann Relevanz bekommen wenn es in einem Gesamtwerk stünde in dem es um konkrete Bestimmungen zu besagten Völkerrechtssubjekten geht.
Also zB wenn jemand wirklich jetzt ein Völkerrecht erstellen wollen würde.
Es ist ja so, dass Völkerrecht eigerntlich nicht aus einem Guss entsteht, sondern es entsteht, indem immer mehr Regeln, aber auch Definitionen, aufgestellt bzw. in Kraft gesetzt werden. Ich denke mal, dass wenn wir die Völkerrechtskonvention hier integrieren und sich andere Staaten diese in ihrer Praxis des staatlichen Handelns anschließen, so etwas wie ein Völkergewohnheitsrecht entstehen kann, was ja eine ähnlich stabilisierende Wirkung haben kann, wie eine weltumspannende Organisation, wie die der RdN war.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Nach neuestem Diskussionsstand sieht der Entwurf wie folgt aus (geändert wurde: der Vertrag über die Hoheitsgewässr und die Polkonvention würden aus dem Anhang entfernt und Artikel 6 entsprechend geändert):
Gründungscharta des Transnordanikrates
Präambel
Die Hohen Vertragsschließenden Mächte,
bestrebt, einen Beitrag zu einer stabilen Weltordnung zu leisten,
gewillt, einen Raum gemeinsamer Sicherheit, Freiheit, gemeinsamen Wohlstands und Friedens zu schaffen,
geeint in der Erkenntnis, dass ein gemeinsames Wertefundament die Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist und die Achtung der Menschenwürde und der Menschenrechte unabdingbare Grundlage für jede menschliche Gesellschaft ist,
haben beschlossen den Transnordanikrat zu gründen und sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Grundsätzliches
Artikel 1 Gegenseitige Anerkennung und Gewaltverzicht
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie sich wechselseitig als souveräne und gleiche Staaten anerkennen. Sie bekunden ihren Bereitschaft und ihren Willen, sich gegenseitig mit Respekt und Würde zu behandeln, Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und andere Differenzen friedlich und auf dem Verhandlungswege zu lösen und das Ziel des Transnordanikrates, die Kooperation zwischen den Mitgliedsstaaten zu intensivieren im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu födern.
Artikel 2 Kooperation
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären sich grundsätzlich bereit, auf den Gebieten:
- der Wirtschaft,
- der Außen- und Sicherheitspolitik,
- der Justizpolitik,
- der Sportpolitik,
- der Kultur- und Bildingspolitik,
- von Forschung und Technologie
zusammen zu arbeiten.
(2) Sie vereinbaren die Einrichtung eines Ständigen Ausschusses, der konkrete Vorschläge zu den einzelnen Punkten erarbeiten soll, über die ein Treffen der Staats- und Regierungschefs entscheiden.
Artikel 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Transnordanikrat können alle Staaten werden, die
1. demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien genügen,
2. die Menschenwürde und die Menschenrechte achten und
3. sich dem Prinzip der Völkerverständigung, der friedlichen Konfliktbeilegung und des Selbstbestimmungsrechts der Völker verschrieben haben.
(2) Unter demokratischen und rechtsstaatlichen Kriterien sind mindestens zu rechnen: die Gewaltenteilung, die Volkssouveränität, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Gesetzesgebundenheit der Verwaltung, die Kontrolle der Regierung durch das Parlament, die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament und dem Volk und das Recht auf Mitgliedschaft und Tätigkeit in politischen Parteien und das Recht auf die Bildung einer parlamentarischen und außerparlamentarischen Opposition.
(3) Unter Menschenwürde ist mindestens zu verstehen: das Recht auf Leben, auf Schutz vor Knechtschaft und Sklaverei, auf Schutz vor Folter und anderer erniedrigender Behandlung auf Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit, auf freie Entfaltung, auf freie Religionsausübung und auf das Streben nach persönlichem Glück.
(4) Unter Menschenrechten ist mindestens zu verstehen: die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz, das Recht auf richterliches Gehör, der Schutz vor willkürlicher Verhaftung, der Schutz der Privatsphäre, das Recht auf Eigentum, die freie Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, der freien Religionsausübung sowie die Versammlungs- und die Vereinsfreiheit einschließlich die Koalitionsfreiheit.
(4) Die Hohen Vertragsschließenden Parteien sind sich darin einig, dass Beschlüsse über die Aufnahme weiterer Mitglieder einvernehmlich und nach Prüfung erolgt.
Artikel 5 Unverletzlichkeit der Grenzen, Selbstbestimmungsrecht der Völker
(1) Die Hohen Vertragsschließenden Mächte erklären, dass sie gewaltsam vorgenommene Grenzveränderungen nicht anerkennen.
(2) Sie erklären des Weiteren, das jedes Volk das Recht hat, in Freiheit innerhalb seiner staatlichen Grenzen zu leben.
Artikel 6 Internationale Verträge und Konventionen
(1) Die Konvention über die Völkerrechtssubjekte, ist Bestandteil dieser Gründungscharta. Sie wird im Anhang wiedergegeben.
(2) Die hohen vertragsschließenden Mächte kommen überein, der Konvention über die Polgebiete und dem Vertrag über die Hoheitsgewässer beizutreten.
(3) Der Beitritt zur Konvention über die Polgebiete und dem Vertrag über die Hoheitsgewässer ist Bedingung für die Mitgliedschaft im Transnordanikrat.
Kapitel II Organisation
Artikel 7 Rat der Staats- und Regierungschefs
(1) Die Hohen vertragsschließenden Mächte vereinbaren die Einrichtung eines Rats der Staats- und Regierungschefs. Dieser tagt alle sechs Monate.
(2) Die Tagungen findet abwechselnd in jedem Mitgliedsstaat statt. Es gilt die alphabetische Reihenfolge.
(3) Bei Bedarf können außerplanmäßige Tagungen einberufen werden. Hierzu ist jede Regierung eines Mitgliedsstaates des Transnordanikrates initiativberechtigt.
(4) Der Rat der Staats- und Regierungschefs fällt seine Entscheidungen einstimmig. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
Artikel 8 Ständiger Rat
(1) Ein permanent tagender Ständiger Rat auf Botschafter- oder Ministerebene wird eingerichtet. Er beräte über aktuelle politische Themen und über Möglichkeiten einer engeren Kooperation und unterbreitet dem Rat der Staats- und Regierungschefs Empfehlungen zur Beratung und Beschlussfassung.
(2) Der Ständige Rat fällt seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit. Bei der Abstimmung hat jeder Mitgliedsstaat eine Stimme.
Artikel 9 Depositar
(1) Die Ratifikationsurkunden werden der Regierung des Landes ... hinterlegt, welche hiermit zum Depositar bestimmt wird.
(2) Der Depositar nimmt Beitrittsgesuche und Austrittserklärungen stellvertretend für den Transnordanikrat in Empfang und leitet diese an den Ständigen Rat weiter.
Kapitel III Freizügigkeit
Artikel 10 Befreiung vom Visumszwang
(1) Bürger eines Mitgliedsstaates des Transnordanikrates haben das Recht, sich zu urlaubszwecken bis zu sechs Monaten in jedem Mitgliedsstaat des Transnordanikrates aufzuhalten, ohne dass die Erteilung eines Visums oder einer sonstigen Aufenthaltsgenehmigung notwendig ist.
(2) Etwaige Nationalstaatliche Regelungen über die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen bleiben hiervon unberührt.
Anhang
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Exzellenzen, es bleibt noch die Frage zu klären, wer Depositar für den Transnordanikrat werden soll. Die Demokratische Union gerne bereit diese Aufgabe zu übernehmen, wird aber nicht darauf beharren, wenn ein anderes Mitgliedsland diese Aufgabe wahrnehmen möchte.
Zuletzt geändert von Helen Bont am Mi 14. Nov 2012, 16:14, insgesamt 2-mal geändert.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)