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Liebe Kollegen,
die Unionsregierung stellt folgenden Antrag:
Gesetz über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union
§1 : Allgemeines
Mit diesem Gesetz werden den Soldatinnen und Soldaten Sonderrechte gewährt, welche ihnen helfen sollen ihren Dienst auch weiterhin in gleicher Qualität zu verrichten und die ihnen sowohl ihr Privat- als auch ihr Dienstleben erleichtern sollen.
§2 : Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Kosten für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte, zu Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von diesen Orten nach Hause, die aktiven Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union entstehen, werden vom Unionsverteidigungsministerium übernommen.
§3 : Kennzeichnung in der Öffentlichkeit
Die Soldatinnen und Soldaten der Union haben das alleinige Recht, in der Öffentlichkeit Wappen, Abzeichen und sonstige Kennzeichen der Unionsstreitkräfte zu führen.
Zudem ist jedem Angehörigen der Streitkräfte der Union ein Truppenausweis auszustellen, welcher Angaben über die Person des Trägers sowie seinen dienstlichen Rang enthalten soll.
§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens, sind, in den in Artilkel 17a Unionsverfassung genannten Fällen, durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.
§5 : Nutzung von Einrichtungen der Streitkräfte
Die Soldatinnen und Soldaten der Unionsstreitkräfte haben zu jeder Zeit das Recht, Sport- und Freizeitangebote auf dem Gelände der Kasernen zu nutzen, unabhängig davon, ob sie zum jeweiligen Zeitpunkt im Dienst sind oder nicht, sofern diese Einrichtungen nicht zu übungszwecken genutzt werden.
§6 : Nutzung von Sporteinrichtungen
Soldatinnen und Soldaten deren Kaserne keine oder nur wenige Möglichkeiten zur sportlichen Ertüchtigung bieten oder die sich in ihrer Freizeit mehr als 50 Kilometer von ihrer Kaserne entfernt aufhalten haben Anspruch auf Erstattung von Kosten die für die Nutzung externer Sporteinrichtungen entstehen, sofern die Kosten 50,00 Bramer im Monat nicht übersteigen.
§ 7: Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union vom 21.06.2012 ausser Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet!
die Unionsregierung stellt folgenden Antrag:
Gesetz über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union
§1 : Allgemeines
Mit diesem Gesetz werden den Soldatinnen und Soldaten Sonderrechte gewährt, welche ihnen helfen sollen ihren Dienst auch weiterhin in gleicher Qualität zu verrichten und die ihnen sowohl ihr Privat- als auch ihr Dienstleben erleichtern sollen.
§2 : Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln
Die Kosten für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr für den Weg zu ihrer Arbeitsstätte, zu Fortbildungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen sowie auf dem Weg von diesen Orten nach Hause, die aktiven Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union entstehen, werden vom Unionsverteidigungsministerium übernommen.
§3 : Kennzeichnung in der Öffentlichkeit
Die Soldatinnen und Soldaten der Union haben das alleinige Recht, in der Öffentlichkeit Wappen, Abzeichen und sonstige Kennzeichen der Unionsstreitkräfte zu führen.
Zudem ist jedem Angehörigen der Streitkräfte der Union ein Truppenausweis auszustellen, welcher Angaben über die Person des Trägers sowie seinen dienstlichen Rang enthalten soll.
§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens, sind, in den in Artilkel 17a Unionsverfassung genannten Fällen, durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.
§5 : Nutzung von Einrichtungen der Streitkräfte
Die Soldatinnen und Soldaten der Unionsstreitkräfte haben zu jeder Zeit das Recht, Sport- und Freizeitangebote auf dem Gelände der Kasernen zu nutzen, unabhängig davon, ob sie zum jeweiligen Zeitpunkt im Dienst sind oder nicht, sofern diese Einrichtungen nicht zu übungszwecken genutzt werden.
§6 : Nutzung von Sporteinrichtungen
Soldatinnen und Soldaten deren Kaserne keine oder nur wenige Möglichkeiten zur sportlichen Ertüchtigung bieten oder die sich in ihrer Freizeit mehr als 50 Kilometer von ihrer Kaserne entfernt aufhalten haben Anspruch auf Erstattung von Kosten die für die Nutzung externer Sporteinrichtungen entstehen, sofern die Kosten 50,00 Bramer im Monat nicht übersteigen.
§ 7: Schlussbestimmung
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union vom 21.06.2012 ausser Kraft.
Die Aussprache ist eröffnet!
Zuletzt geändert von Hajo Poppinga am Do 31. Mai 2012, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Ja, Herr Präsident, eine Begründung gibt es und es ist mir eine Ehre, diese vor den Kolleginnen und Kollegen des Hohen Hauses vortrangen zu dürfen.
Herr Präsident, seit einiger Zeit schon existiert eine entqprechende Verordnung, die damals für Irritationen und Kritik geführt hat.
Irritiert hat insbesondere die zu Missverständnissen führende Bestimmung in der Verordnung, wonach Soldatinnen und Soldaten der Unionsstreitkräfte für den Heimweg und die Weg zu ihren Arbeitsstätten den Öffentlichen Personennahverkehr unentgeldlich nutzen können, wurde doch befürchtet, den Verkehrsunternehmen würden dadurch Einnahmen entgehen. Dass war jedoch damals nicht Intention der Verordnung. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde dieses Missverständnis beseitigt und die eigentliche Intention in den Vordergrund gestellt, dass das Unionsverteidigungsministerium die Fahrtkosten übernimmt.
Einen weiteren Kritikpunkt aufgreifend, wonach die Verordnung des damaligen Unionsverteidigungsministers keine gesetzliche Grundlage habe aufgreifend, habe ich mich dazu entschlossen, mit der Vorlage dieses Gesetzesentwurfs, für Rechtssicherheit bezüglicher dieser Frage zu schaffen, indem ich auf die Möglichkeit des Erlasses einer Verordnung verzichte und diese nun ausdrücklich als Gesetzentwurf Unionsparlament und Unionsrat zur Beschlussfassung vorlege.
Neu ist die Deckelung der Übernahme der Kosten für die Nutzung sportlicher Einrichtungen, die nicht Eigentum der Unionsstreitkräfte sind, in § 6 auf maximal 50 Bramer pro Soldat und Monat, womit einer zunehmenden Kostenexplosion Einhalt geboten werden soll.
Herr Präsident, seit einiger Zeit schon existiert eine entqprechende Verordnung, die damals für Irritationen und Kritik geführt hat.
Irritiert hat insbesondere die zu Missverständnissen führende Bestimmung in der Verordnung, wonach Soldatinnen und Soldaten der Unionsstreitkräfte für den Heimweg und die Weg zu ihren Arbeitsstätten den Öffentlichen Personennahverkehr unentgeldlich nutzen können, wurde doch befürchtet, den Verkehrsunternehmen würden dadurch Einnahmen entgehen. Dass war jedoch damals nicht Intention der Verordnung. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde dieses Missverständnis beseitigt und die eigentliche Intention in den Vordergrund gestellt, dass das Unionsverteidigungsministerium die Fahrtkosten übernimmt.
Einen weiteren Kritikpunkt aufgreifend, wonach die Verordnung des damaligen Unionsverteidigungsministers keine gesetzliche Grundlage habe aufgreifend, habe ich mich dazu entschlossen, mit der Vorlage dieses Gesetzesentwurfs, für Rechtssicherheit bezüglicher dieser Frage zu schaffen, indem ich auf die Möglichkeit des Erlasses einer Verordnung verzichte und diese nun ausdrücklich als Gesetzentwurf Unionsparlament und Unionsrat zur Beschlussfassung vorlege.
Neu ist die Deckelung der Übernahme der Kosten für die Nutzung sportlicher Einrichtungen, die nicht Eigentum der Unionsstreitkräfte sind, in § 6 auf maximal 50 Bramer pro Soldat und Monat, womit einer zunehmenden Kostenexplosion Einhalt geboten werden soll.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
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[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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Lediglich zum Prozedere: auch wenn offensichtlich nach herrschender Meinung das Unionsparlament beschlussfähig ist, beantragen ich, die Abstimmung zu verschieben, bis die derzeit laufende Nachwahl abgeschlossen und der neue Kollege vereidigt wurde. Das hat den Vorteil, dass das Gesetz vom Unionspräsidenten sofort ausgefertigt und verkündet werden kann. Andernfalls müssten wir bis zu einem Urteil warten, und bis das kommt, können Monate vergehen.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
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Registriert: Mo 26. Apr 2010, 18:06
Gesetz über besondere Befugnisse von Soldatinnen und Soldaten der Demokratischen Union
[...]
§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens, sind, in den in Artilkel 17a Unionsverfassung genannten Fällen, durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.
[...]
Wie genau läuft die Unterstützung der zivilen Polizeibehörden durch das militärische Einrichtungen und Personal?
[...]
§4 : Eingreifen in zivile Vorgänge
Die Arbeit der Behörden und Hilfsorganisationen des öffentlichen Lebens, sind, in den in Artilkel 17a Unionsverfassung genannten Fällen, durch die Soldatinnen und Soldaten zu unterstützen, sofern sie dafür ausgebildet sind. Dies betrifft insbesondere Rettungsmaßnahmen sowie die Polizeiarbeit. Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist.
[...]
Wie genau läuft die Unterstützung der zivilen Polizeibehörden durch das militärische Einrichtungen und Personal?
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
Beiträge: 10113
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Vielen Dank für die Nachfrage, Herr Kollege Johanssen,
der vorliegende Gesetzenwurf tritt ergänzend zur Unionsverfassung und dem Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union.
Grundsätzlich soll das Subsidiaritätsprinzip hier zum Zuge kommen: alles was die zivilen Einsatzkräfte selber leisten können, sollen sie auch selber leisten. Die Unionsstreitkräfte sollen nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17a Unionsverfassung vorliegen.
In § 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs heißt es nun unter anderem: "Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist."
Angezeigt wäre die Übernahme von Führungsfunktionen im Bereich des zivilen Personen- oder Objektschutzes, wenn die dafür vorgsehenen zivilen Organe nicht oder nicht mehr in der Lage dazu sind. Das kann der Fall, wenn zum Beispiel durch das bewaffnete militärische Einwirken einer ausländischen Macht, dieses funktion- oder handlungsunfähig gemacht worden sind.
Ansonsten läuft die Unterstützung der zivilen Polizeibehörden oder anderer ziviler Rettungskräfte durch die Unionssttreitkräfte so ab, dass zur Beseitigung eines Missstandes Personal und Material der Unionssttreikräfte von den zuständigen Landesbehörden angefordert werden.
Ich hoffe, soweit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
der vorliegende Gesetzenwurf tritt ergänzend zur Unionsverfassung und dem Gesetz über die militärischen Streitkräfte der Demokratischen Union.
Grundsätzlich soll das Subsidiaritätsprinzip hier zum Zuge kommen: alles was die zivilen Einsatzkräfte selber leisten können, sollen sie auch selber leisten. Die Unionsstreitkräfte sollen nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 17a Unionsverfassung vorliegen.
In § 4 des vorliegenden Gesetzentwurfs heißt es nun unter anderem: "Führungskräfte der Streitkräfte der Union haben auch hier das Recht von ihrer Führungsfunktion Gebrauch zu machen sofern dies durch die Lage angezeigt ist."
Angezeigt wäre die Übernahme von Führungsfunktionen im Bereich des zivilen Personen- oder Objektschutzes, wenn die dafür vorgsehenen zivilen Organe nicht oder nicht mehr in der Lage dazu sind. Das kann der Fall, wenn zum Beispiel durch das bewaffnete militärische Einwirken einer ausländischen Macht, dieses funktion- oder handlungsunfähig gemacht worden sind.
Ansonsten läuft die Unterstützung der zivilen Polizeibehörden oder anderer ziviler Rettungskräfte durch die Unionssttreitkräfte so ab, dass zur Beseitigung eines Missstandes Personal und Material der Unionssttreikräfte von den zuständigen Landesbehörden angefordert werden.
Ich hoffe, soweit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
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[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
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[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
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Registriert: Di 1. Nov 2011, 18:08
Gilt das als Antrag der Unionsregierung und auch für die beiden anderen vorliegenden Beschlussvorlagen?Original von Helen Bont
Lediglich zum Prozedere: auch wenn offensichtlich nach herrschender Meinung das Unionsparlament beschlussfähig ist, beantragen ich, die Abstimmung zu verschieben, bis die derzeit laufende Nachwahl abgeschlossen und der neue Kollege vereidigt wurde. Das hat den Vorteil, dass das Gesetz vom Unionspräsidenten sofort ausgefertigt und verkündet werden kann. Andernfalls müssten wir bis zu einem Urteil warten, und bis das kommt, können Monate vergehen.
Maximilian Schumpeter, MdUP
Unionsminister des Inneren und der Justiz
Präsident des Unionsparlaments
Unionsminister des Inneren und der Justiz
Präsident des Unionsparlaments
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Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:56
Ja, Herr Präsident.Original von Maximilian_Schumpeter
Gilt das als Antrag der Unionsregierung und auch für die beiden anderen vorliegenden Beschlussvorlagen?
[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
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Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)