Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Beiträge: 5996
Registriert: Mi 14. Mär 2007, 16:23
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Ich beantrage die Wahl von Palin Waylan-Majere zum Minister für Weinbau, Umwelt, Kultur, Sport und Unionsangelegenheiten.
Es ist keine obligatorische Aussprache vorgesehen. Sollte eine solche gewünscht werden, bitte ich darum, dies in den nächsten 24 Stunden hier zu beantragen.
Es ist keine obligatorische Aussprache vorgesehen. Sollte eine solche gewünscht werden, bitte ich darum, dies in den nächsten 24 Stunden hier zu beantragen.
Zuletzt geändert von Bernardo Macaluso am Di 6. Apr 2010, 14:55, insgesamt 1-mal geändert.
Bernardo G. Macaluso 
Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.

Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
-
Zuletzt geändert von Bernardo Macaluso am Mi 1. Sep 2010, 10:32, insgesamt 1-mal geändert.
Bernardo G. Macaluso 
Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.

Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Ich beantrage die Feststellung der Vernachlässigung der Amtspflichten durch Signora Ciccone und die vorzeitige Einsetzung von Signore Flemming als Präsident des Abgeordnetenhauses. Sollte eine Aussprache gewünscht sein, bitte ich um Antrag bis zum Ende dieses Tages.
Zuletzt geändert von Bernardo Macaluso am Sa 18. Sep 2010, 10:55, insgesamt 1-mal geändert.
Bernardo G. Macaluso 
Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.

Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Antrag:
Gesetz über den Betrieb von Atomkraftwerken
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von spaltbaren Materialien sowie insbesondere den Betrieb von Atomkraftwerken in der Unionsrepublik Heroth.
§2 - Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Jede Verwendung von spaltbarem Material ist genehmigungspflichtig seitens des für Energie zuständigen Ministeriums. Davon unberührt gelten etwaige strafrechtliche Bestimmungen für den Umgang mit spaltbaren Materialien.
(2) Die Genehmigung erfolgt nur nach sorgfältiger Prüfung der Sicherheit der Anlage und ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.
(3) Eine Genehmigung ist grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung spaltbarer Materialien möglich.
(4) DIe Dauer der Genehmigung richtet sich nach dem Zweck der Verwendung des Materials, beträgt aber höchstens 10 Jahre.
(5) Nach Ablauf ist eine neue Genehmigung nur nach erneuter Prüfung möglich.
(6) Das für Energie zuständige Ministerium kann zur Gewährleistung der Sicherheit einer Anlage besondere Auflagen erlassen.
(7) Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Auflagen im Sinne von §2 (6) dieses Gesetzes oder bei sonstigen Bedenken gegen die Gewährleistung der Sicherheit der Anlage durch den Betreiber kann die Genehmigung entzogen werden.
§3 - Atomkraftwerke
(1) Als Atomkraftwerk im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Anlage, die dazu geeignet ist, Energie mithilfe spaltbarer Materialien zu gewinnen und nutzbar zu machen.
(2) Der Bau und Betrieb von Atomkraftwerken unterliegt den Bestimmungen von §2 dieses Gesetzes.
(3) Der Betreiber von Atomkraftwerken ist verpflichtet, einen vom für Energie zuständigen Ministerium zugelassenen externen Anbieter mit der regelmäßigen Prüfung der Reaktorsicherheit zu beauftragen.
§4 Herkunftsnachweis
Der Betreiber muss die Herkunft der verwendeten spaltbaren Materialien grundsätzlich gegenüber dem für Energie zuständigen Ministerium glaubhaft nachweisen.
§5 - Radioaktive Abfallprodukte
(1) Der Verbleib aller radioaktiven Produkte aus der Verwendung der spaltbaren Materialien muss gegenüber dem für Energie zuständigen Ministerium glaubhaft nachgewiesen werden.
(2) Als Verbleib kommen infrage
a. eine Anlage, in der die radioaktiven Materialien für eine weitere genehmigungsfähige Verwendung vorbereitet werden
b. eine Zuführung der radioaktiven Materialien in ein Zwischen- oder Endlager.
(3) Unabhängig von §5 (2) dieses Gesetzes ist vor der Verwendung spaltbarer Materialien ein Plan für den Verbleib der radioaktiven Produkte zu erstellen und eine Genehmigung von Seiten des für Energie zuständigen Ministeriums einzuholen.
§6 - Versicherungspflicht
Atomkraftwerke oder, sofern sie länger als sechs Monate Bestand haben, andere Verwendungen spaltbaren Materials, müssen vollumfänglich gegen Risiken versichert sein.
§7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Da der einzige potentielle Antragsteller in Form meiner Person verzichtet, entfällt die Aussprache.
Gesetz über den Betrieb von Atomkraftwerken
§1 - Inhalt und Zweck
Dieses Gesetz regelt die Verwendung von spaltbaren Materialien sowie insbesondere den Betrieb von Atomkraftwerken in der Unionsrepublik Heroth.
§2 - Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Jede Verwendung von spaltbarem Material ist genehmigungspflichtig seitens des für Energie zuständigen Ministeriums. Davon unberührt gelten etwaige strafrechtliche Bestimmungen für den Umgang mit spaltbaren Materialien.
(2) Die Genehmigung erfolgt nur nach sorgfältiger Prüfung der Sicherheit der Anlage und ist grundsätzlich zeitlich begrenzt.
(3) Eine Genehmigung ist grundsätzlich nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Verwendung spaltbarer Materialien möglich.
(4) DIe Dauer der Genehmigung richtet sich nach dem Zweck der Verwendung des Materials, beträgt aber höchstens 10 Jahre.
(5) Nach Ablauf ist eine neue Genehmigung nur nach erneuter Prüfung möglich.
(6) Das für Energie zuständige Ministerium kann zur Gewährleistung der Sicherheit einer Anlage besondere Auflagen erlassen.
(7) Bei Verstoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Auflagen im Sinne von §2 (6) dieses Gesetzes oder bei sonstigen Bedenken gegen die Gewährleistung der Sicherheit der Anlage durch den Betreiber kann die Genehmigung entzogen werden.
§3 - Atomkraftwerke
(1) Als Atomkraftwerk im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Anlage, die dazu geeignet ist, Energie mithilfe spaltbarer Materialien zu gewinnen und nutzbar zu machen.
(2) Der Bau und Betrieb von Atomkraftwerken unterliegt den Bestimmungen von §2 dieses Gesetzes.
(3) Der Betreiber von Atomkraftwerken ist verpflichtet, einen vom für Energie zuständigen Ministerium zugelassenen externen Anbieter mit der regelmäßigen Prüfung der Reaktorsicherheit zu beauftragen.
§4 Herkunftsnachweis
Der Betreiber muss die Herkunft der verwendeten spaltbaren Materialien grundsätzlich gegenüber dem für Energie zuständigen Ministerium glaubhaft nachweisen.
§5 - Radioaktive Abfallprodukte
(1) Der Verbleib aller radioaktiven Produkte aus der Verwendung der spaltbaren Materialien muss gegenüber dem für Energie zuständigen Ministerium glaubhaft nachgewiesen werden.
(2) Als Verbleib kommen infrage
a. eine Anlage, in der die radioaktiven Materialien für eine weitere genehmigungsfähige Verwendung vorbereitet werden
b. eine Zuführung der radioaktiven Materialien in ein Zwischen- oder Endlager.
(3) Unabhängig von §5 (2) dieses Gesetzes ist vor der Verwendung spaltbarer Materialien ein Plan für den Verbleib der radioaktiven Produkte zu erstellen und eine Genehmigung von Seiten des für Energie zuständigen Ministeriums einzuholen.
§6 - Versicherungspflicht
Atomkraftwerke oder, sofern sie länger als sechs Monate Bestand haben, andere Verwendungen spaltbaren Materials, müssen vollumfänglich gegen Risiken versichert sein.
§7 - Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Da der einzige potentielle Antragsteller in Form meiner Person verzichtet, entfällt die Aussprache.
Bernardo G. Macaluso 
Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.

Unionskanzler a. D.
Primo Ministro di Herót a. D.
Beiträge: 2577
Registriert: Do 5. Nov 2009, 07:17
Beiträge: 451
Registriert: Do 28. Apr 2011, 23:02
Als Unionskommissar beantrage ich die Neuwahl des Präsidenten des Abgeordnetenhauses.
