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Das Unionsparlament hat beschlossen:
Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
RatifG-PolKommZP

Artikel 1

Das Unionsparlament ratifiziert das folgende Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien:

"Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Das Gesetz wurde dem Unionsrat am 14.03.2012 zugestellt. Die Einspruchsfrist endet demnach am 27.03.2012. Die Aussprache ist hiermit eröffnet
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Es wird keinen Einspruch zu diesem Gesetz von mir geben.
 

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Beitrag von Nikolaus Traube »

Wird auch schwieirg, ne? Weil wegen Vertrag über Auswärtiges. Merkste aber bald auch noch.
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Kein Einspruch seitens der Westlichen Inseln
 

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Abermals handelt es sich um die Materie eines völkerrechtlichen Vertrags und abermals hat der Unionsrat an dieser Stelle kein Mitspracherecht. Herr Cheman, ich hoffe, Ihre internen Parteiquerelen gehen Ihnen nicht an die Substanz...
 

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Beitrag von Joeli Veitayaki »

Die Diskussion hatten wir schon mal, da ist der Herr Unionspräsident beratungsresistent. Daher kein Einspruch und aus die Maus.
 

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Beitrag von Stefan Ehrlach »

Herr Präsident,

ich schlage vor, dass der Unionsrat an dieser Stelle die Möglichkeit herbeiführt, bei Unionsgericht eine klare Auslegung der entsprechenden Verfassungsartikel zu ermöglichen. Ich schlage daher vor, dass das Unionspräsidium entweder die Debatten der betreffenden Gesetzentwürfe entweder per Abstimmung beenden oder alternativ die Debatten ohne Ergebnis abzubrechen.

In jedem Fall kann es danach zu einem Normenkontrollverfahren vor dem Unionsgericht kommen.
 

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Herr Kollege, Sie möchten als das Oberste Unionsgericht damit beauftragen zu entscheiden, ob die Verfassung verfassungsgemäß ist?
 

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Beitrag von Stefan Ehrlach »

Frau Kollegin,

es geht mir darum, dass hier offensichtlich zwei verschiedene Rechtsauffassungen bestehen, bei denen geklärt werden müssen, welche dem Geist der Verfassung entspricht. Dies steht allerdings nur dem Unionsgericht zu.
 

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Dann aber bitte richtig. Soll der Unionspräsident das Gesetz verkünden und dann ein Normenkontrollverfahren einleitet werden, das auch den Prozess der Gesetzgebung beleuchten wird.
 

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