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Beitrag von Gerhard Cheman »

Das sollte möglich sein, gerade im Hinblick, wenn dies einen Vorschlag Ihrerseits begünstigt.
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Letzlich bin ich in Freistein nicht im Geringsten Entscheidungsträger, jedoch würde ich denken dass eine solche Lösung Konsensfähig sein sollte.

[Simoff]Gibt es derzeit in Freistein eigentlich eine große HiOrg, die man Bayernähnlich auch gesetzlich hervorheben könnte?[/SIMOFF]
 

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Beitrag von Roland Kuntz »

Das ist uns bekannt, ich glaube der Ministerpräsident wollte damit nur ausdrücken, Sie können alle Ihre Ideen in einen Vorschlag Ihrerseits einbauen.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Genau, gern erwarten wir, mit den gemachten Zusagen, ihren konkreten Vorschlag.

>>simoff<<
Nein gibt es nicht
>>simon<<
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Gesetz zum einheitlichen Brand-/Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes (Brandschutzg.)

§1 Dieses Gesetz regelt den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst im Freistaat Freistein

§2
(1) Für den einheitlichen Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst wird der Freistaaat Freistein in 4 Schutzsektoren eingeteilt
a) Schutzsektor NORD
b) Schutzsektor WEST
c) Schutzsektor OST
d) Schutzsektor SÜD
(2) Die Kommunen und Städte in den jeweiligen Schutzsektoren finanzieren und unterstützen den Brand- und Katastrophenschutz und den Rettungsdienst in ihren Schutzsektoren
(3) Die Einteilung und Festlegung der genauen Schutzsektoren und Grenzen zum Nachbarsektor erfolgt durch das Staatsministerium des Innern und geht direkt als bindende Information an die betreffenden Kommunen und Städte.
(5) Jeder Schutzsektor hat eine Verwaltung mit dem Leiter des jeweiligen Schutzsektors. Unterstellt sind die Schutzsektoren direkt dem Staatsministerium des Innern

§3
(1) In den jeweiligen Schutzsektoren sind zur Herstellung des Brand- und Katastrophenschutz und des Rettungsdienstes folgende Kräfte einzurichten und sicherzustellen
a) Berufsfeuerwehren
b) Freiweillige Feuerwehren
c) Werksfeuerwehren
d) Verwaltung der Sektionsfeuerwehr (Brandschutzerziehung, Brandschutzgenehmigungen, usw.)
e) Katastrophenschutz
f) Rettungs- und Krankentransportdienst (Hauptamtlich und Freiwillig)
(2) In speziellen Fällen können die Kräfte nach §3 (1) auch durch private Anbieter und freiweillige Kräfte/Einrichtungen unterstützt/ersetzt werden. Die Genehmigungen hierfür erfolgen durch die jeweiligen Schutzsektoren, gemeinsam mit dem Staatsministerium des Innern.
(3) Die Arbeit dieser Organisationen wird durch Leitstellen geregelt, bei denen auch Notrufe eingehen und die von diesen weitergeleitet werden. Jeder Schutzsektor unterhält eine Leitstelle, weiterhin sollen Städte mit Berufsfeuerwehren über eigene Leitstellen verfügen.

§4
1) Aufgaben der Feuerwehren
(a) Die Feuerwehren sollen mit dem vorbeugenden Brandschutz sowie der Brandbekämpfung befasst sein.
(b) Technische Hilfeleistung nach Verkehrsunfällen, Unwettern und sonstigen Unglücksfällen sollen Aufgabe der Feuerwehren sein.
(c) Bei entsprechender Gefährdungslage - festzustellen durch den Schutzsektor - im Einsatzbereich sind Feuerwehren auch für den Abwehr atomarer, biologischer und chemischer Gefahren für Menschen verantwortlich.

2) Aufgaben des Rettungsdienstes und der Krankentransportorganisationen
(a) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die notfallmedizinische Erstversorgung, die Stabilisierung und der schnellstmögliche Transport eines Akutpatienten in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
(b) Krankentransportkräfte sollen terminierte oder nicht priorisierte Aufträge übernehmen, bei denen der reine Transport Kranker und Verletzter im Vordergrund steht.
(c) Im Bedarfsfall sollen Einheiten des Rettungsdienstes auch Krankentransporte fahren. Krankentransportfahrzeuge dürfen nur bei entsprechender Beladung und ausreichend qualifiziertem Personal in der Notfallrettung eingesetzt werden.

3) Katastrophenfall und Katastrophenschutz
(a) Als Katastrophenfall gilt eine Gefahrenlage, bei der Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen oder auf einem großen Gebiet gefährdet sind und die Kräfte des Schutzsektors nicht genügen, um die Gefahr abzuwenden.
(b) Im Katastrophenfall soll ein vom Staatsministerium des Inneren gestellter Einsatzleiter die Gesamteinsatzleitung über alle Einsatzkräfte im Einsatzgebiet übernehmen.
(c) Katastrophenschutzeinheiten sind alle Feuerwehr- und Notfallrettungseinheiten sowie in jedem Schutzsektor mindestens Einheiten (Schnelle Eingreiftruppen) mit folgendem Schwerpunkt :
- SEG-Transport [Transportkontingent zur Unterstützung der Notfallrettung bei einem Massenanfall von Verletzten]
- SEG-Betreuung [Unterstützungseinheit zur psychischen Betreuung Betroffener]
- SEG-ABC [Spezialeinheit für ABC-Gefahren]
- SEG-ÖEL [Unterstützungseinheit für die Einsatzleitung]
- SEG-Bergung [Unterstützungseinheit für schwere technische Hilfe und Bergung]
- SEG-Wasser [Einheit für Wasserschäden und zur Löschwasserförderung]
(d) Die unter §4 (3) (c) genannten Einheiten sollen in jedem Schutzsektor einheitlich ausgestattet sein.
(e) Weitere Einheiten können von den Schutzsektoren einberufen werden.

§5 Die jeweiligen Schutzsektoren werden durch ihre zugehörigen Kommunen und Städte finanziert und unterstützt nach §2 (2) und statten alle Kräfte nach $3 (1), angemessen mit Fahrzeugen, Gebäuden, technischen Einrichtungen, Personal, usw. aus

§6
(1)In den jeweiligen Schutzsektoren müssen
a) die Feuerwehren bei Alarmierung innerhalb von 8 Minuten am Einsatzort eintreffen
b) der Rettungsdienst bei Alarmierung innerhalb von 7 Minuten am Einsatzort eintreffen
c) der Katastrophenschutz bei Alarmierung innerhalb von 15 Minuten seine Einsatzarbeit aufnehmen
d) Städte mit >40 000 Einwohner eine Freiwillige Feuerwehr mit Hauptamtlicher Abteilung (inkl. Rettungsdienst) einrichten
e) Städte mit >70 000 Einwohner eine Berufsfeuerwehr (ink. Rettungsdienst) einrichten
d) Wirtschaftsunternehmen/Fabriken/Werke nach Begutachtung und Bestimmung der jeweiligen Verwaltung der Schutzsektoren eine Werksfeuerwehr einrichten
(2) Die Vorgaben nach §6 (1) a), b) und c) können in den jeweiligen Schutzsektoren, sofern §6 d) und e) nicht zutreffen, nach Auswahl der Verwaltung des jeweiligen Schutzsektors durch Freiwillige- und/oder Berufliche Kräfte erfolgen und umgesetzt werden.

§7
Die Lackierung/Kennzeichung und Gestaltung von Fahrzeugen, Uniformen und Gebäuden wird festgelegt vom Staatsministerium des Innern und bindend an die jeweiligen Schutzsektoren erlassen

§8 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Danke und wie sieht es mit einem Einteilungsvorschlag für die Sektoren aus? Habe Sie da auch etwas?
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Dafür wäre eine Karte des Freistaates mit Angabe ungefährer Bevölkerungsdichten sehr hilffreich.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Eine Karte finden Sie hier:
LINK
 

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Beitrag von Linda van Buren »

-fp-
 

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Beitrag von Jorge Sanchez »

Ich habe die Karte etwas modifiziert : In ROT sehen Sie die Grenzen der Schutzsektoren. Ich habe mir weiterhin überlegt, zusätzlich zu den BF-Leitstellen, die ja nur für ihre Städte agieren sollen, Regionalleitstellen für besonders frequentierte Einsatzregionen anzulegen - diese sollen NUR Rettungsdenstleiststellen sein (wobei ich hier auch einer Integrierten Leitstelle offen gegenüber stünde.) Diese sind durch Sterne gekennzeichnet, in lila deren Einzugsgebiet :

Bild

Konkret wären dies :

Leitstelle Carnifol (wegen großer Stadt in Autobahnnähe)
Leitstelle Rothenhausen (Entlastung im ländlichen Bereich)
Leitstelle Narvena (Flughafen, Entlastung ländlicher Bereich)
Leitstelle Pinzgauer See (Tourismusregion und Großstadt)
Leitstelle für das rot markierte Gebiet (hier war ich mir nicht ganz sicher)
Leitstelle Renshaven (Hafenstadt und Umland)
Leitstelle Lüderitz (Großstadt mit Flughafen)

Eventuell wären auch diese Leitstellen ausreichend, um zusammen mit den Schutzsektorleitstellen die gesamte Disposition abzudecken. Das könnte man erst nach einem Probelauf sagen.
 

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