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Beitrag von Gerhard Cheman »

Nun, da ich ja für EIN gemeinsames Land bin und eine komplette Fusion befürworte, sehe ich auch keinen Grund, warum Stimmrecht im Unionsrat "verloren" geht . Ein Land - ein Stimmrecht.
Wie gesagt, Salbor-Katista funktioniert und nach diesem Vorbild wollen wir eine Fusion....
Trotzdem warten wir sehr gerne Ihren Alternativvorschlag ab.
 

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Beitrag von Bernardo Macaluso »

Das, mein lieber Kollege, ist aber ein Taschenspielertrick ;) Die gleiche Bevölkerung, die vorher durch zwei UR-Stimmen vertreten wurde, wird nach Ihrem Konzept nur noch durch eine Stimme vertreten. Sollte es nicht vermeidbar sein, muss man wohl damit leben aber ich sehe mich als gewählter Vertreter meines Landes in der Pflicht, auch in dieser Frage das beste für uns rauszuholen.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Ich sehe hier keinen Taschenspielertrick, ganz im Gegenteil und es geht darum, das Beste für beide Unionsländer (dann ein Land) und die DU herauszuholen, aber gerne erwarte ich nun erstmal ihren Vorschlag.
 

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Beitrag von Bernardo Macaluso »

Hier zunächst eine Kurzfassung, die die zentralen Regelungen einer Verfassung enthält.

Verfassung der Föderation Freistein-Heroth

Teil I - Die Grundrechte

[hier finde ich Ihren Vorschlag angemessen]

Teil II - Die staatliche Ordnung der Föderation

Artikel 1 - Föderationsgedanke
Die Föderation ist ein politischer Zusammenschluss der Unionsländer Freistein und Heroth. Zweck der Föderation ist eine gemeinsame Landespolitik auf Basis gemeinsamer Institutionen an den Spitzen der staatlichen Gewalten.

Artikel 2 - Die Länder in der Föderation
Die Länder sind eigenständige Mitglieder in der Föderation. Während im Sinne eines föderationsweiten demokratischen Prozesses die Völker aller Mitgliedsländer den Souverän der Föderation bilden, sollen die Strukturen der Föderation die besonderen Rechte der einzelnen Länder bewahren und respektieren.

Artikel 3 - Der Föderationskongress
(1) Der Föderationskongress ist das Legislativorgan der Föderation. Er setzt sich aus allen im Sinne dieser Verfassung wahlberechtigten Bürgern der Föderation zusammen.
(2) Der Kongress beschließt Gesetze nach den Verfahrensweisen einer eigenen Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit, sofern diese Verfassung keine abeichende Regelung enthält.
(3) Die Sitzungen des Kongresses werden von einem Präsidenten geleitet, den der Kongress alle drei Monate aus seiner Mitte wählt. Den genauen Termin bestimmt der Präsident.
(4) Verliert der Präsident sein Amt durch sofortigen Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Kongress, übernimmt das Mitglied mit der niedrigsten Bürgernummer als kommissarischer Präsident die Sitzungsleitung. Er soll zum baldestmöglichen Termin die Wahl eines ordentlichen Nachfolgers durchführen.

Artikel 4 - Die Föderationsregierung
(1) Die Föderationsregierung besteht aus dem Föderationskanzler sowie ggf. seinen Ministern.
(2) Der Föderationskanzler bestimmt die Leitlinien der Föderationspolitik und trägt als oberster Beamter der Föderation Verantwortung für die Arbeit der Exekutivorgane der Föderation.
(3) Der Kanzler wird alle vier Monate vom Föderationskongress, spätestens im dritten Wahlgang, in geheimer Wahl gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit, im zweiten und dritten Wahlgang die einfache Mehrheit notwendig. Näheres regelt ein Föderationsgesetz.
(4) Der Föderationskanzler kann zur Bewältigung der Regierungsgeschäfte sowie seiner besonderen Aufgaben MInister für besondere Geschäftsbereiche ernennen.
(5) Zum Föderationskanzler sollen abwechselnd Kandidaten aus beiden Ländern gewählt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn kein geeigneter Kandidat aus dem jeweiligen Unionsland befunden werden kann oder wenn der Amtsinhaber für eine zweite Amtsperiode regiert.
(6) In diesem Sinne soll der Amtsinhaber auf eine Kandiatur nach der zweiten Amtsperiode verzichten, sofern ein geeigneter Kandidat aus dem anderen Unionsland gefunden wird.

Artikel X - Das Staatsoberhaupt der Föderation
Staatsoberhaupt der Föderation ist gemäß Unionsverfassung der Unionspräsident der Demokratischen Union in seiner Funktion als Staatsoberhaupt der beiden Föderationsländer.

Artikel 5 - Die Föderationsgesetzgebung
(1) Die Organe der Föderation bestimmen das Landesrecht im Sinne der Unionsverfassung für die Mitgliedsländer der Föderation.
(2) Das Föderationsrecht gilt in der Regel allgemein für alle Unionsländer. Ausnahmen müssen im jeweiligen Gesetzestext begründet werden.
(3) Das Landesrecht, das vor Gründung der Föderation in den Ländern in Kraft getreten ist, gilt weiter, sofern es nicht durch ein Föderationsgesetz außer Kraft gesetzt wurde.
(4) Der Föderationskongress soll gemeinsames Föderationsrecht in den Bereichen beschließen, in denen ein einheitliches Recht den gleichen oder einen höheren Nutzen gegenüber getrennter Gesetzgebung hat.

Artikel 6 - Die Vertretung der Föderationsländer gegenüber der Union
(1) Die Vertretung im Unionsrat erfolgt getrennt für die Mitgliedsländer. Zu diesem Zwecke wählen die Bürger in den Ländern getrennt Unionsratsvertreter. Näheres regelt ein Landes- oder Föderationsgesetz entsprechend Artikel 5 (3).
(2) Die Unionsratsvertreter der Länder unterstehen nicht den Föderationsorganen. Sie genießen jedoch Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen des Föderationskongresses und sind müssen dem Kongress auf Anfrage Bericht über ihre
Arbeit erstatten. Außerdem sollen sich die Vertreter mit dem Föderationskanzler über die Vertretung der Föderationsländer gegenüber der Union beraten.

Artikel 7 - Die Exekutivorgane in der Föderation
(1) Insoweit die Mitgliedsländer aufgrund früherer Landesgesetzgebung über unterschiedliche Strukturen und Rechtsnormen verfügen, sollen auch die Exekutivorgane in den Ländern nach den Bestimmungen der früheren Landesgesetzgebung weiter auf Landesebene arbeiten.
(2) Exekutivorgane der Föderation bestehen im Bereich der Aufgaben der Föderationsregierung.
(3) Desweiteren entstehen mit dem Beschluss von Föderationsrecht im Sinne von Artikel 5 (4) Exekutivorgane auf Föderationsebene in Bereichen, in denen sie gegenüber dem Betrieb von Landesbehörden vorteilhaft oder gleichwertig sind.
(4) Die aufgrund früherer Landesgesetzgebung bestehenden Exekutivorgane der Länder unterstehen den übergeordneten Organen der Föderation. Sie sind in diesem Sinne auch Förderationsorgane.

Teil III - Die Judikative

[darüber wäre noch zu beraten]

Teil IV - Schlussbestimmungen

Artikel 8 - Inkrafttreten
DIese Verfassung tritt durch Beitritt der beiden Länder Freistein und Heroth durch getrennten Volksentscheid in Kraft.

Artikel 9 - Übergangsregelungen
(1) Die Landesregierungen bleiben als kommissarische Föderationsregierung im Amt, bis der Föderationskongress einen Föderationskanzler gewählt hat.
(2) Der Föderationskongress soll binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieser Verfassung zusammentreten.
(3) Der Föderationskongress soll binnen vierzehn Tagen nach Zusammentreten eine Geschäftsordnung verabschiedet sowie einen Präsidenten gewählt haben und mit der Wahl eines Kanzlers beginnen.

Artikel 10 - Änderung der Verfassung
Diese Verfassung kann vom Föderationskongress mit Zweidrittel-Mehrheit geändert werden.

Artikel 11 - Aufhebung der Verfassung
(1) Diese Verfassung wird durch Verabschiedung einer neuen Verfassung oder durch Austritt mindestens eines der beiden Länder aufgehoben.
(2) Ein Mitgliedsland kann durch Volksabstimmung auf dem Gebiet des entsprechenden Unionslandes aus der Föderation austreten. Die Volksabstimmung findet auf Anweisung des Präsidenten des Föderationskongresses auf Antrag eines oder mehrerer Abgeordneten statt, sofern der Antragsteller plausibel begründet, dass das entsprechende Unionsland den Austritt aus der Föderation wünscht.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Vielen Dank, lassen Sie mich das kurz genau durcharbeiten und mich mit meinen Mitarbeitern austauschen.

trinkt einen Schluck Wasser und sieht den Vorschlag durch
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Nun, ich verstehe Ihren Gedanken und den haben Sie ja bereits mehrfach hier betont.
Ich danke Ihnen auch für Ihren Vorschlag und Ihren Entwurf. Leider geht uns dieses Vorhaben nicht weit genug.
Wir in Freistein stellen uns eine Fusion nach Vorbild Salbor-Katista's vor und darauf bezieht sich auch unser Verfassungsvorschlag.
Auch diese Lösung muß, wie in unserem Vorschlag vorhanden, nicht endgültig sein und trotzdem ist es eine gute Fusionslösung mit Beachtung aller landestypischen und kulturellen Eigenschaften.

Alles andere ist wie gesagt für uns nicht sinnvoll und leider zu wenig.
Ich hoffe wir können Sie von unserem Vorschlag und unserem Vorhaben überzeugen und für eine Fusion begeistern.
 

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Beitrag von Bernardo Macaluso »

Vielen Dank für Ihre ehrlichen Worte. Ich werde mich darüber in Heroth beraten.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Sehr gerne, schließlich geht es um etwas wichtiges. Nehmen Sie sich die Zeit.
 

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Beitrag von Bernardo Macaluso »

Leider hält sich die Resonanz in meinem Heimatland bisher gelinde gesagt in Grenzen. Wie sind die Reaktionen in Freistein?
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Nun, in Freistein berichten wir ja transparent über unsere Gespräche und somit habe ich von einigen Bürgern >>simoff<< 2 >>simon<< bereits ein Feedback erhallten. Man kann sagen die Bürger in Freistein folgen in dieser Sache der Meinung ihrer Staatsregierung.
 

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