Ich habe eine rechtliche Anmerkung zu diesem Wahlgang, da ich soeben bemerkt habe, dass mir angesichts der Argumentation des Parlamentspräsidenten eine Teilschuld am Reißen von Terminen zumindest angedacht wird.
Artikel 25 – Aufgaben des Unionsparlamentes
(3) Die Wahl des Unionskanzlers muss binnen vierzehn Tagen nach dem ersten Zusammentritt eines neuen Unionsparlamentes erfolgen.
Diesen Artikel kann man in der Tat dahingehend auslegen, dass die Wahl eines Kanzlers erfolgen muss. Er kann aber auch einfach aussagen, dass binnen 14 Tagen der Kanzlerwahlprozess (ergo: Der erste Wahlgang beginnend durch den Vorschlag des Unionspräsidenten) beginnen muss. Dies ist bisher die stets ausgeübte Praxis und an diese Praxis habe ich mich auch gehalten. Deshalb mag der Präsident dieses Hauses meinen Vorschlag als verspätet empfunden haben - in meinen Augen war er pünktlich.
Logisch begründen lässt sich dies auch aus den Verfassungsartikel 41, in dem die Möglichkeit mehrerer Wahlgänge aufgezeigt wird. Allein durch die Fristsetzungen ist deutlich, dass 14 Tage im Falle dreier Wahlgänge kaum eine realistische Dauer sind, zumal diese Dauer bereits jetzt gerissen ist.
Der demokratische Prozess der Kanzerwahl in der DU ist nicht in 14 Tagen durchführbar. Es braucht eine Regierungsbildung, es braucht die Anwesenheit der Abgeordneten und die kann einfach aus der Natur der Sache nicht täglich gegeben sein.
Daher sollte sich der nächste Wahlgang zumindest wieder über eine reguläre Dauer erstrecken.