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Beitrag von Alexander Krüger »

Ich beantrage eine Diskussion über das Amt des Unionspräsidenten.
 

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Alexander Krüger
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Beitrag von Alexander Krüger »

Ich beantrage eine Diskussion zu Kooperations- und Zusammenlegungsmöglichkeiten von UP und UR.
 

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Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
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Beitrag von Alexander Krüger »

Ich beantrage Aussprache zu folgendem Gesetz:

Unionsgesetz zur Ämtervitalisierung
§1 In die Verfassung der Demokratischen Union wird Artikel 46a eingefügt, mit folgendem Inhalt:
"Bei jeder für ein staatliches Amt stattfindenden Wahl, bei der nur eine wählbare Person kandidiert, gilt, dass diese Person automatisch ohne stattfindende Abstimmung für das jeweilige Amt gewählt ist."
§2 Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
 

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Alexander Krüger
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Die Unionsregierung beantragt das folgende:

Gesetz zur Streichung der Enthaltung
§ 1
Paragraph 43 des Wahlgesetzes wird ersatzlos gestrichen.

§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Die Unionsregierung beantragt das folgende:

Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit

§ 1 Inhalt dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit.

§ 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
(3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden.

§ 3 Unionsangehörigkeit
(1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
1. Name;
2. Wohnsitz innerhalb der Union
3. E-Mail-Adresse und
4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.

§ 4 Unionsbürgerschaft
(1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
(2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.

§ 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
(1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2;
3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB;
4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder
4. wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat.
(3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen.
(4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist oder
3. wenn der Unionsangehörige dies wünscht.
(5) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein.
(6) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen.

§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen.
(3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige.
(3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Herr Präsident,

die Unionsregierung beantragt zu Aussprache und Abstimmung das Folgende:

Privatbankeneinführungsgesetz

Artikel 1 Privatbankengesetz
Das Folgende wird Gesetz:
  • Bankengesetz

    § 1 Definitionen
    (1) Eine Bank ist ein Unternehmen, das
    1. anderen Gelddarlehen und Kredite gewährt,
    2. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen für andere übernimmt,
    3. für andere Wertpapiere verwahrt und verwaltet.
    (2) Ein Bankkunde ist jede natürliche oder juristische Person, welche die Dienstleistungen einer Bank nach Abs. 1 nutzt.

    § 2 Bankgeheimnis
    (1) Bankkunden haben ein Recht auf Schutz ihrer Daten. Banken haben die Pflicht, über alle Tatsachen, die ihre Kunden betreffen, Verschwiegenheit zu wahren.
    (2) Zu Zwecken der Strafverfolgung kann die Geheimhaltungspflicht auf richterliche Anordnung im Einzelfall aufgehoben werden.

    § 3 Bankenaufsicht
    (1) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (UFA) überwacht den Anlage- und Kreditmarkt und kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
    (2) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers der Finanzen ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister der Finanzen, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
    (3) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Banken zu unterstützen.

    § 4 Gründung einer Bank
    (1) Die Gründung einer Bank muss von der Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden.
    (2) Banken sind verpflichtet, die zur Durchführung des Geschäftsbetriebes erforderlichen finanziellen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
    (3) Banken sind zum verantwortlichen Umgang mit dem ihnen anvertrauten Geld verpflichtet.

    § 5 Durchführung der Bankenaufsicht
    (1) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann nur mit Nennung von Gründen Auskunft über alle relevanten Daten und Informationen einer Bank verlangen.
    (2) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann gegenüber einer Bank Anordnungen treffen, um Verstöße gegen bankenrechtliche Vorschriften und Anordnungen zu unterbinden oder sonstige Missstände zu beseitigen oder zu verhindern, welche die Vergabe von Krediten oder den Depothandel sowie deren Überwachung beeinträchtigen können.
    (3) Anordnungen der Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dürfen die Vergabe von Krediten oder den Depothandel nicht beeinträchtigen.
    (4) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann die Angabe der Identität der an einem Geschäft Beteiligten verlangen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass bankenrechtliche Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände vorliegen, welche die Vergabe von Krediten oder den Depothandel beeinträchtigen können.
    (5) Die Unionsanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht darf die Geschäftsräume einer Bank nur zu den Geschäftszeiten der betroffenen Bank betreten.

    § 6 Kredite
    Kredite sind Geldleihgaben einer Bank an einen Kunden. Sie kommen durch einen Kreditvertrag gemäß dem Zivilgesetzbuch zustande.
Artikel 2 ZGB-Ergänzung
Im III. Buch des Zivilgesetzbuches wird Folgendes eingefügt:
  • § 2 Kreditvertrag
    (1) Kreditvergaben werden durch Vertrag zwischen dem Kunden und der Bank geregelt.
    (2) Kreditverträge beinhalten mindestens Bestimmungen zur
    1. Vertragsdauer in ganzen Tagen oder die Vereinbarung einer unbefristeten Laufzeit,
    2. Höhe des Kredits in Bramern,
    3. Höhe des monatlichen Zinses oder einen Festzins für die Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages.
    (3) Kreditverträge bedürfen der Schriftform, sofern der Kredit nicht über ein automatisiertes System der Unionsbank zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 3 Zwangsvollstreckungsgesetz
Das Folgende ist Gesetz:
  • Zwangsvollstreckungsgesetz

    § 1 Definitionen
    (1) Schuldner ist, wer einen Kredit auf- oder eine Dienstleistung oder Ware gegen eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
    (2) Gläubiger ist, wer einen Kredit vergeben oder berechtigte Forderungen an einen Schuldner hat.

    § 2 Zahlungsrückstand
    (1) Wird eine Schuld nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums begleichen, ist der Schuldner vom Gläubiger schriftlich an die ausstehende Schuld zu erinnern. Die Erinnerung muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Schuldfrist erfolgen.
    (2) Begleicht der Schuldner die Schuld innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Erhalt der Erinnerung, entstehen ihm keine zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen. Ist der Schuldner ordnungsgemäß abgemeldet, verlängert sich die Frist um den Abmeldungszeitraum, höchstens jedoch um 28 Tage.

    § 3 Zwangsvollstreckung
    (1) Begleicht der Schuldner seine Schuld auch nach Erinnerung nicht, kann der Gläubiger öffentlich und schriftlich einen Vollstreckungstitel beim Unionsgericht für Zivilsachen beantragen. Der Antrag muss die Schuldsumme und den Nachweis des Erbringens einer Erinnerung enthalten.
    (2) Sofern es keine Gründe zur Beanstandung des Antrags sieht, stellt das Unionsgericht für Zivilsachen den Vollkstreckungstitel aus.
    (3) Der Vollstreckungstitel berechtigt den Gläubiger, bei der Unionsbank die Eintreibung der Schuld beim Schuldner zu verlangen. Die Unionsbank kann die Eintreibung der Schuldsumme zwangsweise vornehmen und dafür auch auf Konten des Schuldners zugreifen, die er unter anderem Namen führt.
    (4) Schulden eines Schuldners bei mehreren Gläubigern werden nach dem Eingang der betreffenden Anträge auf Vollstreckungstitel beim Unionsgericht für Zivilsachen beglichen.
    (5) Bestandskräftige Bescheide von Unions-, Landes- und Kommunalbehörden über öffentliche Steuern, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben sowie rechtskräftige Urteile des Unionsgerichtes gelten als rechtsgültige Vollstreckungstitel.

    § 4 Ausstehende Schulden
    (1) Verfügt der Schuldner nach Vollstreckung des Vollstreckungstitels auf keinem seiner Konten über ausreichende Mittel und Forderungen zur Begleichung der Schuld, ist die Pflicht zur Begleichung der Schuld damit nicht aufgehoben, sondern nur gestundet, bis er ganz oder teilweise über die notwendigen Mittel zur Begleichung der Schuld verfügt.
    (2) Der Vollstreckungstitel bleibt bis zum vollständigen Begleichen der Schuld in Kraft.
    (3) Ausstehende Schulden eines Schuldners bei mehreren Gläubigern werden nach dem Eingang der betreffenden Anträge auf Vollstreckungstitel beim Unionsgericht für Zivilsachen beglichen.

    § 5 Ausstehende Schulden
    (1) Die Gebühren zugunsten der Unionskasse betragen fünf Prozent des Vollstreckungswertes, höchstens jedoch 1.000 Bramer.
    (2) Die Gebühren fallen zulasten des Antragstellers. Sie werden automatisch erhoben und nach Möglichkeit direkt von der Vollstreckungssume abgezogen.

    § 6 Beugehaft
    Erschwert oder verhindert der Schuldner die Zwangsvollstreckung, ist er auf Antrag der Unionsbank durch einen richterlichen Haftbefehl nach den Richtlinien des Strafvollzugsgesetzes für eine vom Richter bestimmte Dauer zu inhaftieren. Die Beugehaft hat keine aufschiebende Wirkung und ersetzt nicht offene Vollstreckungstitel.
Artikel 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das bisherige Zwangsvollstreckungsgesetz wird aufgehoben.
 

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Anastasia von Metternich
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Hiermit beantrage ich namens der Unionsregierung die Wahl von Armin Schwertfeger zum hauptamtlichen Unionsrichter.
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Hajo Poppinga
Hiermit beantrage ich namens der Unionsregierung die Wahl von Armin Schwertfeger zum hauptamtlichen Unionsrichter.
Mache ich morgen Abend dann mal selber fertig.
 

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