
Manuri, den 06. Oktober 2011
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Westlichen Inseln (Az. UR-2011/34) zugestimmt hat .
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
- Präsident des Unionsrates -
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Manuri, den 30. Oktober 2011
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen Gesetze des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden die Gesetze im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Alexander Krüger
Stellv. Präsident des Unionsrates
Gesetz über die Unionsbürgerschaft und die Unionsangehörigkeit
§ 1 Inhalt dieses Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Erlangung und den Entzug der Unionsbürgerschaft sowie der Unionsangehörigkeit.
§ 2 Amt für Einwohnerangelegenheiten
(1) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten ist für die Verwaltung der Einwohnerdaten und die Durchführung dieses Gesetzes zuständig.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten wird von einem Direktor geführt. Dieser wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Inneren ernannt und entlassen. Ist kein Direktor im Amt, fallen seine Aufgaben an den Unionsminister des Inneren, sofern der Unionskanzler nichts anderes bestimmt.
(3) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten führt ein Bürgerverzeichnis, in dem alle Unionsbürger und Unionsangehörigen aufgelistet werden.
§ 3 Unionsangehörigkeit
(1) Der Antrag auf Erteilung der Unionsangehörigkeit ist beim Amt für Einwohnerangelegenheiten zu stellen. Der Antrag muß folgende Angaben über den Antragsteller enthalten:
1. Name;
2. Wohnsitz innerhalb der Union
3. E-Mail-Adresse und
4. bestehende Staatsangehörigkeit anderer Staaten.
(2) Das Amt für Einwohnerangelegenheiten erteilt die Unionsangehörigkeit durch öffentlichen Bescheid, sofern keine Unstimmigkeiten innerhalb des Antrages bestehen und binnen 48 Stunden nach Antragstellung ein Post im siminternen Bereich des Forum geschrieben wurde.
§ 4 Unionsbürgerschaft
(1) Unionsangehörige können beim Amt für Einwohnerangelegenheiten einen Antrag auf Verleihung der Unionsbürgerschaft stellen.
(2) Sofern kein Verdacht auf Mehrfachanmeldung besteht, wird der Antragsteller zur Leistung folgenden Gelöbnisses aufgefordert: "Ich gelobe, dass ich der Demokratischen Union als getreuer Unionsbürger angehören, ihre Gesetze stets gewissenhaft beachten und alles unterlassen werde, was den Interessen und dem Ansehen der Union abträglich sein könnte". Nach der Leistung des Gelöbnisses wird die Unionsbürgerschaft durch das Amt für Einwohnerangelegenheiten durch öffentlichen Bescheid verliehen.
§ 5 Verlust von Unionsangehörigkeit und Unionsbürgerschaft
(1) Die Unionsbürgerschaft wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. bei Inaktivität im Sinne von Absatz 2;
3. bei Verschollenheit im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB;
4. wenn der Unionsbürger dies wünscht oder
4. wenn ein Gesetz dies bestimmt.
(2) Inaktivität eines Unionsbürgers ist gegeben, wenn dieser binnen 28 Tagen kein Lebenszeichen gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten abgegeben hat. Nicht inaktiv ist, wer sich gegenüber dem Amt für Einwohnerangelegenheiten für einen Zeitraum von maximal 40 Tagen abwesend gemeldet hat.
(3) Personen, denen die Unionsbürgerschaft entzogen wurde, werden zu Unionsangehörigen. Dies ist vom Amt für Einwohnerangelegenheiten festzustellen.
4) Die Unionsangehörigkeit wird entzogen
1. wenn sie durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erlangt wurde;
2. oder wenn der Unionsangehörige dies wünscht.
(5) Sie kann ferner entzogen werden, wenn die betreffende Person seit mindestens sechs Monaten verschollen im Sinne von § 2 Zweites Buch ZGB ist.
(6) Verlust von Unionsbürgerschaft und/oder Unionsangehörigkeit tritt ferner durch Tod des Inhabers ein.
(7) Über Entzug oder Verlust von Unionsangehörigkeit und/oder Unionsbürgerschaft ist ein öffentlicher Bescheid zu erteilen.
§ 6 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Jede reale Person kann nur eine Unionsbürgerschaft besitzen.
(3) Alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Staatsbürgerschaft der Demokratischen Union besitzen, gelten fortan als Unionsbürger. Alle anderen im Register des Amt für Einwohnerangelegenheiten geführten Personen gelten als Unionsangehörige.
(3) Das Staatsbürgerschaftsgesetz wird hiermit aufgehoben.
Diplomatiegesetz
§ 1 Exterritorialität, Immunität
(1) Personen, die als Staatsoberhaupt oder Regierungsmitglied eines ausländischen Staates zu Gast sind (Staatsgäste) sowie Personen, die von einem ausländischen Staat als Botschafter in die Union entsandt und durch den Unionspräsidenten akkreditiert wurden (Botschafter) und Gebäude der diplomatischen Vertretung eines Botschafters (Botschaften) dürfen durch Organe und Behörden der Demokratischen Union nicht belangt werden. Sie unterliegen dem Recht des Herkunftsstaates.
(2) Begeht ein Botschafter eine schwere Straftat oder mischt sich in unangemessener Weise in die inneren Belange der Demokratischen Union oder ihrer Länder ein, kann der Unionsminister des Auswärtigen ihn ausweisen. Der Herkunftsstaat ist über die Ausweisung zu informieren. Beleidigungen oder Herabwürdigungen der Demokratischen Union, ihrer Verfassungsorgane und deren Mitglieder können gemäß Satz 1 geahndet werden.
(3) Der Unionsminister des Auswärtigen kann Staatsgäste ausweisen oder ihre Einreise unterbinden.
(4) Haben Botschafter oder Staatsgäste die Demokratische Union 24 Stunden nach ihrer Ausreise nicht verlassen, kann die Unionspolizei sie durch Zwang aus dem Land entfernen.
(5) Der Unionsminister des Auswärtigen kann die Exterritorialität einer diplomatischen Vertretung auf Ersuchen eines Unionsgerichts für höchstens 24 Stunden einschränken, um der Unionspolizei die Ergreifung eines flüchtigen Straftäters zu ermöglichen.
§ 2 Unionsbotschafter
(1) Unionsbotschafter vertreten die Demokratische Union in einem ausländischen Staat oder bei einer internationalen Organisation. Sie werden vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsministers des Auswärtigen ernannt und entlassen.
(2) Die Unionsbotschafter
1. repräsentieren die Demokratische Union und mehren ihr Ansehen,
2. informieren die Öffentlichkeit des Gastlandes über aktuelle Geschehnisse in der Union,
3. informieren den Unionsminister des Auswärtigen über aktuelle Geschehnisse des Gastlandes.
(3) Unionsbotschafter verlieren ihr Amt durch Entlassung oder Tod.
§ 3 Diplomatieliste
Der Unionsminister des Auswärtigen trägt dafür Sorge, dass aktuelle Informationen über die diplomatischen Beziehungen und Verträge der Demokratischen Union auf der Unionswebseite verfügbar sind.
§ 4 Sicherheit von Unionsbürgern im Ausland
(1) Erfährt das Unionsministerium des Auswärtigen, dass die Sicherheit von Unionsbürgern bei Aufenthalten in ausländischen Staaten gefährdet ist, spricht es eine öffentliche Reisewarnung aus.
(2) Sind Unionsbürger im Ausland akut gefährdet, empfiehlt der Unionsminister des Auswärtigen ihnen, das betroffene Land zu verlassen. Das diplomatische Personal der Demokratischen Union unterstützt sie dabei nach Kräften.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Diplomatie, das Gesetz über den Generalbotschafter und § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Archivgesetz
§ 1 Unionsarchiv
(1) Das Unionsarchiv ist die zentrale Archivbibliothek der Demokratischen Union. Es hat seinen Sitz in Manuri.
(2) Die Leitung des Unionsarchivs obliegt dem Unionsminister des Inneren oder einem dafür ernannten Leiter. Der Leiter wird vom Unionspräsidenten auf Vorschlag des Unionsminister des Inneren ernannt und entlassen.
(3) Das Unionsarchiv erfasst und veröffentlicht alle
1. Unionsgesetze sowie Verordnungen und Erlasse der Union,
2. Urteile des Unionsgerichtes,
3. völkerrechtlichen Abkommen und Verträge.
§ 2 Unionsgesetzblatt
In einem öffentlichen Unionsgesetzblatt veröffentlicht der Unionspräsident
1. von ihm ausgefertigte Unionsgesetze,
2. von ihm unterzeichnete völkerrechtliche Abkommen und Verträge,
3. Urteile des Obersten Unionsgerichtes,
4. Verordnungen und Erlasse der Unionsregierung und der Unionsminister,
5. Staatsverträge der Union mit einem oder mehreren ihrer Länder,
6. die Unionshaushalte,
7. die Termine für die Wahl zum Unionspräsidenten und zum Unionsparlament,
8. den Beginn und das Ende von Unionsexekutionen,
9. weitere gesetzlich für das Unionsgesetzblatt bestimmte Bekanntmachungen.
§ 3 Ernennungen und Entlassungen
Der Unionspräsident veröffentlicht Ernennungs- und Entlassungsurkunden für Amtsträger, die er laut der Unionsverfassung und der Unionsgesetze ernennt, an einem zentralen Ort. Die Ernannten legen ihren Eid ebenfalls an diesem Ort ab.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Gesetz über die Unionsbibliothek, das Gesetz zur Einführung eines Unionsamtes für Justiz und zur Regelung der zentralen Registeraufgaben der Demokratische Union und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes werden aufgehoben.
Alexander Krüger
Ministerpräsident des Landes Salbor-Katista
parteilos
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Manuri, den 20. November 2011
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
Präsident des Unionsrates
Anhang 1
- Gesetz zur Streichung der Enthaltung
§ 1
Paragraph 43 des Wahlgesetzes wird ersatzlos gestrichen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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Manuri, den 01. Dezember 2011
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz auch im Unionsrat die notwendige Mehrheit erhalten hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
Präsident des Unionsrates
Anhang 1
- Gesetz zur Anpassung des Staatsnamens in der Unionsverfassung
§ 1 Änderungsbezug
Die in diesem Gesetz enthaltenen Änderungen beziehen sich auf die Verfassung der Demokratischen Union.
§ 2 Änderungen
(1) Die Präambel der Unionsverfassung wird wie folgt neu gefasst: "Das Volk der Demokratischen Union in den Ländern Freistein, Heroth, Imperia, Roldem, Salbor-Katista und Westliche Inseln, entschlossen, die Demokratische Union im Geiste der unantastbaren Werte der Menschenwürde und Freiheit, als Vaterland gleichberechtigter, freier Bürger, die sich ihrer Pflichten gegenüber anderen und der Verantwortung gegenüber der Gesamtheit bewusst sind, als einen freien und demokratischen, auf der Achtung der Menschenrechte beruhenden Staat, als Teil der Familie der weltweiten Demokratien zu gestalten, zu schützen und zu entfalten, entschlossen, den ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtum gemeinsam zu hüten und zu fördern, und sich nach den bewährten Prinzipien eines Rechtsstaates zu richten, hat sich diese Verfassung der Demokratischen Union gegeben."
(2) In Art. 11 Abs 2., Art. 13, Art. 14. Abs. 1, Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, und Art. 35 Abs. 1 wird "Ratelon" gestrichen.
(3) Die Überschrift von Art. 16 wird als "Grundsätze des Staates" neu gefasst. In Abs. 1 wird "Ratelon" durch "Die Demokratische Union" ersetzt.
(4) In Art. 18 Abs. 5 wird "ratelonische Wappentier" durch "Wappentier der Demokratischen Union" ersetzt.
(5) In Art. 20 Abs. 1 und 2 wird "ratelonische Bürger" durch "Unionsbürger" ersetzt.
(6) Die Überschrift von Art. 21 wird als "Unionsbürgerschaft" neu gefasst. In Abs. 1 und 3 wird "Rateloner" durch "Unionsbürger" ersetzt. In Abs. 1 und 2 wird "ratelonische Staatsangehörigkeit" gestrichen und durch "Unionsbürgerschaft" ersetzt.
(7) In Art. 25 Abs. 1 S. 2 wird "vom ratelonischen Volk" durch "von allen Unionsbürgern" ersetzt.
(8) In Art. 37 Abs. 1 werden "Ratelonern" durch "Unionsbürgern" und "ratelonische Staatsbürger" durch "Unionsbürger" ersetzt.
(9) In Art. 42 Abs. 1 wird "von Ratelon" durch "der Demokratischen Union" ersetzt.
(10) In Art. 51 Abs. 5 wird "ratelonischen Staatsbürger" durch "Unionsbürger" ersetzt.
(11) In Art. 66 Abs. 1 werden "ratelonische Volk" durch "Volk der Demokratischen Union" und "ratelonischen Volke" durch "Volk der Demokratischen Union" ersetzt.
§ 3 Sonstige Änderungen
(1) In Art. 3, Art. 4, Art. 16 Abs. 3, Art. 19 Abs. 3, Art. 24 Abs. 4 wird hinter der Absatznummer ein Leerzeichen ergänzt.
(2) In Art. 22 Abs. 1 wird "Katista" gestrichen und Salbor durch "Salbor-Katista" ersetzt.
§ 4 Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Manuri, den 22. Januar 2012
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über das Kaiserreich Imperia (Az. UR-2012/02) zugestimmt hat .
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
- Präsident des Unionsrates -
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Manuri, den 19. März 2012
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
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Anhang 1
- Erstes Gesetz zur Konsolidierung der völkerrechtlichen Verträge
§ 1
(1) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (Fassung nach UGBl. 2006/35) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.
(2) Die Unionsregierung wird ermächtigt und beauftragt, den Grundlagenvertrag zwischen dem Commonwealth of Melanesi und der Demokratischen Union (Fassung nach UGBl. 2009/4) gemäß seinen Bedingungen zu kündigen.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
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Manuri, den 04. April 2012
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat gegen ein Gesetz des Unionsparlaments keinen Einspruch eingelegt hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
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Anhang 1
- Gesetz über die Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
RatifG-PolKommZP
Artikel 1
Das Unionsparlament ratifiziert das folgende Zusatzprotokolls zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien:
"Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien
Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:
(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
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Manuri, den 10. April 2012
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass ein vom Unionsparlament beschlossenes Gesetz auch im Unionsrat die notwendige Mehrheit erhalten hat und das weitere Prozedere in Ihren Händen liegt. Sie finden das Gesetz im Anhang.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
Präsident des Unionsrates
Anhang 1
- Gesetz zur Verkleinerung des Unionsparlaments
Artikel 1
Die Unionsverfassung wird in Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 wie folgt geändert: "Das Unionsparlament setzt sich aus fünf bis 17 Mandaten zusammen."
Artikel 2
§ 1
Das Wahlgesetz erhält den neuen Titel "Gesetz über die Wahl des Unionsparlaments, des Unionspräsidenten und die Volksgesetzgebung" mit dem Kurztitel "Unionswahlgesetz".
§ 2
Das Wahlgesetz wird in § 12 um einen Absatz 3 ergänzt: "Dem Unionswahlleiter ist ein Protokoll der Aufstellungsversammlung vorzulegen. Dieses wird von den Erklärungen der Kandidatur aller Kandidaten und einer Versicherung an Eides statt der Richtigkeit der Angaben eines Vertreters des Wahlvorschlag ergänzt. Dieses Erfordernis erübrigt sich bei Einzelkandidaten."
§ 3
Das Wahlgesetz wird in § 17 Absatz 1 wie folgt geändert: "Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Artikel 26 Absatz 5 Satz 1 Unionsverfassung nach der Anzahl der Unionsbürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene siebzehn Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommt noch ein weiteres Mandat."
§ 4
Im Wahlgesetz wird in §§ 2 Satz 1, 9, 22 Absatz 1, 25, 26, 33 Satz 1, 37 Satz 1, 47 Satz 1 das Wort "RXXXlon" ersatzlos gestrichen.
§ 5
(1) Im Wahlgesetz wird in § 3 das Wort "Staatsbürger" duch "Unionsbürger" ersetzt.
(2) Im Wahlgesetz wird in §§ 3, 19 das Wort "Staatsbürgerschaft" duch "Unionsbürgerschaft" ersetzt.
(3) Im Wahlgesetz wird in §§ 22 Absatz 1, 24 Absatz 1 Satz 1, 24a Absatz 1 Buchstabe a, das Wort "Bürger" duch "Unionsbürger" ersetzt.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
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Manuri, den 04. Mai 2012
Sehr verehrter Herr Unionspräsident,
ich möchte Sie darüber in Kenntnis setzen, dass der Unionsrat Ihrem Antrag über die Verhängung der Unionsexekution über die Unionsrepublik Heroth (Az. UR-2012/13) zugestimmt hat .
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Gerhard Cheman
- Präsident des Unionsrates -