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An unsere Rechtsexperten hier habe ich eine Frage zum Thema AGG.

Angenommen, ein Patient P kommt ins Krankenhaus. Er ist bettlägerig, aber bei klarem Verstand und kann sich auch klar und verständlich artikulieren. Eines Morgens kommt die Krankenschwester K in sein Zimmer und möchte ihn waschen. Er möchte aber nicht, dass eine Frau das tut, insbesondere im Genitalbereich. Er sagt ihr, dass er lieber einen Mann möchte.

Frage:

Die Klinik müsste sich jetzt gem. § 12 Abs. 4 AGG schützend vor K stellen und durchsetzen, dass sich P von ihr waschen lässt. Die Klinik verweigert K diesen Schutz mit Hinblick auf die Menschenwürde von P. Könnte K jetzt aus § 7 Abs. 1 AGG ivm § 15 Abs. 2 AGG Schmerzensgeld fordern?
 

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Da stellt sich die Frage, wie schwer der Wille des Patienten wiegt.
 

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[b]Prof. Dr. Zachary J. Mason Smith[/b]
Chairman of the Socialist Party of Roldem
Chairman of the Professors’ Union at Montary University
MU Roldemian Linguists’ Union Chair in General Albernian Philology[SIZE=3]

[i]„A free society is a place where it's safe to be unpopular.“[/i] (Adlai Stevenson)[/SIZE]
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Da stellt sich die Frage, wie schwer der Wille des Patienten wiegt.
Menschenwürde ist abwägungsfest und unverfügbar.
 

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Meine eigene Lösung wäre eignetlich folgende:

Auch das AGG muss im Licht von Art. 1 Abs. 1 GG ausgelegt werden, weil er die gesamte Staatsgewalt, also auch Gesetzgebung und Rechtsprechung, bindet. In diesem Fall würde es um eine Handlung im intimen Bereich eines Menschen gehen. Der Mensch hat aus seiner Würde heraus das Recht, jeden anderen aus jedem Motiv von Einwirkungen auf seinen Körper auszuschließen. K muss daher diese Diskriminierung wegen ihres Geschlechtes hinnehmen und kann sich nicht auf das AGG berufen.
 

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Menschenwürde ist abwägungsfest und unverfügbar.
Aktive Sterbehilfe ist immer noch verboten.
 

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Aktive Sterbehilfe ist immer noch verboten.
Ich setze mich auch für aktive Sterbehilfe ein.
 

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Kaiser
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Kaiser

Beitrag von Konrad Grimm »

Das müsste man wohl so auslegen, da auch dieses ideologische Machwerk der Gutmenschen verfassungskonform auszulegen ist.
 

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Registriert: Mi 21. Mär 2007, 11:28
Original von Konrad Grimm
Das müsste man wohl so auslegen, da auch dieses ideologische Machwerk der Gutmenschen verfassungskonform auszulegen ist.
Ich bin auch kein Freund des AGG und wenn ich die Macht hätte, ich würde es lieber heute denn morgen auf den Abfallhaufen der Geschichte werfen, auf das es neben den anderen ideologischen Leichen verrotte. Aber es ist leider Realität.
 

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Registriert: So 25. Mär 2007, 20:07
Das AGG kann sich im Wesentlichen auf Art. 3 des GG stützen. Das sind die s.g. Gleichheitsrechte. Und bei diesen gilt, dass der Staat seine Bürger gleich behandelt bzw. nur dann ungleich behandelt, wenn er einen sachlichen Differnzierungsgrund (= gute Begründung) hat. Auf dieses Grundrecht kann sich die Krankenschwester berufen.

Anm: Die Krankenschwester kann sich natürlich nicht gegenüber dem Patienten auf Ihre Grundrechte berufen, aber durch die Bindungswirkung der staatlichen Gewalt an die Grundrechte (also auch an die Rechtsprechung) wirken die Grundrechte mittelbar (über die Gesetze) auf private.

Der Patient hingegen kann sich auf sein Grundrecht aus Art. 1 berufen. Die Menschenwürde.

Die Menschenwürde ist der Anspruch des Menschen, als Träger geistig-sittlicher Werte um seiner selbst willen geachtet zu werden. Sie verbietet jede erniedrigende Behandlung oder die Behandlung eines Menschen als ›bloßes Objekt‹.

So und nun stellt sich die Frage:

Ist der Patient in seiner Menschenwürde verletzt, wenn ihn die Krankenschwester wäscht und insbesondere dabei auch die intimpflege vornimmt? Das waschen eines männlichen Patienten ist keine Behandlung, die gegen die Würde des Menschen verstößt, weil wenn es so wäre dürfte keine Krankenschwester in Deutschland einen männlichen Patienten behandeln auch nicht mit dessen Einwilligung.

Der Patient hat von seinem Recht aus Art. 2 gebrauch gemacht:
Art. 2:

I. Allgemeine Handlungsfreiheit
Alle Betätigung, die nicht durch ein spezielles Freiheitsrecht geschützt sind. Alle Maßnahmen die die Handlungsfreiheit beschränken sind rechtfertigungsbedürftig.

II. Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Diese beinhaltet a) den engen persönlichen Lebensbereich (die Intimsphäre) und b) das Recht am eigenen Bild und Wort.
Die Frage, die sich nun stellen würde ist: Was ist wenn man ihn dann doch zwangsbehandelt?

Wenn er nun sich von dieser Krankenschwester behandeln lassen muss und sie ihn nackt vor sich liegen hat (wahrlich warscheinlich weniger angenehm) wird er sich wohl in seinem Menschsein erniedrigt fühlen. Er muss sich dann vorkommen, wie ein bloßes Behandlungsobjekt, das man schnell waschen muss und dessen Einwände und Wünsche getrost ignorieren kann.

Die Krankenschwester hingegen übt ihren Beruf aus. Ob sie nun ein Bett weitergeht und einen Kollegen bittet diesen betreffenden Patienten zu waschen dürfte ihr recht egal sein. Das spielt für die Berufsausübung selber keine Rolle.

Es dürfte auch anatomisch unwiederlegbar sein, dass sie in diesem Fall eben nicht "gleich" ist, wie ein männlicher Kollege.

Gerade, weil es hier um elementares geht und die Krankenschwester ihren Beruf ausüben kann ohne an dem Patienten eine intimpflege vorzunehmen würde ich die Rechte des Patienten für deutlich Schutzwürdiger halten.

Aber um es einfach zu machen: voluntas aegroti suprema lex. Was für den Arzt gilt, gilt auch für jede andere Pflegeperson. Der Wille des Patienten ist oberstes Gesetz.
 

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Dr. iur. Sean William Connor
Unionskanzler der Demokratischen Union a.D.
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Das müsste man wohl so auslegen, da auch dieses ideologische Machwerk der Gutmenschen verfassungskonform auszulegen ist.
=)
 

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Dr. iur. Sean William Connor
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