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Das Unionsparlament hat beschlossen:
Informationsfreiheitsgesetz
§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
(2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.
(3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
(6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Juli 2011 einzurichten.
Das Gesetz wurde dem Unionsrat am 11.06.2011 zugestellt. Die Einspruchsfrist endet demnach am 25.06.2011. Die Aussprache ist hiermit eröffnet
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Der Freistaat Freistein wird diesem Gesetz zustimmen, also kein Einspruch von mir.
 

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Foren Gott
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Foren Gott

Beitrag von Bernardo Macaluso »

Heroth hat ebenfalls keine Einwände.
 

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Bernardo G. Macaluso Bild
Unionskanzler a. D.


Primo Ministro di Herót a. D.
Kaiser
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Beitrag von Michael Heen »

Auch wenn die Bschränkung auf fünf Fragen pro Anfrage eine Einschränkung der parlamentarischen Kontrollfunktion bedeutet, so erscheint mir diese Einschränkung dadurch gerechtfertigt zu sein, dass sich Unionsregierung neben der parlamentarischen Arbeit auch noch um die eigentliche Regierungstätigkeit kümmern muss.
 

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Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments

Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Gibt es hier weiteren Aussprachebedarf?
 

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Beitrag von Hajo Poppinga »

Das Gesetz ist, mit Verlaub, eine Frechheit. Eine effektive parlamentarische Kontrolle kann so unter keinen Umständen stattfinden - man überlege sich einmal, daß die Unionsregierung das Recht erhält, sich aus den vorliegenden Anfragen fünf herauszusuchen. Wenn es schlecht läuft, provoziert die Regierungskoalition einfach durch ihre eigenen Abgeordneten immer mindestens fünf Anfragen und braucht dann auf die Anfragen der Oppositionsfraktionen oder der Ländervertreter überhaupt nicht mehr eingehen.

Wie sollen Parlament und Unionsrat so eine wirkliche Kontrolle der Regierung wahrnehmen?

Mal davon abgesehen ist nicht festgelegt, für welchen Zeitraum diese Anfragebegrenzung gelten soll.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Herr Poppinga, eine Frechheit kann ich in diesem Gesetz nicht erkennen. Zunächst handelt es sich nicht um fünf Einzelfragen, sondern fünf Anfragen à fünf Einzelfragen, also insgesamt 25 Fragen pro Woche. Das Gesetz regelt weiterhin, dass diese Maximalzahl sich auf eine Woche bezieht. Pro Monat können die Anfrageberechtigungen also die Zahl von 100 erreichen, was ich durchaus für ausreichend und akzeptabel halte.

Natürlich wäre es wünschenswert, eine Begrenzung wäre nicht notwendig. In der Unionsregierung und im Unionsparlament wurde jedoch - aus meiner Sicht berechtigt - argumentiert, dass eine Unionsregierung ihre Zeit nicht nur damit verbringen kann, parlamentarische Anfragen zu beantworten.

Ich denke, der vorliegende Gesetzentwurf findet da einen geeigneten Kompromiss, und ich werbe innig dafür, diesem zuzustimmen. Derzeit muss die Unionsregierung nämlich gar keine Fragen beantworten, weil die Geschäftsordnungen von Unionsparlament und Unionsrat die Unionsregierung nicht binden können, wie das Unionsgericht jüngst feststellte.
 

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Anastasia von Metternich
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Original von Anastasia von Metternich
Herr Poppinga, eine Frechheit kann ich in diesem Gesetz nicht erkennen. Zunächst handelt es sich nicht um fünf Einzelfragen, sondern fünf Anfragen à fünf Einzelfragen, also insgesamt 25 Fragen pro Woche. Das Gesetz regelt weiterhin, dass diese Maximalzahl sich auf eine Woche bezieht. Pro Monat können die Anfrageberechtigungen also die Zahl von 100 erreichen, was ich durchaus für ausreichend und akzeptabel halte.
Nun, Frau Kollegin, es besteht aber keine Verpflichtung zur Ausreizung der zzulässigen Einzelfragen pro Anfrage. Damit kann eine geneigte Unionsregierung durchaus schnell die maximale Zahl der Anfragen erreichen - wenn sie denn will.

Ferner regelt das Gesetz gerade nicht, daß sich diese Maximalzahl auf eine Woche bezieht; was zutreffend ist, daß die nur fünf Anfragen pro Woche beantworten muß - aber wann fällt eine Anfrage unter diese Wochenfrist? Reiche ich meine Anfrage am Sonntage ein - bin ich dann noch teil dieser Wochenfrist? Hat jede Anfrage eine neue Wochenfrist, aus deren jeweiligen Überschneidungen dann fünf Anfragen herausgepickt werden können?

Im übrigen ist es ein Trugschluß, daß die Anfrageberechtigten die Gesamtzahl von 100 erreichen könnten - diese Anzahl könnte bereits von einem Anfrageberechtigten ausgeschöpft werden und der Rest geht leer aus.
Natürlich wäre es wünschenswert, eine Begrenzung wäre nicht notwendig. In der Unionsregierung und im Unionsparlament wurde jedoch - aus meiner Sicht berechtigt - argumentiert, dass eine Unionsregierung ihre Zeit nicht nur damit verbringen kann, parlamentarische Anfragen zu beantworten.
Frau Kollegin, die grundsätzlichen Bedenken teile ich; allein der hier gewählte Lösungsansatz ist gänzlich ungeeignet. Wenn man eine Begrenzung möchte, dann muß diese Begrenzung pro Mitglied festgesetzt werden und nicht in einer alle Anfrageberechtigten erfassenden Weise. Denn jedem Mitglied muß eine effektive parlamentarische Kontrolle gewährleistet werden - alles andere hielte ich für verfassungswidrig.
Ich denke, der vorliegende Gesetzentwurf findet da einen geeigneten Kompromiss, und ich werbe innig dafür, diesem zuzustimmen. Derzeit muss die Unionsregierung nämlich gar keine Fragen beantworten, weil die Geschäftsordnungen von Unionsparlament und Unionsrat die Unionsregierung nicht binden können, wie das Unionsgericht jüngst feststellte.
Liebe Frau Kollegin, so innig ich Ihnen verbunden bin ;) so innig kann ich jedoch nicht für diesen Entwurf werben. Er stellt einen faulen Kompromiß dar - eine Anfragebegrenzung findet zwar vom beabsichtigten Zweck her meine Zustimmung, jedoch muß diese Begrenzung auf das einzelne Mitglied heruntergebrochen werden, um so jedem auch eine vernünftige Kontrolle der Regierung zu ermöglichen. Die Begrenzung einer Gesmatzahl auf alle Mitglieder gerechnet ist dafür schlechthin ungeeignet.
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
Unionspräsident a.D.
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Original von Hajo Poppinga
Nun, Frau Kollegin, es besteht aber keine Verpflichtung zur Ausreizung der zzulässigen Einzelfragen pro Anfrage. Damit kann eine geneigte Unionsregierung durchaus schnell die maximale Zahl der Anfragen erreichen - wenn sie denn will.
Natürlich könnte das der Fall sein und sofern dafür ein konkreter und sinnvoller Verbesserungsvorschlag besteht, werde ich mich diesem gerne anschließen. Derzeit sehe ich aber nur die zahlenmäßige Freigabe der Anfragen, die in meinen Augen eben nicht praktikabel ist: Wir können ebenso wenig riskieren, dass eine Opposition die Regierung mit Anfragen lahmlegt; das wäre ebenfalls weder im Interesse des Parlamentes noch des Landes.

Selbst wenn jeder Abgeordnete wöchentlich nur eine Frage stellen dürfte, kämen im schlimmsten Fall 14 Einzelfragen pro Woche (wie auch immer man diese definiert). Eine Frage pro Abgeordnetem löst aber natürlich im Zwiefelsfall keine Unklarheit auf, weil die Möglichkeit zu Nachfragen oder zu komplexen Sachverhalten fehlt.
Ferner regelt das Gesetz gerade nicht, daß sich diese Maximalzahl auf eine Woche bezieht; was zutreffend ist, daß die nur fünf Anfragen pro Woche beantworten muß - aber wann fällt eine Anfrage unter diese Wochenfrist? Reiche ich meine Anfrage am Sonntage ein - bin ich dann noch teil dieser Wochenfrist? Hat jede Anfrage eine neue Wochenfrist, aus deren jeweiligen Überschneidungen dann fünf Anfragen herausgepickt werden können?
Ich denke, die parlamentarische Praxis wird hier sinnvoller eine Regelung finden als ein gesetzgeberischer Wulst. Wir sollten uns in meinen Augen bei allem Regelungsbedarf davor hüten, jeden Hätte-könnte-sollte-Fall abzudecken.
 

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Anastasia von Metternich
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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Ich beende die Aussprache und gehe zur Abstimmung über.

Herrn Poppinga möchte ich per Ordnungsruf in dieser Sache auffordern, über das Rederecht in dieser Aussprache nachzudenken.
 

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