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Es handelt sich um ein älteres Gesetz. Wie genau der damalige Gesetzgeber "Gemeinnützigkeit" gemeint hat, ist mir im Detail nicht bekannt. Man müsste in den Akten der Legislativen (UP und/oder UR) nach der entsprechenden Debatte forschen.Original von Alexander Krüger
Meine Frage wurde noch nicht beantwortet.
Die aktuelle Praxis sieht so aus:
- Wie wird Gemeinnützigkeit (von Stiftungen) festgestellt?
-> Anhand der im Unionsgesellschaftsgesetz § 6 Absatz 1 genannten Kriterien und in Einzelfall-Abwägung und -auslegung mit Ermessensspielraum (unter Berücksichtigung Gleichbehandlung
- Wo wird die Gemeinnützgkeit festgestellt?[doc](...)
§6 Stiftungen
(1)Stiftungen haben dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit zu genügen, sich also selbstlos um die Förderung gesellschaftlicher Belange auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu bemühen.
(...)
Ich interpretiere die Frageformulierung "Wo" hier als "Wer stellt fest?"
-> Die Gemeinnützigkeit von Stiftungen wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde geprüft. Bei unionsrechtlichen Stiftungen ist zuständig die Unionsfinanzverwaltung, unter Aufsicht des Unionsministieriums für Finanzen als oberste Unionsbehörde.
Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
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