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Das Unionsparlament hat beschlossen:
2. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes

§ 1 Änderungen

Der § 1 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:

(3) Von der Einkommenssteuer und der Kapitalbesteuerung befreit sind Einnahmen und Vermögen aller gemeinnützigen Stiftungen. [ - ].

§ 2 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Das Gesetz wurde dem Unionsrat am 22.05.2011 zugestellt. Die Einspruchsfrist endet demnach am 05.06.2011. Die Aussprache ist hiermit eröffnet.
 

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Tripel-As
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Beitrag von Isabell Höfer »

Ich hätte hier eine Frage an das Ministerium:

Bisher regelt der §1(3) die Ausführungszuständigkeit für dieses Gesetz und teilte sie dem Finanzminister zu. Gibt es einen besonderen Grund weshalb das ersatzlos ersetzt wird?
 

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Isabell Höfer
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Beitrag von Gerhard Cheman »

Ich hoffe ein Vetreter des Ministeriums beantwortet die Rückfrage noch.....
 

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SRM
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Beitrag von SRM »

Original von Isabell Höfer
Ich hätte hier eine Frage an das Ministerium:

Bisher regelt der §1(3) die Ausführungszuständigkeit für dieses Gesetz und teilte sie dem Finanzminister zu. Gibt es einen besonderen Grund weshalb das ersatzlos ersetzt wird?
Der würde mich auch interessieren. Alternativ ist auch die Kanzlerin gern zur Beantwortung eingeladen.
 

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Beitrag von Kamler Johanssen »

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Sehr geehrte Unionsratsmitglieder,

die Nachfrage ist berechtigt. Die Paragraphen-Zuordnungs.-Unterschiedlichkeit lässt sich folgendermaßen erklären:

- Die ursprüngliche Fassung des Unionssteuergesetzes trat am 20.11.2007 in Kraft.
- Am 11.05.2010 trat dann das Gesetz „1. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes“ in Kraft. Dieses änderte rechtmäßig das Unionssteuergesetz. Diese Änderung wurde aber bisher nicht im Unionsarchiv im Unionssteuergesetz eingetragen.
- Am 01.11.2010 trat dann das „Unionsgesetz zur Wiedereinführung des Geldausfuhrzolls“ in Kraft. Dieses änderte auch das Unionssteuergesetz. Diese Änderung wurde bereits im Unionsarchiv im Unionssteuergesetz eingetragen.

Die rechtmäßig aktuelle Fassung des Unionssteuergesetzes – auf der das hier zur Debatte stehende "2. Änderungsgesetz des Unionssteuergesetzes“ beruht - lautet also folgendermaßen:

Unionssteuergesetz

§ 1 Steuerpflicht
(1) Alle natürlichen und juristischen Personen, die innerhalb der Demokratischen Union einen Wohnsitz haben, sind unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Demokratischen Union zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder erschlossen werden.
(2) Unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind auch diejenigen natürlichen Personen, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Demokratischen Union haben, wenn sie zu einer inländischen natürlichen oder juristischen Person in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn beziehen.
(3) Von der Einkommenssteuer befreit sind Einnahmen gemeinnütziger Stiftungen, sofern diese bereits durch den Spender versteuert wurden.
(4) Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt dem Unionsminister der Finanzen.
(5) Die Durchführung soll, soweit möglich, automatisiert erfolgen.

§ 2 Arten der zu versteuernden Einkommen
Der Einkommenssteuer unterliegen:
1. Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit,
2. Einkommen aus selbständiger Arbeit,
3. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft und Fischerei,
4. Einkommen aus Gewerbebetrieb,
5. Einkommen aus Kaptialvermögen,
6. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkommen.

§ 3 Sätze der Einkommenssteuer
Monatliche Einkommen,
1. bis einschließlich 500,00 B sind steuerbefreit,
2. ab 500,01 B werden mit 10% besteuert,

§ 4 Kapitalbesteuerung
(1) Auf Geldvermögen wird eine Vermögenssteuer erhoben.
(2) Jede natürliche Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 30.000,- B.
(2a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 30.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.
(3) Jede juristische Person verfügt über einen steuerfreien Freibetrag in Höhe von 100.000,- B.
(3a) Auf Geldvermögen, wird für den Teil ab 100.000,01 B eine Vermögenssteuer in Höhe von 1% erhoben.

§ 5 Körperschaftssteuer
(1) Von juristischen Personen wird eine Körperschaftssteuer erhoben.
(2) Von der Körperschaftssteuer befreit sind alle Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(3) Über die Zu- oder Aberkennung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts entscheidet das Unionsministerium der Finanzen durch Verordnung.
(4) Auf den Gewinn einer Körperschaft, also alle Einnahmen (Zahlungseingänge) abzüglich aller Ausgaben (Zahlungsausgänge) über alle Konten innerhalb eines Kalendermonats, werden Steuern erhoben.
(4a) Der Steuersatz beträgt ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von: 1. ab einem monatlichen Gewinn in Höhe von 1000,01 B 5%

§6 Geldausfuhrzoll
(1) Auf die Ausfuhr von Geld vom Kontensystem der Unionsbank auf eine ausländische Bank wird ein Zoll von 15% erhoben. Zollpflichtig ist die Auslandsüberweisung unabhängig von der technischen Abwicklung des Währungsumtauschs durch die beteiligten Nationalbanken.
(2) Jede natürliche Person mit Konto bei der Unionsbank hat einen Freibetrag von 150 Bramer je Kalendermonat, der zollfrei bleibt. Dieser Freibetrag kann am Monatsende durch Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Stelle wirksam gemacht werden. Die zuständige Stelle kann hierfür eine angemessene Antragsfrist festlegen.
(3) Von dem ausgeführten Geldbetrag eines Kalendermonats werden Geldeinfuhren des gleichen Kalendermonats in Abzug gebracht.
(4) Zollschuldner ist der Inhaber des Kontos bei der Unionsbank.
(5) Der Einzug des Geldausfuhrzolls geschieht in der Regel automatisiert mithilfe der Funktionen des Kontensystems der Unionsbank.
(6) Auf den automatischen Einzug besteht kein Anspruch. Die zuständige Stelle kann auch per Bescheid zur Zahlung des Zolls auffordern und eine angemessene Frist dafür festlegen.
(7) Der für Finanzen zuständige Unionsminister wird ermächtigt, mit der Durchführung des Gesetzes eine andere öffentliche oder private Stelle zu beauftragen."

§ 7 Steuerbefreiung
(1) Zugelassene Rechtsanwälte oder Notare können für die vorübergehende treuhänderische Aufbewahrung von fremdem Geld ein besonderes Konto auf Antrag bei der Unionsbank steuerfrei schalten lassen.
(2) Der Kontoinhaber ist verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fremden Geldbeträge unverzüglich an den Berechtigten ausgezahlt werden und ein Entzug von Vermögensteuern über einen nicht nur kurzen Zeitraum vermieden wird.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Unionsgesetzblatt in Kraft.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Alexander Krüger »

Wie und wo wird die Gemeinnützigkeit festgestellt?
 

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Alexander Krüger
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Präsident,
das Gesetz spricht von zugelassenen Rechtsanwälten und Notaren. In der Union gibt es allerdings keine entsprechenden Regelungen über die Zulassung dieser Berufe.
 

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Beitrag von Kamler Johanssen »

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Original von Hajo Poppinga
(...) das Gesetz spricht von zugelassenen Rechtsanwälten und Notaren. In der Union gibt es allerdings keine entsprechenden Regelungen über die Zulassung dieser Berufe.
Das Gesetz, das seit 2007 gilt, könnten wir natürlich sozusagen auch in den Details ab und zu der "Rechtswirklichkeit" anpassen. Aber: Das machen wir vielleicht eher nächste Legislaturperiode. ;) Die Änderung bezieht sich auf die Stiftungen und dafür wurde das Änderungsgesetz geschrieben und vom Unionsparlament zugestimmt.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Natürlich. ;) Wir können es uns für die nächste LP notieren, daran sollte es in der Tat nicht scheitern.
 

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Beitrag von Isabell Höfer »

Ich habe dann keine weitere Fragen mehr ;)
 

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Isabell Höfer
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