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Beitrag von Kamler Johanssen »

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Stellv. Präsident

Das Unionsparlament hat folgendem Gesetzesvorschlag zugestimmt:

2. Novelle des Unionsgesellschaftsgesetzes (UGGe)

§ 1 Änderungen des § 6

1. § 6 (2) wird ersatzlos gestrichen.

2. § 6 (3) wird geändert und lautet nun wie folgt:

(3) Stiftungen haben ihre Gründung öffentlich bekanntzugeben.

3. § 6 (4) wird geändert und lautet nun wie folgt:

(4) Stiftungen sollen mindestens ein Mal im Jahr eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Bilanzpressekonferenz öffentlich bekanntgeben.

4. § 6 (5) wird geändert und lautet nun wie folgt:

(5) Kommt eine Stiftung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht nach, so ist diese zu ermahnen und nach der 3. notwendig gewordenen Ermahnung zu verwarnen. In der Verwarnung muss die Streichung aus dem Firmenverzeichnis explizit angedroht werden. Kommt die betroffene Stiftung nach dieser Verwarnung den Bestimmungen weiterhin nicht nach, kann sie aus dem Firmenverzeichnis entfernt werden.

5. Einfügung eines Absatzes (6) zu § 6 UGGe mit folgendem Wortlaut:

(6) Nach der Entfernung aus dem Firmenverzeichnis verliert eine Stiftung ihren steuerrechtlichen Sonderstatus und ist nach §3 und 4 Unionssteuergesetz zu besteuern.

§ 2 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Isabell Höfer »

Ich melde mich als neue Vertreterin Salbors an :)
 

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Isabell Höfer
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Beitrag von Kamler Johanssen »

Das Unionsparlament hat folgendem Gesetzesvorschlag zugestimmt:

Drittes Wahlrechtänderungsgesetz

§ 1 Änderungen
Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:
1. § 11 wird wie folgt neu gefasst: "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 24 Stunden vor Wahlbeginn öffentlich an der vom Unionswahlleiter bestimmten Stelle eingereicht werden."
2. § 17 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, beginnt für die offenen Mandate am fünften Tag nach Wahlenede Tag eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes."
3. § 18 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst: "Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, beginnt für das offene Mandat am fünften Tag nach seiner Offenwerdung eine Nachwahl gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes statt."
4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: "Er macht ihn spätestens vierzehn Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt. Für Nachwahlen gemäß § 17 Abs. 4 und § 18 Abs. 4 dieses Gesetzes wird der Wahlzeitraum spätestens mit Beginn der Wahl im Unionsgesetzblatt bekannt gegeben."

§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Original von Isabell Höfer
Ich melde mich als neue Vertreterin Salbors an :)
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Herzlich Willkommen im Unionsrat und auf eine gute Zusammenarbeit.
 

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Beitrag von Kamler Johanssen »

Das Unionsparlament hat folgendem Gesetzesvorschlag zugestimmt:

3. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes

§ 1

Die Übergangsvorschriften aus dem 2. Änderungsgesetz des Unionsbankgesetzes werden abgeändert und in das Unionsbankgesetz als § 2 i), k), m) und n) – die fehlenden Buchstaben nach Alphabet entfallen aufgrund Verwechslungsgefahr - mit folgendem Wortlaut verändert übernommen:

i) Der Unionsbankpräsident verkündet die Namen der nicht nach § 2 h) 1. und 2. identifizierbaren Kontobesitzer bei der Unionsbank öffentlich. Die betroffenen Kontenbesitzer können sich dann nach § 2 h) 1. und 2. eintragen lassen.
k) Ersatzweise zu 1. und 2. kann der rechtmäßige Kontoinhaber auch durch öffentliche Meldung seinen Anspruch auf das Konto geltend machen. Die Meldung muss sich konkret auf das betreffende Konto oder die betreffenden Konten beziehen. Sie muss als direkte Antwort auf die öffentliche Bekanntgabe der nicht erfolgreichen Kontoinhaber-Identifizierungen durch den Unionsbankpräsidenten oder einen ersatzweise Ausführenden erfolgen.
m) Zu ihrer Eintragung nach § 2 h) 1. und 2. oder der in § 2 k) beschriebenen Wortmeldung haben die betroffenen Konteninhaber maximal 123 Tage Zeit, ab dem Datum der Verkündung der nicht erfolgreichen Identifizierung der Konteninhaber durch den Unionsbankpräsidenten.
n) Ist ein Kontoinhaber nach Ablauf dieser Frist weiterhin nicht identifizierbar, so können die Konten aus dem Datenbestand der Unionsbank gelöscht werden. Etwaige Guthaben werden in diesem Fall auf das Treuhandkonto der Unionsbank überwiesen.

§ 2 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Unionspräsidenten in Kraft.
 

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Kaiser

Beitrag von Michael Heen »

Sekretär der Imperialversammlung
des Kaiserreichs Imperia
Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung
Mixoxa

An das
Unionspräsidialamt
Herrn Unionspräsident
Hajo Poppinga
Manuri

Sehr geehrter Herr Unionsratspräsident,,
ich informiere Sie hiermit darüber, dass die Imperialversammlung des Kaiserreichs Imperia mich, Michael Heen, zu Ihrem neuen Sekretär gewählt hat.
Da das Amt des Imperialkanzlers derzeit vakant ist, übernimmt gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verfassungsurkunde für das Kaiserreich Imperia der Sekretär der Imperialversammlung dessen Amtsgeschäfte und die Vertretung des Kaiserreichs im Unionsrat.
Ich habe bereits den Herrn Unionpräösidenten gebeten, die Unionsexekution über Imperia aufzuheben.

Hochachtungsvoll,

Michael Heen
Sekretär der Imperialversammlung
 

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Michael Heen
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Beitrag von Kamler Johanssen »

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Stellv. Präsident

Das 32. Unionsparlament hat zum Abschluss seiner Legislaturperiode folgendem Antrag zugestimmt:

Informationsfreiheitsgesetz
§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
(2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.
(3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
(6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Juli 2011 einzurichten.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Gerhard Cheman »

Original von Michael Heen
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Herzlich Willkommen im Unionsrat und auf eine gute Zusammenarbeit.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

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Ich möchte an dieser Stelle kurz mitteilen, dass der Posten des stellv. Präsidenten des Unionsrates derzeit unbesetzt ist.
Das Unionsratspräsidium arbeitet an einer schnellen Lösung und an der Findung eines Nachfolgers von Alexander Krüger, der aus dem Unionsrat ausgeschieden ist.

Gerhard Cheman
-Präsident des Unionsrates-
 

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Beitrag von Pandora Friedmann »

Ich werde auf die Vertretung Roldems im Unionsrat verzichten, da Pandora Friedmann nur eine Neben-ID ist.
 

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BildProf. Dr. Pandora Friedmann
Rektorin der Volkby School of Politics
Bürgermeisterin von Winchester
Unionskanzlerin a.D.
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