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Original von Franz Sperling
Vielleicht sollte die Unionsregierung diesen Antrag vorerst zurückziehen, damit sich die beteiligten Unionsministerien auf einen einheitlichen Entwurf einigen.
Das ist ein konstruktiver Vorschlag. Aber in diesem Fall haben sich die zwei Unionsministerien schon vor der Antragstellung darüber ausgetauscht. Wir wollen als Exekutive die Kompromissfindung mit der vom Gesetz betroffenen Legislative gemeinsam ausarbeiten.
 

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Kamler Johanssen,
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Naja, im Grunde genommen geht es doch eigentlich nur um Fristen, also um keine weltbewegenden Dinge. Zwar ist es schön, dass die Unionsregierung das Parlament einbeziehen will, aber wie Sie sehen, ist uns die Opposition abhanden gekommen.
Aus Sicht eines Parlamentariers ist es natürlich wünschenswert, wenn die Fristen nicht zu lang sind, denn je länger diese sind, desto eingeschränkter ist der Handlungs- und Kontrollspielraum des Parlaments.
 

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Mitglied des Unionsparlaments
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Nun 7 Tage wären der Kompromiss, der möglicherweise der jeweiligen Regierung genug Zeit für eine sachgerechte und inhaltlich fundierte Antwort gibt. Trotzdem wäre es nicht über Gebühr lang, was die parlamentarische Kontrolle der Regierung erschweren würde.
 

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Kamler Johanssen,
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Herr Präsident,

fünf Tage sind für mich im Rahmen einer Fünf-fünf-fünf-Regelung vorerst mein letzter Vorschlag. Ich halte daran fest, dass fünf Tage zumutbar und angemessen sind. Ich nehme gerne noch mit auf, dass offiziell gemeldete Abwesenheiten die Fristen entsprechend verlängern. Wer bei fünf Tagen Anwesenheit keine Anfrage beantworten kann, sollte seine zeitliche und/oder fachliche Eignung für ein Unionsministeramt überdenken.
 

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Anastasia von Metternich
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Stellv. Präsident

Die Aussprache läuft noch bis Donnerstag, 19.05.2011. Bis dahin bitte noch eine Position zu den gemachten Vorschlägen äußern. Danach ist Abstimmung.
 

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Kamler Johanssen,
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Dann fasse ich den Kompromissvorschlag von Unionsministerin von Metternich mal zusammen. Ich bitte um Rückmeldung von Antragsteller und Plenum.

Informationsfreiheitsgesetz

§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen.
(2) Pro Woche haben die Anfrageberechtigten insgesamt einen Anspruch auf bis zu fünf Anfragen an die Unionsregierung.
(3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
(6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Mai 2011 einzurichten.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Hajo Poppinga »

Herr Präsident,
Frau Bont, Frau von Metternich,
meine Herren,
folgender Abschnitt scheint mir doch etwas unglücklich formuliert:
"(2) Pro Woche haben die Anfrageberechtigten insgesamt einen Anspruch auf bis zu fünf Anfragen an die Unionsregierung."

Daraus kann man mindestens zwei mögliche Sinnvarianten lesen:
1. "Die Anfrageberechtigten (an sich schon ein sperriges Wort!) insgesamt, also die Mitglieder von UR und UP, dürfen als ganzes höchstens fünf Anfragen stellen." - sollte das der Sinn des Satzes sein, so stellt sich mir doch die Frage, wer entscheidet, wessen Anfrage unter diese Gesamtanfragen fällt - Windhundprinzip?

2. "Ein Anfrageberechtigter darf maximal fünf Anfragen in der Woche an die Unionsregierung richten"

Was ist denn nun gemeint?
 

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Prof. Hajo Poppinga, VK.
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Original von Hajo Poppinga
Was ist denn nun gemeint?
Sehr verehrter Unionspräsident, schön Sie in unserem Hause begrüßen zu dürfen.
Für die auf der Overhead-Folie rot martkierten Änderungen zeichne ich verantwortlich. Daher kurz die Erläuterung, wie es gemeint war:

Pro Woche hat die Unionsregierung die gesetzliche Pflicht, fünf Anfragen zu beantworten. Darauf besteht Anspruch. Mehr als fünf kann die Unionsregierung freiwillig beantworten. Kein Anspruch.

Jeder Anfrageberechtigte kann einzeln maximal eine Anfrage pro Woche stellen. Aber nur, wenn insgesamt noch keine fünf Anfragen gesellt wurden. Denn alle zusammen können maximal fünf pro Woche stellen. Das heißt: Wer zuerst kommt malt zuerst. Wenn man jedem Anfrageberechtigten pro Woche eine zugestehen würde, wären das potenziell viel mehr als die Kompromiss-Fünf.

Man sollte das aber noch mal klarer formulieren.
 

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Kamler Johanssen,
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Ich habe das Gesetz noch mal überarbeitet und hoffe, nun ist die Formulierung so klar, dass es nicht zu unklar ist. ;):

Informationsfreiheitsgesetz
§ 1 Intention und Definitionen
(1) Dieses Gesetz sichert der Öffentlichkeit und ihren Repräsentanten das Recht auf eine transparente Arbeit der Unionsregierung und der ihr untergeordneten Behörden.
(2) Abgeordneter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer dem Unionsparlament angehört. Mitglied der Unionsregierung ist, wer dieser als Unionskanzler, Unionsminister oder Staatssekretär angehört. Das Präsidium bezeichnet im Falle von
1. Abgeordneten und im Rahmen des Unionsparlaments: den Präsidenten des Unionsparlaments und seinen Stellvertreter;
2. Mitgliedern des Unionsrats und im Rahmen des Unionsrats: den Präsidenten des Unionsrats und seinen Stellvertreter.

§ 2 Parlamentarische Anfrage
(1) Anfrageberechtigte: Jeder Abgeordnete und jedes Mitglied des Unionsrates hat grundsätzlich das Recht, eine Parlamentarische Anfrage an die Unionsregierung zu stellen. Dabei gilt die Anfragebegrenzung.
(2) Anfragebegrenzung: Die Unionsregierung ist verpflichtet, bei deren rechtmäßigem Vorliegen, insgesamt mindestens fünf Anfragen pro Woche aus dem gesamten Kreis der Anfrageberechtigten zu beantworten. Über diese Zahl hinausgehende Anfragen können freiwillig beantwortet werden.

(3) Eine Parlamentarische Anfrage darf insgesamt höchstens fünf Einzelfragen umfassen.
(4) Parlamentarische Anfragen werden öffentlich beim Präsidium angezeigt und im Plenum des Unionsparlaments bzw. des Unionsrats behandelt. Nach dem Eingang einer Parlamentarischen Anfrage informiert das Präsidium die Unionsregierung öffentlich.
(5) Eine Parlamentarische Anfrage ist innerhalb von fünf Tagen (120 Stunden) nach dem Eingang der Mitteilung über das Vorliegen zu beantworten. Die Beantwortung erfolgt schriftlich oder mündlich, in jedem Falle aber öffentlich durch das zuständige Mitglied oder die zuständigen Mitglieder der Unionsregierung. Die Zuständigkeit für die Beantwortung der Anfrage wird, in Orientierung am Sachgehalt, der sich aus den Fragen ergibt, vom Unionskanzler mit Ermessensspielraum festgelegt.
(6) Beantwortet die Unionsregierung eine Parlamentarische Anfrage nicht, nicht fristgemäß oder offensichtlich unzureichend, informiert das Präsidium den Unionspräsidenten mit der Aufforderung, seine Amtsaufsicht über die Unionsregierung gemäß Art. 39 der Unionsverfassung wahrzunehmen. Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 3 Diplomatieliste
(1) Die Unionsregierung führt eine öffentlich einsehbare Liste der diplomatischen Beziehungen der Demokratischen Union. Diese enthält
1. den vertraglich vereinbarten Status der diplomatischen Beziehungen oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht besteht, den Status aus Sicht der Unionsregierung;
2. gegebenenfalls Links zu existierenden Exekutivabkommen, Vereinbarungen und Verträgen;
3. gegebenenfalls den zuständigen Unionsbotschafter.
(2) Das Führen der Diplomatieliste fällt in den Aufgabenbereich des für das Auswärtige zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 4 Strafregister
(1) Die Unionsregierung führt ein öffentlich einsehbares Register rechtsgültiger Urteile. Diese enthält den Namen des Täters, die gegen ihn verhängten Strafen sowie einen Link auf die entsprechenden Urteile.
(2) Ein Eintrag ist sechs Monate nach dem Ablauf einer Strafe oder sechs Monate nach dem Begleichen einer Geldstrafe zu löschen.
(3) Das Führen des Strafregisters fällt in den Aufgabenbereich des für die Justiz zuständigen Unionsministeriums, sofern der Unionskanzler nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt hat.

§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Diplomatieliste und das Strafregister sind bis zum 31. Mai 2011 einzurichten.

[/quote]
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Helen Bont »

Meiner Meinung nach kann der Gesetzentwurf so verabschiedet werden.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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