im Namen der Unionsregierung beantrage ich Aussprache und Abstimmung zum folgenden Entwurf:
Endlagerstättengesetz
§ 1 Änderungen
(1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
- § 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
(1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden.
(2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.
- § 13 Endlagerung
(1) Die Betreiber von Atomkraftwerden sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird.
(2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 4 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen.
(3) Der Transport von radioaktiven Stoffen zur Endlagerung auf dem Seeweg ist verboten.
(4) Ein Betreiber ist nicht zur Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern er mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist vom Unionsministerium des Inneren zu genehmigen.
(4) Das Unionsministerium des Inneren erlässt vor dem 31.04.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch das Unionsministerium des Inneren genehmigt werden.
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
Prof. Dr. med. Anaïs Gribonne-Fritz