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Stellv. Präsident

Auf Antrag des Antragstellers wurde dessen ursprünglicher Antrag geändert. ( ;))

Hier der geänderte Antrag:

Endlagerstättengesetz

§ 1 Änderungen
(1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
  • § 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    (1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden.
    (2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.
(2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:
  • § 13 Endlagerung
    (1) Die Betreiber von Atomkraftwerden sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird.
    (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 4 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen.
    (3) Der Transport von radioaktiven Stoffen zur Endlagerung auf dem Seeweg ist verboten.
    (4) Ein Betreiber ist nicht zur Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern er mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist vom Unionsministerium des Inneren zu genehmigen.
    (4) Das Unionsministerium des Inneren erlässt vor dem 31.04.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch das Unionsministerium des Inneren genehmigt werden.
§ 2 Weitere Änderungen
(1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert.
(2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt.

§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Die Staatssekretärin Metternich hat das Wort. Danach allgemeine Aussprache.
 

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Kamler Johanssen,
sozialliberalistisch,
ehemaliger kommissarischer Unionsvorsitzender der FLA
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SRM
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Beitrag von SRM »

*rutscht auf seinem Sitz herum und denkt sich, was diese Vorlage für ein Skandal ist*
 

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Herr Präsident,
werte Abgeordnete,

der Ausstieg aus der Kernenergie ist der erklärte politische Wille der gesetzgebenden Institutionen dieses Landes. Dabei hat man es jedoch bisher vermieden, klar Stellung zu beziehen, was mit dem radioaktiven Müll geschehen soll, der im Verlauf der Jahrzehnte entstanden ist.

Die Unionsländer und ihre Bürger waren in diesen Jahrzehnten die Profiteure billiger Atomenergie. Dass es Endlager geben muss, dürfte unstrittig sein: Müll, der noch in 10.000 Jahren in gefährlicher Stärke strahlen wird, kann nicht dauerhaft zwischengelagert werden. Das betrifft auch jene Unionsländer, die bereits aus der Kernenergie ausgestiegen sind oder das vorhaben.

Die Unionsregierung erkennt diese Notwendigkeit schweren Herzens an. Sie will und kann den Unionsländern mit ihren geographischen Besonderheiten jedoch nicht vorschreiben, wo diese Endlager zu errichten sind. Mir ist bewusst, dass es nicht populär sein wird, solche Stätten zu benennen; es ist jedoch schlichtweg alternativlos, eine dauerhafte Lösung zu finden. Eine solche muss jedoch nicht für jedes einzelne Land gefunden werden: Es besteht sowohl die Möglichkeit zur Kooperation als auch die Möglichkeit für Betreiber, ihren radioaktiven Müll in Drittstaaten zu verlagern, sofern entsprechende vertragliche Regelungen bestehen.

Die Kosten für die Errichtung der Endlager werden nicht von den Unionsländern oder der Union, sondern den primären Profiteuren der Atomenergie getragen, den Kraftwerksbetreibern. Das ist eine faire Lösung und zieht zugleich jene zur Verantwortung, die dieser in der Vergangenheit nicht gerecht geworden sind.

In diesem Sinne freue ich mich auf die Diskussion und bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Entwurf.
 

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Anastasia von Metternich
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Herr Präsident,

durch einen technischen Fehler habe ich leider einen veralteten Antrag eingereicht. Ich bitte darum, in der Abstimmung den Ursprungsantrag durch folgenden Entwurf zu ersetzen, und drücke mein Bedauern aus.

Endlagerstättengesetz

§ 1 Änderungen
(1) Im Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie wird § 7 wie folgt neu gefasst:
  • § 7 Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    (1) Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, außerhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht, hat dafür zu sorgen, daß anfallende radioaktive Reststoffe sowie ausgebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile entsprechend schadlos verwertet werden oder als radioaktive Abfälle geordnet zwischengelagert und nach § 13 beseitigt werden.
    (2) Entsprechende Bescheinigungen sind der zuständigen Stelle zeitnah innerhalb eines Monats vorzulegen.
(2) § 13 wird wie folgt neu gefasst:
  • § 13 Endlagerung
    (1) Die Betreiber von Atomkraftwerden sind für die Errichtung und den Betrieb von Endlagern zuständig, in denen die fachgemäße und sichere Endlagerung radioaktiver Stoffe gewährleistet wird.
    (2) Die Standorte von Endlagern werden von den Unionsländern durch Landesgesetz festgelegt. Jedes Unionsland legt einen eigenen Standort für die Endlagerung der in ihm befindlichen radioaktiven Brennstoffe fest, sofern nicht mehrere Unionsländer sich darauf einigen, ein gemeinsames Endlager zu errichten. Jedes Unionsland hat, sofern nicht alle seine radioaktiven Stoffe gemäß Abs. 4 verlagert werden, bis zum 31.12.2011 einen Endlagerstandort zu benennen.
    (3) Der Transport von radioaktiven Stoffen zur Endlagerung auf dem Seeweg ist verboten.
    (4) Ein Betreiber ist nicht zur Beteiligung an der Errichtung und dem Betrieb eines Endlagers verpflichtet, sofern er mit einem ausländischen Endlager, welches die notwendigen Sicherheitsstandards erfüllt, einen Vertrag über die Endlagerung aller seiner radioaktiven Abfälle abschließt. Der Vertrag ist vom Unionsministerium des Inneren zu genehmigen.
    (4) Das Unionsministerium des Inneren erlässt vor dem 31.04.2011 Sicherheitsstandards zur Errichtung von Endlagern. Die Errichtung eines Endlagers muss durch das Unionsministerium des Inneren genehmigt werden.
§ 2 Weitere Änderungen
(1) Der Gesetzestitel wird von "Unionsgesetz zur Nutzung von Kernenergie" in "Gesetz zur Nutzung von Kernenergie" geändert.
(2) In § 3 Abs. 2 des Gesetzes wird "oder zur Endlagerung gemäß § 13 Abs. 3" nach "der Forschung" ergänzt sowie der Satz "Der Transport von radioaktiven Stoffen auf dem Luft- oder Seeweg ist verboten" ergänzt.

§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.
 

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Anastasia von Metternich
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SRM
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Beitrag von SRM »

Fakt ist, dass der Atomausstieg alternativlos ist. Solange dieser nicht mit fixem Datum beschlossen ist, werden die Westlichen Inseln keinem Antrag zustimmen, der den Status Quo stützt.
 

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Beitrag von SRM »

Weiterhin lehne ich es strikt ab, dass Privatunternehmen für die Entsorgung der Abfälle zuständig sind. Sicherheit ist Staatsaufgabe.
 

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Herr Rousseau-Mason,

der Atomausstieg ist beschlossen, wie Ihnen sicherlich bekannt ist. Neue Anlagen dürfen nicht errichtet und bestehende Anlagen nicht länger laufen, als in der Vergangenheit genehmigt wurde.

Es kann nicht angehen, dass der Staat die Kosten für atomaren Müll trägt, den er nicht geschaffen hat. Ich verstehe, dass Sie als Unternehmen staatlichen Vorschriften grundsätzlich skeptisch gegenüber stehen, aber wer etwas verursacht, muss auch dafür geradestehen. Die Umsetzung kann sicherlich von staatlicher Seite beschlossen werden, aber die Finanzierung ist nicht bei den Unionsländern anzusetzen.
 

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Anastasia von Metternich
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Beitrag von SRM »

Original von Anastasia von Metternich
Es kann nicht angehen, dass der Staat die Kosten für atomaren Müll trägt, den er nicht geschaffen hat. Ich verstehe, dass Sie als Unternehmen staatlichen Vorschriften grundsätzlich skeptisch gegenüber stehen, aber wer etwas verursacht, muss auch dafür geradestehen. Die Umsetzung kann sicherlich von staatlicher Seite beschlossen werden, aber die Finanzierung ist nicht bei den Unionsländern anzusetzen.
Sie missdeuten meine Kritik: Nicht die Skepsis gegenüber staatlichen Regelungen ist der Grund meiner Ablehnung, sondern die nicht selten mangelnde Transparenz. Gerät ein Unternehmen in schwieriges Fahrwasser, ist die Sicherheit nicht mehr das höchste Gut.

Daher muss eine Änderung aufgenommen werden, die die Unionsländer als Verantwortliche benennt und eine Weiterbelastung der Kosten an die Betreiber ermöglicht.
 

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Herr Präsident,

dann lag in der Tat ein Missverständnis vor. Sofern die übrigen Abgeordneten zustimmen, ist die Unionsregierung in dieser Frage gerne zu einer Änderung bereit.
 

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Anastasia von Metternich
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Beitrag von Bernardo Macaluso »

Dem Inselpräsidenten ist hier ganz klar zuzustimmen. Es muss klar sein, dass die Profiteure der Kernenergie in vollem Unfang für die langfristigen Kosten aufkommen - zumindest, soweit möglich. Dass langfristig die Gesellschaft aufkommen muss, ist wohl unvermeidbar. Genauso klar muss sein, dass die Endlagerung öffentlicher Kontrolle unterliegen muss und insofern kommt nur der Staat als Verantwortlicher infrage.
 

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