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Beitrag von Hans Sack »

Herr Majere dieses Problem sehe ich weniger. Das der wähler wählt eine Person, diese person fällt weg, der wähler wählt eine eue. Das frinziep ist gänzlich einfach und Sinnvoll. Sicherlich zieht das eine änderung des Machtgleichgewichtes nach sich, aber ich wüsste nciht was gegeneine solche veränderung sprechen sollte wenn sie eben dir3ekt durch den Wählerwillen verursacht wirt.
 

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

Ministerpräsident des Freistaates Freistein.

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Beitrag von Kamler Johanssen »

Im Alllgemeinen wird das Unionsparlament als repräsentative Vertretung des pluralen Volkswillens für eine bestimmte festgelegte Zeit gewählt. Daher wäre eine Verschiebung der Verhältnisse während einer LP nicht im Sinne dieser Vorstellung. So gesehen blieben die Verhältnisse am ehesten gleich (rein das Verhältnis der Fraktionsstärken untereinander), wenn die jeweilige Partei nachnominierte.

Es gibt auch allgemeine Neuwahlen, wenn alle Mandate neu besetzt werden müssen. Das spräche teilweise für eine Neuwahl auch einzelner Sitze. Aber man könnte auch sagen, dass die Neuwahl das letzte Mittel sein sollte, und daher nur für das gesamte Parlament gilt, nicht für einzelne Sitze - wenn es die Partei/Liste noch gibt, die nachnominieren kann.

Wenn ein freier Abgeordneter während der LP eine Partei verlässt oder wechselt, wie ist der Fall dann geregelt?

Das Mandat soll dem Prinzip nach frei sein. Wenn es dann frei verfällt, sollte eigentlich auch ein neues "freies" Mandat ausgestellt werden. Das kann eigentlich nur durch den Souverän - das Volk - per Wahl gemacht werden. Das spricht für eine Neuwahl aller vakanten Unionsparlamentssitze.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Original von Hans Sack
Herr Majere dieses Problem sehe ich weniger. Das der wähler wählt eine Person, diese person fällt weg, der wähler wählt eine eue. Das frinziep ist gänzlich einfach und Sinnvoll. Sicherlich zieht das eine änderung des Machtgleichgewichtes nach sich, aber ich wüsste nciht was gegeneine solche veränderung sprechen sollte wenn sie eben dir3ekt durch den Wählerwillen verursacht wirt.
Man könnte das ganze Wahlsystem, wenn man will, sicherlich so umstellen, wie von Ihnen beschrieben: als reine Personalwahl - sobald jemand ausscheidet, wird eine neue Person gewählt.

Dann werden allerdings zwei Sätze der Verfassung ignoriert bzw. verletzt:

1. Die Wahl des Unionsparlaments erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Artikel 26 (1)).

2. Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit (Artikel 19 (1)).
 

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Beitrag von Helen Bont »

Herr Präsident, werte Kollegen,
nach kurzer Beratung innerhalb der KDU-Fraktion kann ich Ihnen mitteilen, dass die KDU-Fraktion geschlossen für die eingebrachte Gesetzesvorlage stimmen wird.
Lassen Sie mich dies wie folgt begründen: natürlich ist es richtig, wenn generell gesagt wird, dass das Volk als souverän über die Zusammensetzung des Unionsparlaments zu bestimmen hat. Wir sollten aber bedenken, dass jede Stimme für einen Kandidaten gleichzeitig der gesamten Wahlliste zugute kommt und sich somit auf die Anzahl der Mandate auswirkt, die eine Wahlliste insgesamt erringt.
Wenn also eine Wahlliste weniger Kandidaten hat als sie an Mandaten erringt, dann hat der Wähler entschieden, dass sie für die kommende Legislaturperiode mit dieser Mandtszahl im Unionsparlament vertreten sein soll. Es ist als folgerichtig, wenn diese Wahlliste bzw. die Partei nachnominieren kann. Das hat zwar den Beigeschmack, dass die Nachnominierten mit einem persönlichen Stimmenanteil von Null ins Parlament einziehen, der eigentliche Wählerwille aber, die Gesamtzahl der errungenen Mandate betreffend, aber berücksichtigt wird.
Jetzt wurde noch ein spezieller Fall angesprochen, nämlich wie es denn zu handhaben sei, wenn ein Abgeordneter seine Fraktion verlässt und sich entweder als unabhängiger Abgeordneter betätigen oder sich einer anderen Fraktion anschließen will. Dieser Fall des Wechsels ist ein anders gelagerter Fall, denn im ersten Fall geht es ja um ein nicht besetztes Mandat, während im zweiten Fall das Mandat besetzt ist.
In diesem Fall gilt meines Erachtens das freie Mandat des Abgeordneten. Das heißt: dieses Mandat wäre für die Wahlliste bzw. die Partei in der Tat verloren.
 

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[b]Dr. h.c. Helen Bont, KEL[/b]
[b]Unionskanzlerin[/b]
[size=85][b] Doctor honoris causa philosophiae politicarum der Montary University[/b]
[b]Trägerin des Großen Ordenskreuzes des Ordens von den Heiligen drei Königen des Königreichs beider Archipele[/b]
[b]Mitglied des Unionsparlaments[/b][/size]
[b]KOMMANDEUR der EHRENLEGION[/b]
[size=85][b]Mitglied und UNIONSVORSITZENDE der KONSERVATIV-DEMOKRATISCHEN UNION[/b][/size]
Ehemalige [size=85]Trägerin des astorischen White House Ribbon[/size] (29.03.2015-09.06.2021; aberkannt durch US-Präsident J.U. Smith)
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Beitrag von Gerhard Cheman »

Nach Prüfung des hier eingebrachten Gesetzesvorschlages kann auch ich hier die Zustimmung des Freistaates Freistein bereits jetzt zusichern und ankündigen. Ich hoffe auf eine Zustimmung und Verabschiedung hier im Unionsparlament.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Original von Helen Bont
Herr Präsident, werte Kollegen,
nach kurzer Beratung innerhalb der KDU-Fraktion kann ich Ihnen mitteilen, dass die KDU-Fraktion geschlossen für die eingebrachte Gesetzesvorlage stimmen wird.
:klatsch:
Original von Gerhard Cheman
Nach Prüfung des hier eingebrachten Gesetzesvorschlages kann auch ich hier die Zustimmung des Freistaates Freistein bereits jetzt zusichern und ankündigen. Ich hoffe auf eine Zustimmung und Verabschiedung hier im Unionsparlament.
:klatsch:
 

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Beitrag von Kauli »

OK, wenn bis morgen 20 Uhr kein weitere Diskussionsbedarf besteht werde ich das ganze zur Abstimmung stellen.
 

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mit freundlichen Grüßen
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Beitrag von Kamler Johanssen »

Ich fasse das für mich selbst zur Transparenz noch einmal laut zusammen:

Option 1: Alles so lassen, wie es ist. Mandate verfallen, wenn sie von einem Wahlvorschlagsträger (wohl Partei oder Liste) nicht nachbesetzt werden können (oder wollen?/Pflicht zur Nachnominierung?)

Option 2: Wahlvorschlagsträger nominieren nach, so lange sie können. Nur bei Nichtvermögen zur Nachnominierung wird ein Mandat zur Neuwahl während einer Legislatur ausgeschrieben.

Option 3: Das Wahlvolk entscheidet über alle neu zu besetzenden Mandate. Alle während einer LP nicht mehr besetzten Mandate werden nachgewählt.

Option 2 scheint ein Kompromiss zwischen betont-repräsentativen und betont-partizipatorischen Wahlverfahren zu sein. Daher könnte ich, unentschieden zwischen 2 und 3, der Option 2 zustimmen.
 

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Kamler Johanssen,
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