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Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§1 Das Wahlgesetz wird in folgenden Punkten geändert:

§ 11 wird ersetzt durch "Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden."

§17(4) wird ersetzt durch "(4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen."

§18(4) wird ersetzt durch "(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder -verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt."

§24a (1) Punkt a) wird ersetzt durch "a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder"

§2 Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

Zur Information, der komplette neue Gesetzestext

Wahlgesetz
I. Grundlegendes
§ 1
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Wahlen auf Unionsebene und unionsweiten Volksentscheiden.
§ 2
Wahlen und Volksentscheide auf dem Gebiet der Demokratischen Union haben gemäß der Verfassung allgemein, gleich, geheim, frei und unmittelbar zu erfolgen. Wird einer dieser Wahlgrundsätze verletzt, ist die Wahl oder der Volksentscheid vom Unionsgericht für nichtig zu erklären.
II. Wahlrecht/Wählbarkeit
§ 3
Das aktive Wahlrecht besitzt, wer zum Zeitpunkt des Wahlbeginns seit mindestens 21 Tagen im Bürgerverzeichnis der Demokratischen Union als Staatsbürger, verzeichnet ist, wenn die Staatsbürgerschaft vom Amt für Einwohnerangelegenheiten bestätigt wurde.
§ 4
Das passive Wahlrecht besitzt, wer auch das aktive Wahlrecht besitzt.
§ 5
Aktives und/oder passives Wahlrecht können durch ein Gerichtsurteil entzogen werden.
III. Vorbereitung der Wahl
§6
(1) Der Unionsinnenminister bestimmt mit Zustimmung einer einfachen Mehrheit des Unionsparlaments einen ständigen Unionswahlleiter, welcher vom Unionspräsidenten ernannt wird.
(2) Das Unionsparlament kann auf ausdrücklichen Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder den Unionswahlleiter abberufen.
(3) Der Unionswahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen und Volksentscheiden im Sinne dieses Gesetzes betraut.
§ 7
(1) Der Unionspräsident bestimmt in Absprache mit dem Unionswahlleiter und im Rahmen dieses Gesetzes sowie der Verfassung den Wahltermin.
(2) Er macht ihn spätestens 14 Tage vor Wahlbeginn im Unionsgesetzblatt bekannt.
§ 8
(1) Ein Wahlgang dauert grundsätzlich 120 Stunden.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Unionsparlaments spätestens 7 Tage vor Wahlbeginn sind Ausnahmen von Absatz 1 zulässig. Die Dauer des Wahlgangs darf dabei 48 Stunden nicht unterschreiten.
IV. Wahlen zum Unionsparlament
§ 9
Das Unionsparlament der Demokratischen Union wird von den Wahlberechtigten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit freien Listen gewählt.
§ 10
(1) Die Teilnahme an den Wahlen zum Unionsparlament steht grundsätzlich allen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelkandidaten offen.
(2) Parteien und Wählervereinigungen steht es frei einen gemeinsamen Wahlvorschlag einzureichen.
§ 11
Um zur Wahl zugelassen zu werden, muss ein Wahlvorschlag spätestens 5 Tage vor Wahlbeginn beim Unionswahlleiter eingereicht und außerdem vom Wahlvorschlagsträger öffentlich bekannt gemacht werden.
§ 12
(1) Ein gültiger Wahlvorschlag muss mindestens eine Person umfassen, die das passive Wahlrecht besitzt.
(2) Der Wahlvorschlag muss nach demokratischen Grundsätzen zustande gekommen sein.
§ 13
(1) Jeder, der das passive Wahlrecht besitzt darf auf einem Wahlvorschlag kandidieren, unabhängig davon, ob er dem Wahlvorschlagsträger angehört.
(2) Kein Kandidat darf auf mehreren Wahlvorschlägen gleichzeitig verzeichnet sein.
(3) Ist ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen verzeichnet, verbleibt er auf demjenigen, der zuerst beim Unionswahlleiter eingereicht wurde und ist von allen anderen zu streichen.
§ 14
(1) Die Stimmzettel enthalten die Wahlvorschläge in der folgenden Reihenfolge:
1. Parteien, Wählergruppen und Einzelkandidaten, die im Unionsparlament vertreten sind nach der bei der vorangehenden Wahl zum Unionsparlament erreichten Stimmenanzahl, bei Stimmengleichheit nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags.
2. Sonstige Wahlvorschläge nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung
(2) Jeder Wahlvorschlag ist mit Bezeichnung und Kurzbezeichnung, jeder Kandidat mit vollem Namen aufzuführen.
§ 15
(1) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind, die er durch Ankreuzen vergibt.
(2) Diese Stimmen darf er beliebig auf alle Kandidaten verteilen:
1. Er darf beliebig viele Stimmen an einen Kandidaten vergeben (kumulieren).
2. Er darf seine Stimmen sowohl an mehrere Kandidaten auf einer Liste, als auch auf Kandidaten verschiedener Listen vergeben (panaschieren).
3. Er muss nicht alle Stimmen verteilen.
§ 16
Nach Beendigung der Wahl ist die Zahl der gültigen abgegebenen Stimmen, die Zahl der auf die jeweiligen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen durch den Unionswahlleiter festzustellen und bekannt zu geben.
§ 17
(1) Die Anzahl der Sitze des Unionsparlamentes richtet sich im verfassungsmäßig vorgegebenen Rahmen nach der Anzahl der Bürger mit aktiven Wahlrecht. Für begonnene zwanzig Bürger mit aktivem Wahlrecht sind zwei Mandate zu vergeben. Hinzu kommen noch drei weitere Mandate.
(2) Die Zuteilung der Parlamentssitze auf die einzelnen Wahlvorschläge erfolgt nach dem Verfahren nach d'Hondt. Dafür werden jeweils die auf die Kandidaten eines Wahlvorschlages entfallenden Stimmen addiert. Würde das letzte zu verteilende Mandat auf mehrere Wahlvorschläge entfallen, entscheidet das vom Unionswahlleiter zu ziehende Los.
(3) Die nach Absatz 2 auf einen Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den auf ihm verzeichneten Kandidaten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zugewiesen. Haben mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten, entscheidet ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag.
(4) Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Mandate als Kandidaten auf ihm verzeichnet sind, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen.
§ 18
(1) Die gewählten Abgeordneten bekunden durch Ablegung des in der Verfassung vorgesehenen Eides im Plenum des Unionsparlamentes die Annahme ihrer Wahl.
(2) Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn der Gewählte im Plenum des Parlamentes eine Verzichtserklärung abgibt, sowie bei Nichtleistung des Eides binnen 7 Tagen nach Aufruf zur Eidesleistung durch den Unionspräsidenten
(3) Im Falle der Nichtannahme der Wahl oder eines Mandatsverlustes nach §19 zieht der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen auf dem jeweiligen Wahlvorschlag an seiner Stelle in das Unionsparlament ein.
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so findet für dieses freie Mandat eine Nachwahl entsprechend der Bestimmungen dieses Gesetzes statt.
§ 19
Ein Abgeordneter des Unionsparlament verliert sein Mandat durch:
1. Verzicht oder Mandatsniederlegung
2. Tod
3. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Unionsgericht
4. Verlust des passiven Wahlrechts
5. Verlust der Staatsbürgerschaft.
§ 20
Mitgliedern der Unionsregierung ist es freigestellt für die Dauer ihres Amtes ihr Parlamentsmandat ruhen zu lassen. In diesem Fall nimmt ein nach § 18 Absatz 3 und 4 bestimmter Nachrücker bis zur Erledigung des Amtes in der Unionsregierung oder jederzeitigen Widerruf des ursprünglichen Mandatsinhabers das Mandat wahr.
§ 21
Wird eine Partei durch das Unionsgericht für verfassungswidrig erklärt, so verlieren ihre Abgeordneten ihre Mandate. Diese bleiben für den Rest der laufenden Legislaturperiode unbesetzt.
V. Volksbegehren und Volksentscheid
§ 22
(1) Jeder wahlberechtigte Bürger der Demokratischen Union kann ein Volksbegehren in Gang setzen. Der Antrag muss begründet werden.
2) Das Volksbegehren muss mitsamt dem Beleg über das Erreichen der erforderlichen Zahl an Unterstützungsunterschriften dem Präsidenten des Unionsparlamentes zugeleitet werden.
(3) Wird ein Volksbegehren eingereicht, tritt es unverzüglich in das verfassungsgemäße Gesetzgebungsverfahren ein.
§ 23
(1) Das Unionsparlament kann zum Volksentscheid einen eigenen Gesetzentwurf einbringen.
(2) In diesem Fall findet der Volksentscheid zwischen dem vom Unionsparlament eingebrachten Entwurf und dem Entwurf des Volksbegehrens statt.
§ 24
(1) Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer zwingend erforderlichen Wahlbeteiligung von mindestens 30 Prozent der wahlberechtigten Bürger. Stehen zwei Entwürfe zur Wahl, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Erreicht der Entwurf nicht bzw. keiner der Entwürfe die erforderliche Mehrheit, gilt das Volksbegehren ebenfalls als gescheitert.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Zeitpunkt und Dauer einer Wahl sowie über die Wahlhandlung gelten sinngemäß.
§24a: Volksentscheid über eine neue Verfassung
(1) Ein Volksentscheid über eine neue Verfassung gemäß Artikel 66 der Unionsverfassung muss und kann nur erfolgen
a) auf Antrag von mindestens 30 Prozent aller wahlberechtigten Bürger oder
b) auf Beschluss des Unionsparlamentes mit der Mehrheit seiner Mitglieder oder
c) auf Beschluss des Unionsrates, dem mindestens fünf seiner Mitglieder zustimmen.
Der Antrag bzw. Beschluss muss den vollständigen Wortlaut des Entwurfes für eine neue Verfassung beinhalten.
(2) Für die Durchführung des Volksentscheids gelten die Regelungen dieses Gesetzes entsprechend, soweit sich nicht aus Artikel 66 der Unionsverfassung etwas anderes ergibt.
VI. Wahl des Unionspräsidenten
§ 25
Der Unionspräsident der Demokratischen Union wird gemäß den Bestimmungen der Verfassung in direkter Wahl vom Volke bestimmt.
§ 26
Als Unionspräsident wählbar ist jeder Einwohner der Demokratischen Union, der das passive Wahlrecht besitzt.
§ 27
Kandidaturen für das Amt des Unionspräsidenten sind dem Unionswahlleiter mindestens 5 Tage vor Wahlbeginn öffentlich anzuzeigen.
§ 28
Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen erreicht.
§ 29
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, so ist die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen. Zur Wahl bedarf es der Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird der Kandidat abgelehnt, so findet spätestens nach 21 Tagen eine erneute Wahl des Unionspräsidenten statt.
§ 30
Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die notwendige Mehrheit, so findet nach sieben Tagen ein weiterer Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Gewählt ist der Kandidat, der die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
§ 30a
Erreicht im zweiten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so ist binnen drei Tagen ein weiterer Wahlgang mit den beiden Kandidaten aus dem vorhergegangen Wahlgang einzuleiten. Gewählt ist dabei, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
§ 30b
Erreicht im dritten Wahlgang keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so wählt binnen fünf Tagen das Unionsparlament den neuen Unionspräsidenten.
§ 31
Tritt ein Kandidat vor Beginn der Stichwahl zurück, so rückt der Kandidat in den zweiten Wahlgang nach, der die nächsthöhere Anzahl der Stimmen im ersten Wahlgang erhalten hat.
VII. Wahlkampf
§ 32
Die Hauptphase des Wahlkampfs hat sich maßgeblich auf die letzten zwei Wochen vor Beginn der Wahl zu beschränken. Während dieser Zeit ist verstärkte direkte Wahlwerbung in Wort, Schrift und Bild gestattet.
§ 33
Außerhalb der Hauptwahlkampfzeit ist direkte Wahlwerbung in sämtlichen öffentlichen Lokalitäten der Kommunikation der Demokratischen Union lediglich einmal wöchentlich erlaubt. Die Ausnahme bilden Logos von Parteien und/oder Kandidaten und ähnliches, das einen Beitrag zum allgemeinen Wiedererkennungswert leistet.
§ 34
Wahlwerbung im oder indirekt über das Ausland ist untersagt.
§ 35
Gemäß dem Schutz der Ehre durch die Verfassung ist es untersagt, durch Wahlwerbung Kandidaten persönlich zu beleidigen.
§ 36
Wahlwerbung auf ministerialen oder staatlichen Seiten ist untersagt.
§ 37
Die Medien sind verpflichtet, Wahlwerbung in ihr Informationsangebot aufzunehmen. Der Unionswahlleiter hat hierfür ein ausgewogenes Verfahren vorzugeben und auf dessen Umsetzung zu achten.
§ 38
Mehrfache Verstöße gegen die oben genannten Regelungen können auf Beschluss des Unionsgerichtes aufgrund Verletzung der Chancengleichheit den Ausschluss von der Wahl nach sich ziehen.
VIII. Wahlhandlung
§ 39
Der Unionswahlleiter hat den Wahlberechtigten ein Wahlformular zur Verfügung zu stellen.
§ 40
(1) Voraussetzung für den Beginn der Wahlvorgang ist die eindeutige Identifikation des Wahlberechtigten.
(2) Der Unionswahlleiter hat die Identität des Wählers unabhängig und losgelöst von seiner eigentlichen Wahlhandlung zu überprüfen.
§ 41
Die gültige Stimmabgabe kann durch den Unionswahlleiter bereits im Laufe des Tages vor dem eigentlichen Wahlbeginn ermöglicht werden.
§ 42
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn der Wähler
1. bei der Wahl zum Unionsparlament mehr Stimmen abgegeben hat, als Abgeordnete zu wählen sind, oder
2. bei Volksentscheiden mehrere Optionen ausgewählt hat oder
3. bei der Wahl zum Unionspräsidenten mehrere Optionen ausgewählt hat oder
4. keine Option ausgewählt hat.
§ 43
Jede Wahl und Abstimmung muss die Stimmoption der Enthaltung anbieten. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme, jedoch nicht als gültige Stimme im Sinne dieses Gesetzes.
§ 44
Bei Eingang mehrerer Stimmzettel aus der Hand eines Wahlberechtigten haben alle Stimmen als ungültig gewertet zu werden.
IX. Wahlergebnis
§ 45
Das offizielle amtliche Endergebnis ist vom Unionswahlleiter nach Überprüfung aller Identifikationsdaten und aller Stimmen spätestens drei Tage nach Beendung der Wahl zu verkünden.
§ 46
Gegen das festgestellte Wahlergebnis ist innerhalb von sieben Tagen Einspruch beim Unionsgericht zulässig.
§ 47
Sollte das Unionsgericht erhebliche Mängel am Ergebnis oder der Durchführung der Abstimmung bzw. der Wahl nach Paragraph 2 dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen der Demokratischen Union feststellen, so gilt die Abstimmung bzw. die Wahl als annulliert. Die Abstimmung bzw. die Wahl muss binnen 21 Tagen wiederholt werden.
§ 48
Ebenso finden Neuwahlen nach spätestens 21 Tagen statt, falls das Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis aufgrund technischen Versagens nicht oder nicht vollständig festgestellt werden kann.
X. Schlussbestimmungen
§ 49
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft.

Die alte Aussprache finden die verehrten Kollegen und die Kollegin hier
 

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mit freundlichen Grüßen
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In omnia paratus

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Beitrag von Kamler Johanssen »

Zwei Fragen zunächst:
- Hat sich in dem in der alten/ersten Aussprache von Herrn Reichsgraf Montary erwähnte Verfahren irgend etwas ergeben?
- Wie soll die Neuwahl eines Mandats, das von einer nicht mehr existenten Partei/Wahlliste gestellt wurde, konkret durchgeführt werden?
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

In dem Verfahren hat sich nichts ergeben. Meine eigene Wahlprüfung wiederum wurde mit Verweis auf das erste Verfahren noch nicht eröffnet. Nunja.

Wenn eine entsprechende Partei tatsächlich nicht mehr existieren sollte, kann eine Nachwahl durch diese Partei/Liste nicht mehr durchgeführt werden, oder? ;)
Mein Vorschlag wäre daher die Nachwahl für das dann frei gewordene Mandat durch das Volk. Alternativ könnte die Sitzverteilung neu berechnet und neu verteilt werden, ohne Berücksichtigung der aufgelösten Partei/Liste. Beide Verfahren hätten ihre Vor- und Nachteile.
 

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Beitrag von Kamler Johanssen »

Original von Palin Waylan-Majere
Mein Vorschlag wäre daher die Nachwahl für das dann frei gewordene Mandat durch das Volk.
Dieses Verfahren halte ich für demokratietheoretisch besser. Das Mandat wird ja vom Volke vergeben und ist frei. Daher wäre eine Nachwahl durch das Volk wünschenswerter als eine reine Umverteilung durch Repräsentativorgane. Aber: Die Frage ist, ob eine Nachwahl so unkompliziert und schnell durchgeführt werden könnte, um rechtzeitig bis vor dem Ende einer LP fertig zu sein. So dass sich eine Nachwahl auch noch auf die praktische Parlamentsarbeit auswirken könnte.

Zum Wahlvorgang, werte Kollegen: Sollten die Parteien/Listen jeweils einen Kandidaten für die Nachwahl aufstellen dürfen oder auch mehrere?
Gewählt wird in dem Fall wohl der Einfachheit halber der Kandidat mit der höchsten absoluten Stimmenanzahl. Dann würde jede Partei/Liste wohl auch nur einen Kandidaten anbieten.
Alternativ könnte die Sitzverteilung neu berechnet und neu verteilt werden, ohne Berücksichtigung der aufgelösten Partei/Liste. Beide Verfahren hätten ihre Vor- und Nachteile.
Das zweite Verfahren ginge wohl schneller und das wäre wohl vor allem gut, wenn der Mandatsverlust+Parteiauflösung in der Mitte bis Ende der Legislaturperiode stattfinden würde.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Also nur zur Erklärung: die derzeitige Regelung sieht vor, dass Parteien bzw. "Listenvorschlagsträger" (dieses Wortungetüm sollte bei der Gelegenheit noch etwas näher definiert werden) im Falle einer aufgebrauchten Nachrückerliste im Laufe der Legislaturperiode einen Nachrücker per demokratischer Wahl bestimmen.
Im Extremfall ist das eben nur eine einzige Person, da "Listenvorschlagsträger" auch Einzelpersonen sein können - oder in der jeweiligen Partei schlicht nur noch eine Person vorhanden ist. Zeithistoriker werden sich erinnern, dass ich selbst einmal auf diese Weise in das Unionsparlament als Nachrücker für die Grüne Partei eingezogen bin, ich kenne mich also aus. ;)

Falls nun also dieser Listenvorschlagsträger nicht mehr existent sein sollte (im Falle einer Partei durch Auflösung, bei Einzelkandidaten durch Ausbürgerung) - dann sollte für den freien Sitz eine Nachwahl stattfinden. Das ist die Neuerung bei § 18 (4).
Zum Nachlesen
(4) Kann ein Mandat aufgrund eines Mandatsverlustes oder –verzichtes nicht mehr durch Kandidaten auf dem Wahlvorschlag besetzt werden, kann der Wahlvorschlagsträger per demokratischer Wahl durch seine Mitglieder einen Nachrücker bestimmen. Der neue Abgeordnete hat den in der Verfassung vorgesehenen Eid zu leisten. Besteht der Wahlvorschlagsträger oder ein Rechtsnachfolger nicht mehr, so bleibt das Mandat für den Rest der Legislaturperiode unbesetzt.
Wie sie unschwer feststellen können, ist meine Hauptintention, mit diesen Gesetzesänderungen ein unterbesetzes Parlament nach bester Möglichkeit zu vermeiden.
 

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Beitrag von Hans Sack »

Das man einfach per Partei Interner abstimmung einen Nachrücker bestimmen kann, verzerrt meiner meinung nach den Wählerwillen Ungemein. Wenn wir in die Wahlkabienen treten machen wir unsere kreuzchen schließlich nebenden namen von Personen, denen wir unser vertrauen schenken und das sollte dann auch maßgeblich für die anwendung des ergebnisses sein.

Allerdings finde ich den gedanken einer diesbezüglichen Nachwahl sehr Interessant und Praktikabel.
 

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Ich bin Legastheniker und bitte um Verständnis.

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Beitrag von Franz Sperling »

Da die Abgeordneten das gesamte Volk der Demokratischen Union präsentieren soll und nicht nur ein bestimmtes "Parteivolk", bin ich der Meinung, dass wie grundsätzich eine Nachwahl durch das Volk einführen sollten. Das ist zwar für uns Politiker unbequem, weil es knappe Mehrheiten zugunsten der Opposition kippen kann, aber wenn wir schon dabei sind das Wahlrecht zu reformieren, dann sollten wir, im Falle der vakanz eines Abgeordnetenmandats, dem Souverän, als dem gesamten Volk, die Entscheidung in die Hand legen, statt die Neubesetzung in den Hinterzimmern der Parteien fällen zu lassen.
 

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Beitrag von Kamler Johanssen »

Original von Palin Waylan-Majere

Wie sie unschwer feststellen können, ist meine Hauptintention, mit diesen Gesetzesänderungen ein unterbesetzes Parlament nach bester Möglichkeit zu vermeiden.
In diesem Falle kann man mit ihrer vorgeschlagenen Änderung ja nichts verschlechtern, vermute ich. Das heißt, wenn eine hier diskutierte Nachwahl nicht zu Stande käme oder nicht mehr vor Ende der LP fertig würde, bliebe es so wie es eh schon ist (der Sitz wäre vakant). Und wenn es klappt ist der Einfluss des Wahlvolkes - wie Herr Sack zurecht sagt - größer und das Parlament ist nicht unterbesetzt.

Dem Vorschlag der Nachwahl würde ich zustimmen. Die Frage ist, ob man es noch stärker macht, wie beim Vorschlag Sack: Das heißt, dass man jeden nicht mehr direkt durch eine UP-Wahl legitimierten Sitz neu zu einer Nach-Wahl ausschreibt - oder nur die, die von den betroffenen Wahlvorschlagsträgern nicht mehr nachnominiert werden können.
 

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Kamler Johanssen,
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Beitrag von Hans Sack »

Ich finde besagte lösung schlicht unerlässlich, schließlich wählt das Volk die Parlamentarier und niemand anders. Dann hinterher Partei intern jemand völlig anderes einzusetzen währe nicht im sinne des wählers.
 

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Beitrag von Palin Waylan-Majere »

Bevor jetzt alle unreflektiert rufen "Alle Macht dem Volke", möchte ich auf ein Problem hinweisen: was ist, wenn eine kleinere Partei/Liste (bei der es logischerweise auch früher dazu kommt, dass eine Nachrückerliste aufgebraucht ist) ihr Mandat durch eine solche Nachwahl völlig verliert?

Beispiel: die große Partei A gewinnt 5 Mandate, die kleine Partei B schafft 2. Nun hat nach einigen Wochen einer der beiden B-MdUPs entweder einen Herzkasper oder "muss" bspw. in den Unionsrat einziehen oder wird Unionsrichter oder Unionspräsident. Auf der Nachrückerliste steht niemand mehr.
Bei einer Volkswahl könnte jetzt die Partei A mit ihrer Mehrheit eine unverhältnismäßige Übermacht im UP aufbauen und sich einen 6. Sitz erkämpfen.

Ob man nun dieses oder andere Beispiele heranzieht: eine generelle Volks-Nachwahl verschafft den größeren Parteien einen Vorteil. Während zuvor bei der allgemeinen Unionsparlamentswahl noch um alle Sitze gekämpft wird und eine kleinere Partei von dieser gewissen Anzahl Mandate eben ihre 28% bekommt, dann ist dies der Wille des Souveräns. Beim Kampf um nur einen Nachrücker wird es allerdings mit 28% schlecht ausgehen, denn die Sitze werden ja nicht zersägt und aufgeteilt.

Daher rate ich dazu, den Weg der Nachwahl durch das Volk nur dann zu beschreiten, wenn er auch wirklich durch die Nichtexistenz des vormaligen Wahlvorschlagsträger (um beim Beispiel zu bleiben: Partei B ist aufgelöst) begründet ist.
 

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