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Ich eröffne hiermit die Aussprache über folgendes Gesetz. Sie dauert mindestens 72h.
Gesetz des Freistaates Freistein zur Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie (Ges.LandesamtGeschichteDenkmalpflegeArchäologie)

§ 1
Dieses Gesetz regelt die Errichtung eines Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie und regelt dessen Zuständigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet des Freistaates Freistein.

§ 2
(1) Das Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie hat seinen Sitz in Lüderitz und untersteht der Rechts-, Dienst- und Amtsaufsicht der freisteinischen Staatskanzlei.
(2) Der Ministerpräsident kann einen Direktor bestimmen, der die Amtsgeschäfte des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie leitet und dieses nach Innen und Außen vertritt.

§ 3
(1) Zu den vordringlichsten Aufgaben des Landesamtes für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie gehören:
1. die Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte Freisteins;
2. die Erfassung und Katalogisierung des bestehenden Bestands historischer Gebäude, Anlagen und anderer historischer Kulturgüter und Denkmäler;
3. die archäologische Erforschung historischer Denkmäler, die Sicherstellung der archäologischen Denkmäler und der vorgefundenen mobilen Objekte sowie die Präsentation derselbigen unter Berücksichtigung des Vorrangs des Erhalts dieser Denkmäler und Objekte;
4. die Erforschung und Katalogisierung von natürlichen Schutzgebieten und Denkmälern;
5. das unter Denkmalschutzstellen von in § 3 Absatz 1 Punkt 2 bis 4 genannten Denkmäler und Objekten gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Freistaates Freistein.

§ 4
(1) Archäologische Grabungen auf dem Gebiet des Freistaates Freistein, die nicht vom Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Zweifel an der fachlichen Eignung des Antragsstellers oder der von ihm beauftragten Gehilfen bestehen oder wenn irreparable Schäden am zu erforschenden Objekt zu befürchten sind.

§ 5
(1) Die Präsentation der vorgefundenen mobilen archäologischen und sonstigen Funde kann an die, in der Nähe der Fundstelle befindlichen Museen, delegiert werden oder in einem zentralen Freisteinischen Nationalmuseum erfolgen.
(2) Die Entscheidung trifft der Direktor des Landesamtes oder, bei vakanz des Amtes, der Ministerpräsident nach Anhörung aller Beteiligten.

§ 6
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung im Gesetzblatt des Freistaates Freistein in Kraft.
Ich erteile hiermit zunächst dem Antragssteller, dem stellv. Ministerpräsidenten Franz Sperling, das Wort.
 

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Registriert: Fr 4. Sep 2009, 17:05

Beitrag von Franz Sperling »

Herr Ministerpräsident, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Das vorliegende Gesetz, das heute zur Debatte steht, ist als gemeinsam mit dem Denkmalschutzgesetz als Gesamtpaket zu betrachten. Denn das angestrebte Landesamt für Geschichte, Denkmalpflege und Archäologie ist sozusagen auch als Exekutivorgan für das Denkmalschutzgesetz gedacht.
Es erfüllt damit eine wichtige Aufgabe auf dem Bereich der kulturellen Idenität, der Geschichtsforschung und der Erhaltung historischer Substanz. Damit unsere Kuturgüter sowie unsere Kultur- und Naturdenkmäler erhalten und bewahrt werden, dafür ist diese zu errichtende Behöre zuständig. Damit auch zukünftige Generationen nicht nur nachlesen sondern auch sinnlich wahrnehmen können, was vorhergehende Generationen im Großen wie im Kleinen Großartiges geleistet haben.
Daher bitte ich um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz; Danke.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Vielen Dank, lieber Franz, für Deine Ausführungen. Ich empfehle ebenfalls die Zustimmung zu diesem Gesetz.
 

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Beitrag von Gerhard Cheman »

Dann schließe ich hiermit die Aussprache und gehe zur Abstimmung über.
 

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