
Der Präsident
Werte Kolleginnen und Kollegen, ich rufe den Tagesordnungspunkt zur Aussprache über den ihnen als Schriftsache vorliegenden Gesetzesantrag der Unionsregierung über das Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen auf.
Zur Antragsbegründung erteile ich dem Herrn Minister Graf von Falkenstein als zuständigem Fachminister das Wort. Danach ist die Aussprache eröffnet.Unionsgesetz zur Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen (UGzBkutV)
§1 Inhalt
Das Gesetz ermöglicht es den Sicherheitsbehörden und der Justiz kriminelle und terroristische Vereinigungen wirksam zu bekämpfen.
§2 Einstufung einer kriminellen Vereinigung
Eine Vereinigung wird als kriminell eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.
§3 Verbot krimineller Vereinigungen
Eine Vereinigungen die nach §2 als kriminell eingestuft wird, kann durch den zuständigen Fachminister der Unionsregierung verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.
§4 Bekämpfung krimineller Vereinigungen
Die Mitglieder von kriminellen Vereinigungen, welche nach §3 verboten sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
§5 Einstufung als terroristische Vereinigung
Eine Vereinigung wird als terroristisch eingestuft, wenn deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord, Totschlag, Völkermord, Freiheitsberaubung, Geiselnahmen, verfassungs- oder allgemeinheitsschädigende Sabotage zu begehen. Die Einstufung erfolgt durch den zuständigen Fachminister.
§6 Verbot terroristischer Vereinigungen
Eine Vereinigungen die nach §5 als terroristisch eingestuft wird, kann durch den zuständigen Fachminister der Unionsregierung verboten werden, wenn die Erkenntnis vorliegt, dass die Mitglieder dieser Vereinigung Straftaten im Zusammenhang mit dieser begangen haben.
§7 Bekämpfung krimineller Vereinigungen
(1) Die Mitglieder von terroristischen Vereinigungen, welche nach §5 als terroristisch eingestuft sind, können jederzeit polizeilich observiert werden. Ebenfalls können die Ermittlungsbehörden die Tatverdächtigen über den elektronischen Weg durch abhören und filmen, die Telekommunikationseinrichtungen überwachen und die Post durchsuchen.
(2) Die Maßnahmen aus §7 (1) können bei Anfangsverdacht auch bei Nicht-Mitgliedern angewendet, wenn diese zu bekannten Mitgliedern terroristischer Vereinigungen Kontakt haben.
§8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.