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Sehr geehrtere Herr Unionspräsident,
bei der Abstimmung über das "Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II", haben drei Mitglieder des Unionsparlaments, also die Hälfte der derzeitigen Mitglieder, an der Abstimmung teilgenommen. Von diesen stimmten drei mit Ja. Sie erklärten daraufhin, dass der Antrag zur Änderung der Verfassung damit angenommen worden sei.
Nun schreibt die Unionsverfassung in Artikel 52 Absatz 2 allerdings vor, dass verfassungsändernde Gesetze "der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrates" bedürfen.
Wie kommen Sie angesichts dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung zu dieser Schlussfolfolgerung?
bei der Abstimmung über das "Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II", haben drei Mitglieder des Unionsparlaments, also die Hälfte der derzeitigen Mitglieder, an der Abstimmung teilgenommen. Von diesen stimmten drei mit Ja. Sie erklärten daraufhin, dass der Antrag zur Änderung der Verfassung damit angenommen worden sei.
Nun schreibt die Unionsverfassung in Artikel 52 Absatz 2 allerdings vor, dass verfassungsändernde Gesetze "der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrates" bedürfen.
Wie kommen Sie angesichts dieser verfassungsrechtlichen Bestimmung zu dieser Schlussfolfolgerung?
Michael Heen
Präsident des Unionsparlaments
Ministerpräsident der Republik Imperia a.D.
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Bei der Ergebnisfeststellung ist hier ein unangenehmer Fehler unterlaufen, den ich zu entschuldigen bitte. Im Rahmen der Möglichkeiten habe ich das Ergebnis hingehend der Annahme soeben korrigiert.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Amtsführung des Präsidiums haben, sind Sie gerne dazu eingeladen, sich an dieses zu wenden. Ich bin stets gewillt, konstruktive Vorschläge aufzunehmen und freue mich außerordentlich auf ein Gespräch mit Ihnen.So wie es aussieht ist der Herr Parlamentspräsident sich zu fein, um auf eine Frage aus dem Volk zu antworten.
Christopher Adomeit, MdUP
Unionsminister des Innern und der Justiz
Stellvertreter der Unionskanzlerin
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Danke für die Antwort.Original von Christopher Adomeit
Bei der Ergebnisfeststellung ist hier ein unangenehmer Fehler unterlaufen, den ich zu entschuldigen bitte. Im Rahmen der Möglichkeiten habe ich das Ergebnis hingehend der Annahme soeben korrigiert.
...
Michael Heen
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Ich gestatte mir, mich an dieser Stelle wieder an den Herrn Unionsparlamentsparlament, bezogen diesmal auf einen anderen Fall, zu wenden:
Bei der Abstimmung über das "Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II", haben fünf Mitglieder des Unionsparlaments an der Abstimmung teilgenommen. Von diesen stimmten drei mit Ja. Sie erklärten daraufhin, dass der Antrag zur Änderung der Verfassung damit angenommen worden sei.
Nun schreibt die Unionsverfassung in Artikel 52 Absatz 2 allerdings vor, dass verfassungsändernde Gesetze "der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrates" bedürfen.
Selbst wenn man unterstellt, dass das Unionsparlament insgesamt nur fünf Mitglieder hat, so entspricht eine Zustimmung von 3 von 5 Stimmen prozentual eine Zustimmung von 60%. Bedenkt man weiterhin, dass eine Zwei-Drittel-Mehrheit eine Zustimmungsquote von mindestens 66,6% bedeutet, habe ich erhebliche Zweifel daran, dass das Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Unionsparlament erreicht hat. Dafür hätten meines Erachtens mindestens vier Mitglieder des Unionsparlaments der Gesetzesvorlage zustimmen müssen.
Bei der Abstimmung über das "Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II", haben fünf Mitglieder des Unionsparlaments an der Abstimmung teilgenommen. Von diesen stimmten drei mit Ja. Sie erklärten daraufhin, dass der Antrag zur Änderung der Verfassung damit angenommen worden sei.
Nun schreibt die Unionsverfassung in Artikel 52 Absatz 2 allerdings vor, dass verfassungsändernde Gesetze "der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Unionsparlaments und zwei Dritteln der Stimmen des Unionsrates" bedürfen.
Selbst wenn man unterstellt, dass das Unionsparlament insgesamt nur fünf Mitglieder hat, so entspricht eine Zustimmung von 3 von 5 Stimmen prozentual eine Zustimmung von 60%. Bedenkt man weiterhin, dass eine Zwei-Drittel-Mehrheit eine Zustimmungsquote von mindestens 66,6% bedeutet, habe ich erhebliche Zweifel daran, dass das Verfassungsänderndes Gesetz zur Lockerung der Bestimmungen zur Unvereinbarkeit von Ämtern II die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Unionsparlament erreicht hat. Dafür hätten meines Erachtens mindestens vier Mitglieder des Unionsparlaments der Gesetzesvorlage zustimmen müssen.
Michael Heen
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